Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozeßvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 42 JN). Sie besteht für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland - zB einen inländischen Gerichtsstand - vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Liegt nur ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung des geltend gemachten Anspruchs zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (RdW 1996, 63; RdW 1995, 426; EvBl 1994/154; JBl 1993, 666 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann; ZfRV 1993, 213; RdW 1993, 111; Arb 11.117; SZ 65/74; JBl 1992, 330; 1 Ob 29/92; SZ 62/101 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann in JBl 1990, 397 uva; Mayr aaO Rz 4 zu zu § 28 JN). Akte der Parteidisposition könne eine fehlende Inlandsbeziehung nicht ersetzen (SZ 55/95; Mayr aaO Rz 11 zu § 104 JN).Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozeßvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 42, JN). Sie besteht für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland - zB einen inländischen Gerichtsstand - vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Liegt nur ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung des geltend gemachten Anspruchs zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (RdW 1996, 63; RdW 1995, 426; EvBl 1994/154; JBl 1993, 666 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann; ZfRV 1993, 213; RdW 1993, 111; Arb 11.117; SZ 65/74; JBl 1992, 330; 1 Ob 29/92; SZ 62/101 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann in JBl 1990, 397 uva; Mayr aaO Rz 4 zu zu Paragraph 28, JN). Akte der Parteidisposition könne eine fehlende Inlandsbeziehung nicht ersetzen (SZ 55/95; Mayr aaO Rz 11 zu Paragraph 104, JN).
Die Rekurswerberin bezweifelt die Richtigkeit dieser zur inländischen Gerichtsbarkeit judizierten und von der Lehre gebilligten Grundsätze nicht. Sie vertritt aber die Ansicht, daß es neben der unstrittigen Gerichtsstandsvereinbarung und der Einigung, daß österreichisches materielles Recht anzuwenden sei, zusätzliche inländische Anknüpfungspunkte gebe, die den für die inländische Gerichtsbarkeit notwendigen Inlandsbezug herstellten. Dieser Meinung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit ist eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich. Die Parteieneinigung auf die Streitschlichtung durch die Behörden eines bestimmten Staates darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen dieses Staates durch Belastung mit Angelegenheiten führen, an deren Regelung kein einleuchtendes Interesse erkennbar ist (JBl 1994, 343). Eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise dann angenommen, wenn ein Kläger für seinen ausländischen Arbeitgeber grundsätzlich in Österreich an seinem Wohnsitz erreichbar war, der Kläger seine Arbeit fallweise auch von Österreich aus antrat, sie zum Teil in Österreich ausführte und für österreichische Kunden seines Prozeßgegners tätig geworden war (SZ 65/74), wenn der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Ausland hatte, den Klägern mit Wohnsitz in Österreich, die den Gerichtsstand begründenden Gegenstände geliefert hatte (EvBl 1991/182) oder wenn die mit einem Vermächtnis belasteten Erben nicht nur die strittige, im Ausland gelegene Liegenschaft, sondern auch einen in Österreich gelegenen Teil des Nachlasses geerbt hatten (SZ 59/205). Derartige gravierende Anknüpfungspunkte sind hier indessen nicht erkennbar:
Der Umstand, daß die von der beklagten Partei zu veranstaltende Rallye auch in Österreich als Staatsmeisterschaftslauf anerkannt werden sollte, stellt ebensowenig einen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland dar wie der Umstand, daß die in Ungarn durchzuführende Rallye das Interesse des österreichischen Publikums und der österreichischen Sportpresse erweckt und damit einen Marketingeffekt in Österreich sowie eine Auswirkung auf den österreichischen Treibstoff- und Schmiermittelmarkt gehabt hätte. Die erforderliche Inlandsbeziehung wird auch nicht dadurch hergestellt, daß eine „Schwestergesellschaft“ der klagenden Partei in Wien etabliert sei, der Vertrag in der Rechtsabteilung dieser Schwestergesellschaft verfaßt und die Verhandlungen auf seiten der klagenden Partei von einem Angestellten dieser Schwestergesellschaft geführt worden seien. Die Unterfertigung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung in Wien hat mit dem Verfahrensgegenstand bzw. mit den Parteien überhaupt nichts zu tun, auch die Wahl des Unterfertigungsortes kann sohin keine ausreichende Inlandsbeziehung begründen. Durch keinen dieser Umstände wird die für die positive Umschreibung der inländischen Gerichtsbarkeit zu fordernde Inlandsbeziehung, die sich entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstands manifestiert (JBl 1994, 343 ua), verwirklicht. Die sich auf Österreich beziehenden Umstände sind überdies von dermaßen untergeordneter Bedeutung, daß die Annahme einer die inländische Gerichtsbarkeit rechtfertigenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich nicht gerechtfertigt erscheint.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, § 6 RATG.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 6, RATG.