Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 201/24a×

Entscheidung 1 Ob 201/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

1Ob201/24a

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, geboren am *, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner E*, geboren am *, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2024, GZ 48 R 270/24x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 1.694,28 EUR (darin 282,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Der Antrag des Mannes, die der Frau anlässlich der Verlobung geschenkten (bei ihr verbliebenen) 125 Gramm Gold aufzuteilen, wurde bereits vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

[2] 2. Zur Frage, ob weitere 275 Gramm Gold der Aufteilung unterliegen, widerspricht die Behauptung der Frau, dass ihr dieses (bei der Hochzeit) allein geschenkt worden sei, der erstinstanzlichen Feststellung, wonach das Gold „wirtschaftlich beiden zukommen“ sollte (RS0043603 [T17]). Im Übrigen setzt sie sich in ihrem Rechtsmittel mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Ehegatten gemeinsam geschenkte Sachen in die Aufteilungsmasse fallen, nicht substanziiert auseinander. Vielmehr beschränkt sich der Revisionsrekurs weitestgehend auf die bloße Behauptung der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (RS0043603 [T12; vergleiche auch T4]). Damit ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf materiell-rechtliche Fragen aber verwehrt (RS0043603 [T10]).

[3] 3. Da das Rechtsmittel auch sonst keine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darlegt, ist dieses zurückzuweisen.

[4] 4. Der Mann hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Frau hingewiesen. Ihm steht daher gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG der Ersatz der im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entstandenen Kosten zu (RS0122774).

Textnummer

E143324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00201.24A.1219.000

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241219_OGH0002_0010OB00201_24A0000_000