Begründung:
Die Klägerin nahm am 17. 9. 2005 an der Radtour einer größeren Gruppe teil. Es herrschte Tageslicht, die (Asphalt-)Fahrbahn des einen Teil einer Radroute bildenden Güterwegs der Beklagten war nass. Dieser Güterweg wird von einem Schienenstrang, der schräg über die Fahrbahn verläuft, in einem leichten Linksbogen gequert, wobei das erste Gleis diesen Güterweg am linken Fahrbahnrand in einem Winkel von 15 Grad schneidet. Neben dem Güterweg waren in beiden Richtungen „Andreaskreuze" angebracht; das in Fahrtrichtung der Klägerin befindliche „Andreaskreuz" rechts neben dem Güterweg war durch Gestrüpp verdeckt und für den Weg benützende Radfahrer nicht erkennbar. Dem Bürgermeister der Beklagten war bekannt, dass der Eigentümer des benachbarten Grundstücks die über die Grundgrenze herauswachsenden Büsche nicht selbst schneidet, weshalb die Gemeinde die Büsche einmal im Jahr - im Zeitraum Ende September und Oktober - schneiden lässt, was in diesem Jahr noch nicht geschehen war. Dem Bürgermeister war auch bekannt, dass es an der Stelle der Querung der Gleise zu Unfällen von Radfahrern kommt. Er versuchte etwa dadurch Abhilfe zu schaffen, dass er die ÖBB ersuchte, die Gleise mit Gummimatten abzudecken, was jedoch abgelehnt wurde. Angesichts der schlechten Wetterverhältnisse waren die den Güterweg querenden Schienen für einen Radfahrer erst in einer Entfernung von 18,5 m vor der ersten Schiene erkennbar. Die Klägerin erkannte die Gleise, als sich das Vorderrad ihres Fahrrads 9 m vor der ersten Schiene befand. Angesichts der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h hätte sie - bei unverzüglichem Bremsentschluss - innerhalb von 7,3 m zum Stillstand kommen können. Die Klägerin hatte wahrgenommen, dass kurz vor ihr eine andere Teilnehmerin der Gruppe beim Versuch, die Schienen zu überqueren, gestürzt war. Sie war zu diesem Zeitpunkt 8,1 m von der Sturzstelle entfernt. Der Klägerin war bewusst, dass Schienen „aus technischer Sicht" im rechten Winkel überquert werden sollten und man absteigen sollte, wenn die Schienen nass sind. Sie entschloss sich jedoch, den wahrgenommenen Schienenstrang ohne Änderung der Geschwindigkeit und der Fahrtrichtung zu überfahren, kam dabei zu Sturz und verletzte sich erheblich. Grundsätzlich wäre es möglich, bei der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit die Schienen in einem Linksbogen und somit in einem rechten Winkel zu überqueren.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 25.000 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen des Unfalls. Der Beklagten sei die besondere Gefährdungssituation der Unfallstelle aufgrund vorangegangener Vorfälle bekannt gewesen, wogegen die Klägerin mit einer besonderen Gefahr nicht habe rechnen müssen. Die Beklagte wäre als Wegehalterin verpflichtet gewesen, in ausreichender Weise vor der Gefahrenstelle zu warnen bzw den Spalt zwischen den Schienen und dem Asphalt zu beseitigen.
