Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verletzte das Gericht zweiter Instanz den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht und traf auch keine Feststellung, die dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt widerspräche. Zumal die klagende Partei in ihrer Berufung nur eine Rechtsrüge ausgeführt hatte, war vom Berufungsgericht von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt auszugehen. Dieses Gericht musste aber den Sachverhalt nicht wörtlich wiedergeben, und die Wortfolge, eine Mitarbeiterin der beklagten Partei habe die Zahlung eines aushaftenden, aus Vorlieferungen resultierenden Betrags zugesagt (S 4 f des Berufungsurteils), weist keinen anderen Inhalt auf als die vom Erstgericht gebrauchte Formulierung, es sei zugesagt worden, dass die Zahlung durchgeführt werde (S 7 des Ersturteils). Abgesehen davon, dass die Feststellungen des Erstgerichts vom Berufungsgericht bloß gerafft wiedergegeben wurden und deren Wiedergabe schon für sich allein keine abändernde Feststellung zur Folge haben kann, steht sie auch nicht im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Feststellungen. Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass eine Mitarbeiterin der beklagten Partei die Zahlung ohne Nennung eines konkreten Zahlungszeitpunkts zusagte.
Die Feststellung, die klagende Partei habe angekündigt, dass sie die Lieferung stoppen werde, sofern eine bestimmte noch aushaftende Schuld nicht binnen drei Tagen beglichen werde, kann keineswegs dahin verstanden werden, dass die hier bedeutsame Lieferung nur dann stattfinden werde, wenn die beklagte Partei den dafür zu entrichtenden Kaufpreis im Voraus zahle, also insoweit vorleistungspflichtig sei. Die bloße Ankündigung des Lieferstopps ist - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - keineswegs als Einigung dahin zu beurteilen, dass die beklagte Partei - in welcher Gestalt auch immer - vorleistungspflichtig sein sollte.
Gemäß Art 8 Nr 20 EVHGB geht die Gefahr beim Versendungskauf - der hier unbestrittenermaßen gegeben ist - auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Uneingeschränkt gilt das aber nur dann, wenn der Verkäufer nach der Übergabe der verkauften Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt in den daran anschließenden Transport nicht weiter eingreift.Gemäß Artikel 8, Nr 20 EVHGB geht die Gefahr beim Versendungskauf - der hier unbestrittenermaßen gegeben ist - auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Uneingeschränkt gilt das aber nur dann, wenn der Verkäufer nach der Übergabe der verkauften Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt in den daran anschließenden Transport nicht weiter eingreift.
Führt der Verkäufer hingegen die Ware mittels eigener Disposition - hier durch Zurückhaltung der Ware in der Gestalt einer mehrere Tage währenden Zwischenlagerung - wieder in seinen Herrschaftsbereich zurück, so springt die Gefahr - rückwirkend - auf ihn zurück, gleichviel, ob er nun zu einem solchen Eingriff berechtigt ist oder nicht (Huber in Soergel, BGB12, § 447, der als Vorbild des Art 8 Nr 20 EVHGB mit diesem praktisch wortlautgleich istm Rz 33; ähnlich Köhler in Staudinger, BGB13 § 447 Rz 31; vgl auch H.P. Westermann in MünchK3 § 477 BGB Rz 23). Der Ratio des Art 8 Nr 20 EVHGB zufolge sind dem Käufer, der die Versendung veranlasste und damit den Leistungserfolg hinausschiebt, zwar alle Risken zuzumuten, die er bei Abholung der Ware vom Erfüllungsort selbst hätte tragen müssen (vgl dazu Kramer in Straube, HGB3 Art 8 Nr 20 HGB Rz 15 mwN aus dem Schrifttum), sodass die Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt bloß an die Stelle der Übergabe der Ware an den Käufer am Erfüllungsort tritt, doch wird die die Übernahme der Ware durch den Käufer substituierende Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt dann wieder rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer die Ware wieder in seinen Herrschaftsbereich bringt. Beruht die Verteilung der Preisgefahr auf der Überlegung, dass das wirtschaftliche Risiko denjenigen treffen soll, der die Ware wegen der tatsächlichen Innehabung und damit eines Naheverhältnisses zu ihr vor Gefahren schützen kann (Koziol/Welser, Grundriss II12 158 mwN aus dem Schrifttum), so ist