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Entscheidung 1 Ob 201/21x×

Entscheidung 1 Ob 201/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob201/21x

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. I*, vertreten durch Dr. Artur Reisenberger, Rechtsanwalt in Ohlsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Mag. (FH) R*, 2. C*, 3. L*, und 4. L*, jeweils *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen Räumung sowie Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 2 R 90/21z-47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26. April 2021, GZ 26 Cg 28/20a-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht übermittelt.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Räumung von Wohnräumen in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus wegen titelloser Benützung sowie die Unterlassung (künftiger) „Veränderungen an der Liegenschaft“.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO traf es nicht.

[3]                  Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Beklagten.

[4]           Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Dies entspricht nicht dem Gesetz.

[6] Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Weiters – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision (wie hier) für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[7] Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt nur für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Sie ist nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; RS0122891). Klagen auf Räumung, mit denen – wie hier – die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (RS0046865).

[8] Das Berufungsgericht wird somit den bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Sollte der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wäre die Revision jedenfalls zurückzuweisen. Sollte er zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wäre – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen, ob die im Schriftsatz der Klägerin enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen vergleiche 1 Ob 144/20p mwN).

Textnummer

E133571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00201.21X.1116.000

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211116_OGH0002_0010OB00201_21X0000_000