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Entscheidung 1 Ob 2026/96i×

Entscheidung 1 Ob 2026/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2026/96i

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot J*****, vertreten durch Dr.Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 500.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Jänner 1996, GZ 14 R 169/95-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die telefonische Anfrage bei der Schwester des Klägers war gemäß Paragraph 46, AVG zulässig. Die Meldebehörde hat darüber hinaus nicht nur diese Anfrage vorgenommen, denn es blieben auch Zustell- und Vorführversuche erfolglos. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden schon vom Berufungsgericht als nicht vorliegend erkannt und können daher in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Ob der Kläger die ihm obliegende Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt hat, kann dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei gesetzeskonform durch ihre Organe eine Korrektur des Melderegisters vorgenommen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E42009 01A20266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02026.96I.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB02026_96I0000_000