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Entscheidung 1 Ob 2016/96v×

Entscheidung 1 Ob 2016/96v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2016/96v

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, wider die beklagte Partei Dr.Peter L*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen 152.554,07 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17.Jänner 1996, GZ 17 R 295/95-20, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor.

Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO wird nur verwirklicht, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ein dem Berufungsgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts unterlaufener Rechtsirrtum aufgezeigt wird. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht vorgenommen werden (EFSlg 64.142 uva; zuletzt 10 ObS 14/93; Kodek in Rechberger, Zivilprozeßrecht Paragraph 503, ZPO Rz 5 mwN). Hier negiert die Rechtsrüge die Feststellung der Tatsacheninstanzen über die Vereinbarung der Streitteile, dem Beklagten gebühre unter gewissen Voraussetzungen ein Nachlaß vom tarifmäßigen Honoraranspruch der Klägerin, und daß sie nicht feststellen konnten, der Beklagte habe sich zur Leistung der von der Klägerin ausgelegten Kosten (Kinderbetreuungskosten und Wohnungskosten) verpflichtet. Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung (Paragraph 863, ABGB) fehlen die Voraussetzungen im nicht revisiblen Tatsachenbereich. Ein anderer Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme dieser Kosten als eine Vereinbarung wurde nicht behauptet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E42005 01A20166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02016.96V.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB02016_96V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung