Begründung:
Der Nebenintervenient bezweckt nach seinen Satzungen die Errichtung und Führung einer Ausstellungswelt, die sich vor allem mit dem Themenkomplex "Demokratie und eiserner Vorhang" beschäftigt. Nach den Vereinsstatuten ist ein (General-)Sekretär für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere auch für das Management der im Rahmen der Vereinstätigkeit durchzuführenden Ausstellungen verantwortlich. Der Sekretär des Nebenintervenienten, der zugleich dessen Schriftführer war, wurde mit der Organisation einer Ausstellung beauftragt, in der die Malerei aus der NS-Zeit jener der DDR-Zeit gegenüber zu stellen war. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Durchführung der Ausstellung am vorgesehenen Ausstellungsort - einem Schloss in jener Gemeinde, in der auch der Nebenintervenient seinen Sitz hat - nicht möglich war, sah sich der Sekretär um einen anderen Veranstaltungsort um, weil die Vorbereitung schon weit gediehen war. Ohne dies mit den Vereinsorganen abzusprechen, entschied er sich nach Rücksprache mit einem Repräsentanten der beklagten Partei dafür, die Ausstellung in K***** durchzuführen. Nachdem sich die nunmehrige Gemeinschuldnerin bereit erklärt hatte, die Kosten der Ausstellung gegen eine entsprechende Sicherheit vorzufinanzieren, erreichte der Sekretär des Nebenintervenienten eine diesbezügliche Zusage des Kulturberaters des Kärntner Landeshauptmanns, der gleichzeitig auch Kulturreferent war. In einem auf Briefpapier des Amtes der Kärntner Landesregierung verfassten Schreiben bestätigte dieser unter Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sekretär des Nebenintervenienten, für die Finanzierung der Ausstellung "vorläufig bis zu einer Höchstsumme von S 200.000" aufzukommen. Die klagende Partei wurde ersucht, auf dem von ihr eingerichteten Sonderkonto eine Zwischenfinanzierung im Ausmaß von S 200.000 "abzuschließen". Der aushaftende Betrag werde gegen Vorlage der Belege (...) aufgebracht. Sowohl der Vertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als auch der Repräsentant der beklagten Partei gingen davon aus, dass der Sekretär des Nebenintervenienten für diesen auftrat. Obwohl die Gemeinschuldnerin insgesamt mehr als S 215.000 zur Verfügung gestellt hatte, wurde ihr wieder von der beklagten Partei noch vom Nebenintervenienten etwas rückerstattet. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei EUR 14.534,57 (= ATS 200.000) samt Zinsen zu zahlen, und wies das Mehrbegehren über weitere EUR 1.136,86 sA ab. Die namens der beklagten Partei abgegebene Erklärung, für die Finanzierung der Ausstellung bis zu einer Höchstsumme von S 200.000 aufzukommen, stelle einen Schuldbeitritt dar. Die Textierung der Erklärung stelle nicht direkt auf den Nebenintervenienten ab. Sie beziehe sich vielmehr auf jenen, der die Ausstellung tatsächlich finanziert habe. Entsprechend der diesbezüglichen Verpflichtung habe die Gemeinschuldnerin auch die Belege der beklagten Partei übermittelt. Eine Haftung über den zugesagten Betrag von S 200.000 hinaus bestünde nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es sei zwar nicht klar, ob es über die Finanzierung der Ausstellung zu einem wirksamen Vertragsabschluss zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Sekretär des Nebenintervenienten im eigenen Namen oder zwischen dieser und dem Nebenintervenienten gekommen sei. Da sich aus den getroffenen Feststellungen klar ergebe, dass jedenfalls ein Vertrag abgeschlossen worden ist, könne dies dahingestellt bleiben. Sei der Sekretär gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht als Vertreter des Nebenintervenienten aufgetreten, dann sei mangels Offenlegung der Stellvertretung das Vertragsverhältnis mit ihm persönlich zustande gekommen. Sollte er aber hinreichend deutlich auf ein Handeln im Namen des Nebenintervenienten hingewiesen haben, wäre letzterer Vertragspartner geworden. Seine Vertretungsmacht ergebe sich daraus, dass er als Sekretär für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere auch für das Management der im Rahmen der Vereinstätigkeit durchzuführenden Ausstellungen verantwortlich gewesen sei. Es sei daher jedenfalls vom Vorliegen eines für die Wirksamkeit des akzessorischen Schuldbeitritts vorausgesetzten gültigen "Hauptvertrags" auszugehen. Die ordentliche Revision sei iSd § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Auffassung vertretbar sei, dass der (General)Sekretär des Vereins doch nicht befugt gewesen sei, für diesen den "Hauptvertrag" abzuschließen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es sei zwar nicht klar, ob es über die Finanzierung der Ausstellung zu einem wirksamen Vertragsabschluss zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Sekretär des Nebenintervenienten im eigenen Namen oder zwischen dieser und dem Nebenintervenienten gekommen sei. Da sich aus den getroffenen Feststellungen klar ergebe, dass jedenfalls ein Vertrag abgeschlossen worden ist, könne dies dahingestellt bleiben. Sei der Sekretär gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht als Vertreter des Nebenintervenienten aufgetreten, dann sei mangels Offenlegung der Stellvertretung das Vertragsverhältnis mit ihm persönlich zustande gekommen. Sollte er aber hinreichend deutlich auf ein Handeln im Namen des Nebenintervenienten hingewiesen haben, wäre letzterer Vertragspartner geworden. Seine Vertretungsmacht ergebe sich daraus, dass er als Sekretär für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere auch für das Management der im Rahmen der Vereinstätigkeit durchzuführenden Ausstellungen verantwortlich gewesen sei. Es sei daher jedenfalls vom Vorliegen eines für die Wirksamkeit des akzessorischen Schuldbeitritts vorausgesetzten gültigen "Hauptvertrags" auszugehen. Die ordentliche Revision sei iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Auffassung vertretbar sei, dass der (General)Sekretär des Vereins doch nicht befugt gewesen sei, für diesen den "Hauptvertrag" abzuschließen.