[5] Dies entspricht nicht dem Gesetz.
[6] Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Weiters – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision (wie hier) für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. [6] Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Weiters – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision (wie hier) für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Sie ist nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; RS0122891). Klagen auf Räumung, mit denen – wie hier – die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865). [7] Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt nur für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Sie ist nur dann anwendbar, wenn über ein Bestandverhältnis und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RS0043261; RS0122891). Klagen auf Räumung, mit denen – wie hier – die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören nicht zu den Streitigkeiten iSd Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN (RS0046865).
[8] Das Berufungsgericht wird somit den bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Sollte der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wäre die Revision jedenfalls zurückzuweisen. Sollte er zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wäre – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen, ob die im Schriftsatz der Klägerin enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen (vgl 1 Ob 144/20p mwN). [8] Das Berufungsgericht wird somit den bisher unterbliebenen Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Sollte der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigen, wäre die Revision jedenfalls zurückzuweisen. Sollte er zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigen, wäre – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen, ob die im Schriftsatz der Klägerin enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen vergleiche 1 Ob 144/20p mwN).