Wie zuletzt der erkennende als verstärkter Senat aussprach, muß sich die materielle Rechtskraft innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungs- gründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (JBl 1997, 368 mzwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]). Dem kommt bei einem klageabweisenden Urteil besondere Bedeutung zu (Fasching, LB2 Rz 1523; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 702; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 10 zu § 411 je mwN). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1997, 368 mzwN).Wie zuletzt der erkennende als verstärkter Senat aussprach, muß sich die materielle Rechtskraft innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungs- gründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (JBl 1997, 368 mzwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]). Dem kommt bei einem klageabweisenden Urteil besondere Bedeutung zu (Fasching, LB2 Rz 1523; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 702; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 10 zu Paragraph 411, je mwN). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (JBl 1997, 368 mzwN).
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 4.Dezember 1992 Liegenschaftsanteile. Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft durch Verbücherung unterblieb. Dagegen wurde der Erstbeklagte aufgrund des mit dem Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann abgeschlossenen Kaufvertrags vom 20.Juni 1996 als Eigentümer dieser Liegenschaftsanteile einverleibt. Der Zweitbeklagte hatte das Vertragsobjekt mit Kaufvertrag vom 5.Februar 1993 von jener Person als Verkäuferin erworben, die dieses am 4.Dezember 1992 bereits an den Kläger verkauft hatte. Im Vorprozeß gegen den Zweitbeklagten wurde jedoch das Klagebegehren auf Zustimmung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung beruhte darauf, daß die Verkäuferin am 4.Dezember 1992 nicht mehr geschäftsfähig war und daher der Kläger selbst über keinen gültigen Erwerbstitel verfügte.
Infolge dieses rechtskräftigen Urteils steht aber aufgrund der eingangs erörterten objektiven Grenzen der Rechtskraft bindend fest, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - jedenfalls im Verhältnis zum Zweitbeklagten keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung hat. War aber der Kläger im Vorprozeß außerstande, einen solchen Anspruch gegen den Zweitbeklagten durchzusetzen, muß die vorliegende Klage mit inhaltsgleichem Begehren gegen den Erstbeklagten als Einzelrechtsnachfolger des Zweitbeklagten ebenso scheitern. Das ist eine Folge der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht maßgeblich, daß sich der Erstbeklagte - als Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs - hätte erkundigen müssen, weshalb der Kläger jene Liegenschaft benützte, auf die sich die veräußerten Miteigentumsanteile bezogen; es ist vielmehr nur entscheidungswesentlich, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung im Verhältnis zum Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann des Erstbeklagten hat und einen solchen daher auch nicht gegen den Erstbeklagten als dessen Einzelrechtsnachfolger haben kann, leitet doch letzterer sein Recht von ersterem ab. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Abweisungs- entscheidung im Vorprozeß erstrecken sich daher auf den Erstbeklagten. Der Titel des Klägers ist also auch im Verhältnis zum Erstbeklagten von keiner „besseren Qualität“ (Welser, Posterior tempore, potior jure!, NZ 1994, 73 [76]) als in dessen Verhältnis zum Zweitbeklagten. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht entscheidungswesentlich, daß die Verkäuferin auch am 5.Februar 1993 nicht in der Lage war, die Tragweite von Rechtsgeschäften zu erkennen und einsichtsgemäß zu handeln. Nur wenn der Erwerbstitel des Klägers im Verhältnis zu den Kaufverträgen beider Beklagten von „besserer Qualität“ wäre, könnte sich in Ansehung des Gegenstands der Rechtsnachfolge die Frage der Gutgläubigkeit des Erstbeklagten stellen, erstreckt sich doch die Rechtskraft eines gegen den bücherlichen Vormann erwirkten klagestattgebenden Urteils nach herrschender Ansicht nicht auf den gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger (NZ 1994, 66; 2 Ob 526/92; SZ 40/36; SZ 39/29; Fasching, LB2 Rz 1526; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 234). Von dieser Rechtslage im Verhältnis der Streitteile ist zu unterschieden, ob der Nachlaß der Erstverkäuferin mit Löschungsbegehren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erfolgreich sein könnte.Infolge dieses rechtskräftigen Urteils steht aber aufgrund der eingangs erörterten objektiven Grenzen der Rechtskraft bindend fest, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - jedenfalls im Verhältnis zum Zweitbeklagten keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung hat. War aber der Kläger im Vorprozeß außerstande, einen solchen Anspruch gegen den Zweitbeklagten durchzusetzen, muß die vorliegende Klage mit inhaltsgleichem Begehren gegen