Im gegenständlichen Fall muß davon ausgegangen werden, daß das Rekursgericht den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß und die Einantwortungsurkunde mangels Beschwerdelegitimation der Anna H. als unzulässig zurückgewiesen, somit keine meritorische Entscheidung getroffen hat. Wird nun dieser Beschluß des Rekursgerichtes angefochten, dann ist es verfehlt, diese Anfechtung auf § 16 AußStrG. zu stützen, denn diese Gesetzesstelle hat das Vorliegen einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zur Voraussetzung. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne die Einengung durch die Vorschriften des § 16 AußStrG. zulässig; er ist dann begrundet, wenn der Zurückweisungsbeschluß auf einer irrigen Annahme beruht (Ott, Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 248). Es war daher vorliegend zunächst die Frage zu prüfen, ob das Rekursgericht die Beschwerdelegitimation der Anna H. zu Recht verneint hat. In diesem Punkt kann dem vom Rekursgericht eingenommenen Standpunkt nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß nur Erben, Pflichtteilsberechtigten, Legataren und in einzelnen Fällen Verlassenschaftsgläubigern im Verlassenschaftsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 AußStrG. zukommt (EvBl. 1961 Nr. 439, SZ. XXIII 240 u. a.) und daß das Recht der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren im Sinne des § 9 AußStrG. nur denjenigen zusteht, die an dem betreffenden Verfahren beteiligt sind, nicht aber Personen, die mit einem der Beteiligten Rechtsgeschäfte geschlossen haben (JBl. 1950 S. 15). Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsmittelwerberin nach den Behauptungen der Erben Vertragspartnerin des Erblassers gewesen; sie hat nach der Aktenlage nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß ihr die Qualität eines Erben, Pflichtteilsberechtigten, Legatars oder Gläubigers zukommt. Trotzdem muß ihr die Beschwerdelegitimation im Sinne des § 9 AußStrG. im gegenständlichen Fall zuerkannt werden, weil durch die Entscheidung des Erstgerichtes in ihr Eigentums- (Besitz-) Recht eingegriffen wurde, indem dem Erben Josef H. die Besorgung und Verwaltung einer grundbücherlich ihr zugeschriebenen Liegenschaften bewilligt (Punkt 4 des Beschlusses ONr. 8) und in der Einantwortungsurkunde eine grundbücherlich ihr gehörige Liegenschaft als dem genannten Josef H. zugehörig behandelt wird, so zwar, daß nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die laut Buchstand der Anna H. gehörige Liegenschaftshälfte in das bücherliche Eigentum des Erben Josef H. zu übertragen ist (Punkt I der Einantwortungsurkunde ONr. 11). Mit Recht erachtet sich die Rechtsmittelwerberin durch diese Verfügungen des Erstgerichtes beschwert. Es muß gegenständlich davon ausgegangen werden, daß durch die Entscheidungen des Erstgerichtes rechtlich geschützte Interessen der Anna H. beeinträchtigt werden (NZ. 1955 S. 140, JBl. 1954 S. 516, EvBl. 1953 Nr. 350, SZ. XXI 160 u. a.), und daß die Frage, ob ein Gegenstand im Besitz des Erblassers ist, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (SZ XXVI 225; NotZ. 1932, 117). Anna H. muß demnach die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die schon bezeichneten erstgerichtlichen Beschlüsse zuerkannt werden. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, daß der Rekurs der Genannten als unzulässig zurückzuweisen sei, erweist sich demnach als verfehlt. Dies muß die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes zur Folge haben.Im gegenständlichen Fall muß davon ausgegangen werden, daß das Rekursgericht den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß und die Einantwortungsurkunde mangels Beschwerdelegitimation der Anna H. als unzulässig zurückgewiesen, somit keine meritorische Entscheidung getroffen hat. Wird nun dieser Beschluß des Rekursgerichtes angefochten, dann ist es verfehlt, diese Anfechtung auf Paragraph 16, AußStrG. zu stützen, denn diese Gesetzesstelle hat das Vorliegen einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zur Voraussetzung. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor. Gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne die Einengung durch die Vorschriften des Paragraph 16, AußStrG. zulässig; er ist dann begrundet, wenn der Zurückweisungsbeschluß auf einer irrigen Annahme beruht (Ott, Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 248). Es war daher vorliegend zunächst die Frage zu prüfen, ob das Rekursgericht die Beschwerdelegitimation der Anna H. zu Recht verneint hat. In diesem Punkt kann dem vom Rekursgericht eingenommenen Standpunkt nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß nur Erben, Pflichtteilsberechtigten, Legataren und in einzelnen Fällen Verlassenschaftsgläubigern im Verlassenschaftsverfahren Partei- oder Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. zukommt (EvBl. 1961 Nr. 439, SZ. römisch 23 240 u. a.) und daß das Recht der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. nur denjenigen zusteht, die an dem betreffenden Verfahren beteiligt sind, nicht aber Personen, die mit einem der Beteiligten Rechtsgeschäfte geschlossen haben (JBl. 1950 S. 15). Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsmittelwerberin nach den Behauptungen der Erben Vertragspartnerin des Erblassers gewesen; sie hat nach der Aktenlage nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß ihr die Qualität eines Erben, Pflichtteilsberechtigten, Legatars oder Gläubigers zukommt. Trotzdem muß ihr die Beschwerdelegitimation im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. im gegenständlichen Fall zuerkannt werden, weil durch die Entscheidung des Erstgerichtes in ihr Eigentums- (Besitz-) Recht eingegriffen wurde, indem dem Erben Josef H. die Besorgung und Verwaltung einer grundbücherlich ihr zugeschriebenen Liegenschaften bewilligt (Punkt 4 des Beschlusses ONr. 8) und in der Einantwortungsurkunde eine grundbücherlich ihr gehörige Liegenschaft als dem genannten Josef H. zugehörig behandelt wird, so zwar, daß nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die laut Buchstand der Anna H. gehörige Liegenschaftshälfte in das bücherliche Eigentum des Erben Josef H. zu übertragen ist (Punkt römisch eins der Einantwortungsurkunde ONr. 11). Mit Recht erachtet sich die Rechtsmittelwerberin durch diese Verfügungen des Erstgerichtes beschwert. Es muß gegenständlich davon ausgegangen werden, daß durch die Entscheidungen des Erstgerichtes rechtlich geschützte Interessen der Anna H. beeinträchtigt werden (NZ. 1955 S. 140, JBl. 1954 S. 516, EvBl. 1953 Nr. 350, SZ. römisch 21 160 u. a.), und daß die Frage, ob ein Gegenstand im Besitz des Erblassers ist, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (SZ römisch 26 225; NotZ. 1932, 117). Anna H. muß demnach die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die schon bezeichneten erstgerichtlichen Beschlüsse zuerkannt werden. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, daß der Rekurs der Genannten als unzulässig zurückzuweisen sei, erweist sich demnach als verfehlt. Dies muß die Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes zur Folge haben.
Was den vom Erstgericht im Beschluß ONr. 8 und in der Einantwortungsurkunde ONr. 11 bezogenen Standpunkt anlangt, daß dem Erben Josef H. auf Grund des getroffenen Erbübereinkommens mit den anderen Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch an der der Anna H. bücherlich zugeschriebenen Hälfte der Liegenschaft EZ. 78, KG.W., zu überlassen und nach den Ergebnissen der Abhandlung, ob dieser Liegenschaftshälfte die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Josef H. vorzunehmen sein wird, so muß festgestellt werden, daß der Erstrichter in diesem Punkt über das Vorbringen der Erben hinausgegangen ist. Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist nicht von einem Eigentum (Besitz) der Verlassenschaft an dieser Liegenschaftshälfte die Rede, sondern von einem "Übereignungsanspruch" auf Grund des abgeschlossenen, aber von der Grundverkehrskommission noch nicht genehmigten und daher nicht verbücherungsreifen Kaufvertrages zwischen dem Erblasser und Anna H. Haben aber die Erben nicht die Behauptung aufgestellt, daß diese Liegenschaftshälfte im Eigentum der Verlassenschaft steht oder diesen Mitbesitz an der ganzen Liegenschaft zukommt, dann durfte der Erstrichter nicht über diese Erklärung der Parteien hinaus Eigentums- oder Mitbesitzrechte annehmen, denn sowohl die Gestattung der Besorgung und Verwaltung als auch die Verfügung über die nach den Ergebnissen der Abhandlung zu treffenden Grundbuchsakte stützen sich auf den Bestand von Besitz und Eigentumsrechten des Erblassers, ohne daß hiefür eine Grundlage vorliegt.
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden und neben der Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes auch mit einer Aufhebung der Teile der erstgerichtlichen Entscheidungen, die Aussprüche über die fragliche Liegenschaftshälfte an der EZ. 78, KG. W., enthalten (Punkt 4 des Beschlusses ONr. 8 und Punkt I der Einantwortungsurkunde ONr. 11) vorzugehen.Es war daher wie im Spruche zu entscheiden und neben der Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichtes auch mit einer Aufhebung der Teile der erstgerichtlichen Entscheidungen, die Aussprüche über die fragliche Liegenschaftshälfte an der EZ. 78, KG. W., enthalten (Punkt 4 des Beschlusses ONr. 8 und Punkt römisch eins der Einantwortungsurkunde ONr. 11) vorzugehen.