Aus der Begründung:
Die Antragsgegnerin beschwert sich mit Recht darüber, daß zwecks weiterer Erhebungen aufgehoben wurde. Das war schon deshalb unzulässig, weil sich die Antragstellerin zur Vorlage von weiteren Bescheinigungsmitteln gar nicht erbötig gemacht hat, sie hat nur Beweisanträge rücksichtlich der Klagsbehauptungen gestellt. Das genügt nicht. Abgesehen davon wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, die weiteren Bescheinigungsmittel dem Gericht ohne Aufforderung vorzulegen und die etwaigen Auskunftspersonen dem Gericht stellig zu machen. Eine Ladung von Auskunftspersonen ist im Verfahren über eine einstweilige Verfügung unzulässig. Da die Antragstellerin dies unterlassen hat, war eine Aufhebung, um ihr Gelegenheit zu geben dies nachzuholen, prozeßordnungswidrig.
Die Sache ist übrigens spruchreif, daher konnte der Oberste Gerichtshof, da es sich um ein Rekurs- und kein Revisionsverfahren handelt, sofort entscheiden, obwohl nur ein Aufhebungsbeschluß vorliegt, da das Rechtsmittelgericht nicht mit Urteil, sondern nur mit Beschluß zu entscheiden hätte.
Da die klagsgegenständliche Marke registriert ist, so ist damit der Anspruch nach §§ 24, 9 (3) UWG. bescheinigt; daß die Marke "Tiefenstrahler" eine Qualitätsbezeichnung ist, steht der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil auch Beschaffenheitsangaben als Marken registriert werden können, wenn sie in den beteiligten Kreisen als Kennzeichen der Waren eines bestimmten Unternehmens gelten (§ 3 Abs. 2 MSchG.). Daß dies aber der Fall ist, erscheint durch die Registrierung glaubhaft gemacht. Die einstweilige Verfügung hätte daher nur dann nicht bewilligt werden dürfen, wenn die Antragsgegnerin bescheinigt hätte, daß die registrierte Marke sich nicht als Zeichen der gefährdeten Partei im Verkehr durchgesetzt hat. Das hat die Antragsgegnerin aber nicht getan. Daß sie 1928 in ihren Prospekten von "Strahler" spricht, läßt nicht den Schluß zu, daß der Ausdruck "Tiefenstrahler" nicht für das Unternehmen der gefährdeten Partei Kennzeichnungskraft genießt.Da die klagsgegenständliche Marke registriert ist, so ist damit der Anspruch nach Paragraphen 24, 9, (3) UWG. bescheinigt; daß die Marke "Tiefenstrahler" eine Qualitätsbezeichnung ist, steht der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil auch Beschaffenheitsangaben als Marken registriert werden können, wenn sie in den beteiligten Kreisen als Kennzeichen der Waren eines bestimmten Unternehmens gelten (Paragraph 3, Absatz 2, MSchG.). Daß dies aber der Fall ist, erscheint durch die Registrierung glaubhaft gemacht. Die einstweilige Verfügung hätte daher nur dann nicht bewilligt werden dürfen, wenn die Antragsgegnerin bescheinigt hätte, daß die registrierte Marke sich nicht als Zeichen der gefährdeten Partei im Verkehr durchgesetzt hat. Das hat die Antragsgegnerin aber nicht getan. Daß sie 1928 in ihren Prospekten von "Strahler" spricht, läßt nicht den Schluß zu, daß der Ausdruck "Tiefenstrahler" nicht für das Unternehmen der gefährdeten Partei Kennzeichnungskraft genießt.
Die beantragte einstweilige Verfügung war daher zu bewilligen.