Die Beklagte wandte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - im Wesentlichen ein, der Unfall sei auf das Eigenverschulden der Klägerin zurückzuführen und wäre bei ausreichender Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verhindern gewesen. Eine grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Das einige Meter vor den Schienen angebrachte Andreaskreuz sei gut sichtbar gewesen. Die Klägerin sei trotz Kenntnis der Gleise nicht stehen geblieben, sondern „ganz normal" weitergefahren. Da sie die Gleise rechtzeitig erkannt habe, seien „Warnhinweise oder das Andreaskreuz" für den Unfall nicht kausal gewesen. Die über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehende Forderung sei verjährt.Die Beklagte wandte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - im Wesentlichen ein, der Unfall sei auf das Eigenverschulden der Klägerin zurückzuführen und wäre bei ausreichender Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verhindern gewesen. Eine grobe Fahrlässigkeit als Voraussetzung für die Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Das einige Meter vor den Schienen angebrachte Andreaskreuz sei gut sichtbar gewesen. Die Klägerin sei trotz Kenntnis der Gleise nicht stehen geblieben, sondern „ganz normal" weitergefahren. Da sie die Gleise rechtzeitig erkannt habe, seien „Warnhinweise oder das Andreaskreuz" für den Unfall nicht kausal gewesen. Die über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehende Forderung sei verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagten sei zwar zum Vorwurf zu machen, nicht für eine Sichtbarkeit des „Andreaskreuzes" gesorgt zu haben. Dieser Sorgfaltsverstoß sei jedoch nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen. Die Klägerin habe die von ihr zu Recht als besondere Gefahrensituation qualifizierte Querung der Gleise über den Güterweg so rechtzeitig wahrgenommen, dass sie den Sturz durch Abbremsen oder Änderung der Fahrtrichtung hätte vermeiden können. Sie habe sich jedoch aufgrund einer fahrtechnischen Fehleinschätzung dafür entschieden, ihre Fahrt unverändert fortzusetzen, obwohl ihr die fahrtechnisch richtige Vorgangsweise bekannt gewesen sei. Darüber hinaus hätte sie auch das in entgegengesetzter Richtung aufgestellte Andreaskreuz wahrnehmen können. Die Klägerin treffe somit das Alleinverschulden an ihrem Sturz.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es führte ausführlich begründet aus, der Beklagten sei als grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB vorzuwerfen, dass sie die für Radfahrer bestehende, ihr bereits bekannte atypische Gefahrenquelle weder beseitigt noch als solche kenntlich gemacht habe; damit sei der „Zustand des Weges" mangelhaft gewesen. Zutreffend habe das Erstgericht jedoch die Unterlassungen der Beklagten als für den Unfall nicht kausal gewertet. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, sich - vor allem durch die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit - auf jene Gefahrenquellen einzustellen, mit denen auf einem als Radweg genutzten Güterweg, der neben einer Eisenbahnstrecke verläuft, gerechnet werden müsse. Gerade in einem solchen Bereich sei mit Gleisen, die die Fahrbahn queren, zu rechnen. Sie habe die Schienen auch zu einem Zeitpunkt erkannt, als es ihr noch möglich gewesen wäre, vor diesen zum Stillstand zu kommen. Nachdem sie den Sturz einer vor ihr fahrenden Radfahrerin wahrgenommen habe, wäre sie verhalten gewesen, ihre Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen und so zu fahren, dass sie vor den Schienen problemlos anhalten bzw die Geschwindigkeit wesentlich verringern hätte können. Allein dieses bewusste Verhalten der Klägerin, nämlich ohne Reaktion weiterzufahren, habe zu ihrem Sturz geführt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es führte ausführlich begründet aus, der Beklagten sei als grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB vorzuwerfen, dass sie die für Radfahrer bestehende, ihr bereits bekannte atypische Gefahrenquelle weder beseitigt noch als solche kenntlich gemacht habe; damit sei der „Zustand des Weges" mangelhaft gewesen. Zutreffend habe das Erstgericht jedoch die Unterlassungen der Beklagten als für den Unfall nicht kausal gewertet. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, sich - vor allem durch die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit - auf jene Gefahrenquellen einzustellen, mit denen auf einem als Radweg genutzten Güterweg, der neben einer Eisenbahnstrecke verläuft, gerechnet werden müsse. Gerade in einem solchen Bereich sei mit Gleisen, die die Fahrbahn queren, zu rechnen. Sie habe die Schienen auch zu einem Zeitpunkt erkannt, als es ihr noch möglich gewesen wäre, vor diesen zum Stillstand zu kommen. Nachdem sie den Sturz einer vor ihr fahrenden Radfahrerin wahrgenommen habe, wäre sie verhalten gewesen, ihre Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen und so zu fahren, dass sie vor den Schienen problemlos anhalten bzw die Geschwindigkeit wesentlich verringern hätte können. Allein dieses bewusste Verhalten der Klägerin, nämlich ohne Reaktion weiterzufahren, habe zu ihrem Sturz geführt.