Vorweg ist den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass die Verfassung und Einbringung der Revisionsschrift durch den dem Beklagten beigegebenen Verfahrenshelfer vom Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gedeckt ist, wurde die Beigebung des Rechtsanwalts doch für die Erhebung "einer" Berufung gegen das Ersturteil und das weitere Verfahren gewährt (AS 109).
In seiner Revision moniert der Beklagte, das Berufungsgericht habe durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung den Grundsatz des Parteiengehörs missachtet. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gewiss sind zweifelhafte Parteienerklärungen zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen (RdW 2001, 286). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift aber keine derart zweifelhafte Parteienerklärung abgegeben, wurde doch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung überhaupt nicht beantragt. In einem solchen Fall wird aber gemäß § 492 Abs 1 ZPO angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. In dem Umstand, dass der Beklagte in der Berufung (S 3 derselben) seine Vorführung zur neuerlichen mündlichen Verhandlung - nach Aufhebung des Ersturteils - begehrte, kann keinesfalls ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erblickt werden. Der gerügte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt demnach nicht vor.In seiner Revision moniert der Beklagte, das Berufungsgericht habe durch Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung den Grundsatz des Parteiengehörs missachtet. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gewiss sind zweifelhafte Parteienerklärungen zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen (RdW 2001, 286). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift aber keine derart zweifelhafte Parteienerklärung abgegeben, wurde doch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung überhaupt nicht beantragt. In einem solchen Fall wird aber gemäß Paragraph 492, Absatz eins, ZPO angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. In dem Umstand, dass der Beklagte in der Berufung (S 3 derselben) seine Vorführung zur neuerlichen mündlichen Verhandlung - nach Aufhebung des Ersturteils - begehrte, kann keinesfalls ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erblickt werden. Der gerügte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt demnach nicht vor.
Zu der in der Revision ausgeführten Mängelrüge genügt es festzuhalten, dass das Vorliegen der geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich verneint wurde (S 4 ff des Berufungsurteils). Deren neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ist - auch in Ehescheidungssachen - unzulässig (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Die Ansicht des Revisionswerbers, die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht stelle per se einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wird nicht geteilt.Zu der in der Revision ausgeführten Mängelrüge genügt es festzuhalten, dass das Vorliegen der geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz ausdrücklich verneint wurde (S 4 ff des Berufungsurteils). Deren neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren ist - auch in Ehescheidungssachen - unzulässig (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Die Ansicht des Revisionswerbers, die seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht stelle per se einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wird nicht geteilt.
Voraussetzung für die tiefe Zerrüttung einer Ehe im Sinne des § 49 EheG ist es, dass die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und (zumindest) bei einem von ihnen auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 81.624; 69.215 uva). Selbst wenn eine "geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft" nie bestanden haben sollte, genügt ein als schwere Eheverfehlung zu wertendes Verhalten des Ehepartners, um die von § 49 EheG geforderte Zerrüttungswirkung herbeizuführen (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 49 EheG; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 49 EheG). Es kann dem anderen Ehegatten nicht verwehrt werden, ein auf schwere Eheverfehlungen gestütztes Scheidungsbegehren zu erheben, zumal solche Eheverfehlungen - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht mittels Aufhebungsklage nach den §§ 37 bis 39 EheG geltend gemacht werden können. Im Übrigen wird in der vom Berufungsgericht und auch vom Beklagten zitierten Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (EFSlg 81.625) nur dargelegt, die Vorausetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG lägen nicht vor, wenn auf beiden Seiten von Anfang an kein Ehewille bestanden habe, wofür es im vorliegenden Verfahren aber schon an entsprechenden Behauptungen mangelt. Im Übrigen ist die Ehe eine überaus komplexe Gemeinschaft, in der einzelne für sie wesentliche Elemente (zB körperliche Gemeinschaft oder gemeinsames Wirtschaften) vorübergehend durchaus fehlen können, ohne dass die Ansicht vertreten werden könnte, es läge eine Ehe überhaupt nicht vor bzw sei eine eheliche Gemeinschaft gar nicht begründet worden. Es bedarf daher im Allgemeinen gar nicht der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, es müsse einer Zerrüttung der Ehegemeinschaft gleichzuhalten sein, wenn einer der Ehegatten schon vor deren möglichen Aufnahme das Vertrauen des anderen durch schwere Eheverfehlungen derart erschüttert habe, dass dieser zu einer solchen Aufnahme nach Wegfall des objektiven Hindernisses (hier Haft) nicht mehr bereit sei; es soll aber nicht verschwiegen werden, dass diese Argumentation vieles für sich hat.Voraussetzung für die tiefe Zerrüttung einer Ehe im Sinne des Paragraph 49, EheG ist es, dass die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und (zumindest) bei einem von ihnen auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 81.624; 69.215 uva). Selbst wenn eine "geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft" nie bestanden haben sollte, genügt ein als schwere Eheverfehlung zu wertendes Verhalten des Ehepartners, um die von Paragraph 49, EheG geforderte Zerrüttungswirkung herbeizuführen (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 49, EheG; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 49, EheG). Es kann dem anderen Ehegatten nicht verwehrt werden, ein auf schwere Eheverfehlungen gestütztes Scheidungsbegehren zu erheben, zumal solche Eheverfehlungen - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht mittels Aufhebungsklage nach den Paragraphen 37 bis 39 EheG geltend gemacht werden können. Im Übrigen wird in der vom Berufungsgericht und auch vom Beklagten zitierten Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (EFSlg 81.625) nur dargelegt, die Vorausetzungen für eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG lägen nicht vor, wenn auf beiden Seiten von Anfang an kein Ehewille bestanden habe, wofür es im vorliegenden Verfahren aber schon an entsprechenden Behauptungen mangelt. Im Übrigen ist die Ehe eine überaus komplexe Gemeinschaft, in der einzelne für sie wesentliche Elemente (zB körperliche Gemeinschaft oder gemeinsames Wirtschaften) vorübergehend durchaus fehlen können, ohne dass die Ansicht vertreten werden könnte, es läge eine Ehe überhaupt nicht vor bzw sei eine eheliche Gemeinschaft gar nicht begründet worden. Es bedarf daher im Allgemeinen gar nicht der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, es müsse einer Zerrüttung der Ehegemeinschaft gleichzuhalten sein, wenn einer der Ehegatten schon vor deren möglichen Aufnahme das Vertrauen des anderen durch schwere Eheverfehlungen derart erschüttert habe, dass dieser zu einer solchen Aufnahme nach Wegfall des objektiven Hindernisses (hier Haft) nicht mehr bereit sei; es soll aber nicht verschwiegen werden, dass diese Argumentation vieles für sich hat.
Warum die dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen nicht als Scheidungsgrund zu werten seien, vermag die Revision nicht zu begründen. Die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen rechtfertigen in jedem Fall die Wertung der verschiedenen Verhaltensweisen des Beklagten als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG.Warum die dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen nicht als Scheidungsgrund zu werten seien, vermag die Revision nicht zu begründen. Die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen rechtfertigen in jedem Fall die Wertung der verschiedenen Verhaltensweisen des Beklagten als schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG.
Der Revision des Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.