der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, dass die Gefahr auf die klagende Partei als Verkäuferin zurückfiel, weil sie die Ware - der Sachlage zufolge noch dazu zu Unrecht - in ihren Herrschaftsbereich zurückführte, nur folgerichtig. Nur eine kurze Unterbrechung des eigentlichen Transportvorgangs, die auf andere Umstände als die Rückführung der Ware in die Gewahrsame des Verkäufers zurückzuführen ist, lässt die mit der Ausfolgung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer übergegangene Gefahr unberührt (vgl BGH in NJW 1991, 915 unter Berufung auf Huber aaO Rz 26 FN 4).Führt der Verkäufer hingegen die Ware mittels eigener Disposition - hier durch Zurückhaltung der Ware in der Gestalt einer mehrere Tage währenden Zwischenlagerung - wieder in seinen Herrschaftsbereich zurück, so springt die Gefahr - rückwirkend - auf ihn zurück, gleichviel, ob er nun zu einem solchen Eingriff berechtigt ist oder nicht (Huber in Soergel, BGB12, Paragraph 447,, der als Vorbild des Artikel 8, Nr 20 EVHGB mit diesem praktisch wortlautgleich istm Rz 33; ähnlich Köhler in Staudinger, BGB13 Paragraph 447, Rz 31; vergleiche auch H.P. Westermann in MünchK3 Paragraph 477, BGB Rz 23). Der Ratio des Artikel 8, Nr 20 EVHGB zufolge sind dem Käufer, der die Versendung veranlasste und damit den Leistungserfolg hinausschiebt, zwar alle Risken zuzumuten, die er bei Abholung der Ware vom Erfüllungsort selbst hätte tragen müssen vergleiche dazu Kramer in Straube, HGB3 Artikel 8, Nr 20 HGB Rz 15 mwN aus dem Schrifttum), sodass die Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt bloß an die Stelle der Übergabe der Ware an den Käufer am Erfüllungsort tritt, doch wird die die Übernahme der Ware durch den Käufer substituierende Auslieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt dann wieder rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer die Ware wieder in seinen Herrschaftsbereich bringt. Beruht die Verteilung der Preisgefahr auf der Überlegung, dass das wirtschaftliche Risiko denjenigen treffen soll, der die Ware wegen der tatsächlichen Innehabung und damit eines Naheverhältnisses zu ihr vor Gefahren schützen kann (Koziol/Welser, Grundriss II12 158 mwN aus dem Schrifttum), so ist der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, dass die Gefahr auf die klagende Partei als Verkäuferin zurückfiel, weil sie die Ware - der Sachlage zufolge noch dazu zu Unrecht - in ihren Herrschaftsbereich zurückführte, nur folgerichtig. Nur eine kurze Unterbrechung des eigentlichen Transportvorgangs, die auf andere Umstände als die Rückführung der Ware in die Gewahrsame des Verkäufers zurückzuführen ist, lässt die mit der Ausfolgung an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer übergegangene Gefahr unberührt vergleiche BGH in NJW 1991, 915 unter Berufung auf Huber aaO Rz 26 FN 4).
Die Frage, ob durch Vorkehrungen, wie sie die klagende Partei getroffen hat, die mit der Auslieferung an die Transportperson verbundene Traditionswirkung (§ 429 ABGB) nachträglich wieder zunichte gemacht wird (so SZ 44/118 [dazu zu Recht kritisch Kramer aaO Rz 6]), muss hier - da für den Streitausgang unerheblich - nicht geprüft werden. Festzuhalten bleibt lediglich, dass die regelmäßig gegebene Korrelation zwischen Eigentums- und Gefahrenübergang keineswegs unumstößlich ist (Kramer aaO Rz 7 mwN): Die beiden fallen bei der Übergabe unter Eigentumsvorbehalt ebenso auseinander wie beim Annahmeverzug durch den Käufer und bei der Versendung an den vereinbarten Erfüllungsort.Die Frage, ob durch Vorkehrungen, wie sie die klagende Partei getroffen hat, die mit der Auslieferung an die Transportperson verbundene Traditionswirkung (Paragraph 429, ABGB) nachträglich wieder zunichte gemacht wird (so SZ 44/118 [dazu zu Recht kritisch Kramer aaO Rz 6]), muss hier - da für den Streitausgang unerheblich - nicht geprüft werden. Festzuhalten bleibt lediglich, dass die regelmäßig gegebene Korrelation zwischen Eigentums- und Gefahrenübergang keineswegs unumstößlich ist (Kramer aaO Rz 7 mwN): Die beiden fallen bei der Übergabe unter Eigentumsvorbehalt ebenso auseinander wie beim Annahmeverzug durch den Käufer und bei der Versendung an den vereinbarten Erfüllungsort.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.