den Erstbeklagten als Einzelrechtsnachfolger des Zweitbeklagten ebenso scheitern. Das ist eine Folge der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht maßgeblich, daß sich der Erstbeklagte - als Voraussetzung eines gutgläubigen Erwerbs - hätte erkundigen müssen, weshalb der Kläger jene Liegenschaft benützte, auf die sich die veräußerten Miteigentumsanteile bezogen; es ist vielmehr nur entscheidungswesentlich, daß der Kläger - mangels gültigen Erwerbstitels - keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung im Verhältnis zum Zweitbeklagten als bücherlichem Vormann des Erstbeklagten hat und einen solchen daher auch nicht gegen den Erstbeklagten als dessen Einzelrechtsnachfolger haben kann, leitet doch letzterer sein Recht von ersterem ab. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Abweisungs- entscheidung im Vorprozeß erstrecken sich daher auf den Erstbeklagten. Der Titel des Klägers ist also auch im Verhältnis zum Erstbeklagten von keiner „besseren Qualität“ (Welser, Posterior tempore, potior jure!, NZ 1994, 73 [76]) als in dessen Verhältnis zum Zweitbeklagten. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht entscheidungswesentlich, daß die Verkäuferin auch am 5.Februar 1993 nicht in der Lage war, die Tragweite von Rechtsgeschäften zu erkennen und einsichtsgemäß zu handeln. Nur wenn der Erwerbstitel des Klägers im Verhältnis zu den Kaufverträgen beider Beklagten von „besserer Qualität“ wäre, könnte sich in Ansehung des Gegenstands der Rechtsnachfolge die Frage der Gutgläubigkeit des Erstbeklagten stellen, erstreckt sich doch die Rechtskraft eines gegen den bücherlichen Vormann erwirkten klagestattgebenden Urteils nach herrschender Ansicht nicht auf den gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger (NZ 1994, 66; 2 Ob 526/92; SZ 40/36; SZ 39/29; Fasching, LB2 Rz 1526; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 234,). Von dieser Rechtslage im Verhältnis der Streitteile ist zu unterschieden, ob der Nachlaß der Erstverkäuferin mit Löschungsbegehren gegen den Erst- und den Zweitbeklagten erfolgreich sein könnte.
Der Kläger hebt in der Beantwortung des Revisionsrekurses hervor, es sei „nunmehr nochmals mit Urteil ...... vom 31.März 1997 ..... festgestellt“ worden, daß „der Kaufvertrag vom 4.Dezember 1992 rechtswirksam“ sei, und es werde diese Entscheidung „nach dem Informationsstand der klagenden Partei auch in Rechtskraft erwachsen“. Das kann jedoch keinen Einfluß auf die einleitenden Darlegungen zu den Wirkungen der materiellen Rechtskraft haben. Es stellt sich derzeit also nicht einmal die Frage, wie der Streitfall bei Zutreffen der Behauptungen des Klägers zu lösen wäre, unterstellte man im übrigen noch, jenes Urteil wäre bereits in Rechtskraft erwachsen. Angemerkt sei jedoch, daß die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß gegen den Zweitbeklagten als Rechtsvorgänger des Erstbeklagten nicht schon durch die allfällige Rechtskraft des behaupteten Urteils im Verfahren gegen die Verlassenschaft der Verkäuferin beseitigt werden kann.
Die Klage gegen den Erstbeklagten wird daher wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen sein, weil sich die Wirkung des absoluten Prozeßhindernisses der Rechtskraft eines Urteils auch auf Einzelrechtsnachfolger der Prozeßparteien erstreckt (JBl 1985, 752 mwN). Daraus ergibt sich jedoch, daß der - jedenfalls nach der derzeitigen Verfahrenslage - unberechtigte Klageanspruch auch nicht im Provisorialverfahren gesichert werden kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 und § 404 Abs 4 EO und § 41 ZPO. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die Kosten des einen selbständigen Zwischenstreit bildenden Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Der 3/4-Miteigentumsanteil des Erstbeklagten an einer Liegenschaft ist nach dem Klagebegehren unmittelbar Streitgegenstand. Die Bewertung hat daher gemäß § 60 Abs 2 JN zu erfolgen, ist doch der Liegenschaftsanteil selbst streitverfangen (SZ 55/186). Dessen steuerlicher Einheitswert beträgt nach Erhebungen des Obersten Gerichtshofs beim Finanzamt Schwaz in Tirol 84.750,- S. Das hat keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung, weil die Kostenverzeichnisse auf einer Bemessungsgrundlage von 50.000,- S beruhen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78 und Paragraph 404, Absatz 4, EO und Paragraph 41, ZPO. Der Kläger hat dem Erstbeklagten die Kosten des einen selbständigen Zwischenstreit bildenden Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Der 3/4-Miteigentumsanteil des Erstbeklagten an einer Liegenschaft ist nach dem Klagebegehren unmittelbar Streitgegenstand. Die Bewertung hat daher gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN zu erfolgen, ist doch der Liegenschaftsanteil selbst streitverfangen (SZ 55/186). Dessen steuerlicher Einheitswert beträgt nach Erhebungen des Obersten Gerichtshofs beim Finanzamt Schwaz in Tirol 84.750,- S. Das hat keinen Einfluß auf die Kostenentscheidung, weil die Kostenverzeichnisse auf einer Bemessungsgrundlage von 50.000,- S beruhen.