Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Diese Rechtsauffassung ist von Krasnopolski. Grünhuts Zeitschrift 15, 62 ff., ausführlich begrundet worden. Ihm folgen seither Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 125; Ohmeyer in Klang Komm., 1. Aufl., IV. Band, S. 851, 2. Aufl., VI. Band, S. 247; Robert Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 3. Buch, Reichenberg 1922, S. 103; OGH. 25. März 1931, SZ. XIII/93). Hievon abzugehen bieten die Ausführungen in der Revision keinen Anlaß.Die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Diese Rechtsauffassung ist von Krasnopolski. Grünhuts Zeitschrift 15, 62 ff., ausführlich begrundet worden. Ihm folgen seither Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 125; Ohmeyer in Klang Komm., 1. Aufl., römisch vier. Band, S. 851, 2. Aufl., römisch sechs. Band, S. 247; Robert Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 3. Buch, Reichenberg 1922, S. 103; OGH. 25. März 1931, SZ. XIII/93). Hievon abzugehen bieten die Ausführungen in der Revision keinen Anlaß.
Das Bedenken, das der Revisionswerber aus der Notwendigkeit der Bereitstellung eines doppelten Zahlungsfonds ableiten will, wird von ihm offenbar mißverstanden. Gerade dann, wenn man der herrschenden Auffassung folgt, braucht der Schuldner die Zahlungsmittel nur einmal bereitzuhalten, weil eben der Bürge nur Anspruch darauf hat, daß der Schuldner die Zahlung an den Gläubiger, nicht aber daß er seinen, des Bürgen, Rückgriffsanspruch sicherstelle. Wollte man der Auffassung des Revisionswerbers folgen, so könnte der Bürge die Sicherstellung seiner Rückgriffsordnung verlangen, darüber hinaus wäre aber der Schuldner verpflichtet, bei Verfall dem Gläubiger zu zahlen, ohne daß er dafür die für den Bürgen gebundenen Mittel verwenden könnte. Gerade dieses Ergebnis soll aber vermieden werden.
Auch davon, daß im Klagebegehren die Sicherstellung des Gläubigers als Minus enthalten wäre, kann keine Rede sein. Der Kläger verlangt, daß ihm für die geleistete Bürgschaft Sicherheit bestellt werde. Hievon ist aber der Anspruch des Gläubigers, Sicherheit verlangen zu können, den eben nach § 1365 ABGB. der Bürge für den Gläubiger geltend machen kann, nach Voraussetzungen und Rechtsgrund verschieden.Auch davon, daß im Klagebegehren die Sicherstellung des Gläubigers als Minus enthalten wäre, kann keine Rede sein. Der Kläger verlangt, daß ihm für die geleistete Bürgschaft Sicherheit bestellt werde. Hievon ist aber der Anspruch des Gläubigers, Sicherheit verlangen zu können, den eben nach Paragraph 1365, ABGB. der Bürge für den Gläubiger geltend machen kann, nach Voraussetzungen und Rechtsgrund verschieden.