Entscheidung 1 Ob 202/02s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael H*****, vertreten durch DDr. Georg Bahn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Zens & Schopf Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 138.078,38 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2002, GZ 4 R 114/02t-10, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht traf die Feststellung, der beklagten Partei sei bewusst gewesen, dass die Zahlung des Klägers auf das bei ihr geführte Konto der "Erfüllung der Anzahlungsgarantie Nr. 8/01 dienen sollte". Deshalb grenze die Behauptung der beklagten Partei, sie habe nicht erkennen können, dass "sich die Einzahlung des Klägers auf das Konto 520.218 auf die Anzahlungsgarantie Nr. 8/01 bezogen habe, ... an Unredlichkeit".
Die beklagte Partei behauptet nicht, jene Feststellung sei aufgrund eines mangelhaften Verfahrens getroffen worden, sie hält aber dennoch an ihrer Ansicht fest, sie habe der Widmungserklärung des Klägers "eindeutig entnehmen" können, dass "diese Überweisung in keinerlei (Anm: Hervorhebung in der Revision) Zusammenhang mit der Bankgarantie" stehe.Die beklagte Partei behauptet nicht, jene Feststellung sei aufgrund eines mangelhaften Verfahrens getroffen worden, sie hält aber dennoch an ihrer Ansicht fest, sie habe der Widmungserklärung des Klägers "eindeutig entnehmen" können, dass "diese Überweisung in keinerlei Anmerkung, Hervorhebung in der Revision) Zusammenhang mit der Bankgarantie" stehe.
Rechtliche Beurteilung
Wusste aber die beklagte Partei dementgegen ohnehin, dass der Kläger mit seiner Leistung beabsichtigte, die aufschiebende Bedingung für die Anzahlungsgarantie der beklagten Partei zu erfüllen, so ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, der Inanspruchnahme der beklagten Partei liege eine wirksame Bankgarantie zugrunde, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist somit gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E67770
1Ob202.02s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00202.02S.0930.000
Dokumentnummer
JJT_20020930_OGH0002_0010OB00202_02S0000_000