Begründung:
Gemäß § 145 AußstrG. hat das Gericht dem Erben, dessen Errecht ausgewiesen ist, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Nach § 810 ABGB. ist dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft zu überlassen, wenn er bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist. Daraus geht hervor, daß nach der Erbserklärung des berufenen Erben, wenn er es nicht selbst verlangt (§ 690 ABGB., § 79 AußstrG.), die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder eine einstweiligen Vertreters in der Regel ausgeschlossen ist. Der Erbe hat daher unter den angegebenen Voraussetzungen ein Recht auf die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und verrichtet in der Ausübung dieses Rechtes kein Amt. Die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung der letztwillig verfügten Auflagen trifft ihn unabhängig von diesem Recht, auch wenn ihm die Besorgung und Verwaltung nicht überlassen worden ist. Für die Vollziehung der Auflage hat in erster Linie wohl das Abhandlungsgericht zu sorgen, weshalb nach § 817 ABGB. und § 157 AußstrG. eine Einantwortung erst nach ihrer Sicherung möglich ist. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Gesetz selbst dadurch gesichert, daß es die Nichterfüllung als auflösende Bedingung behandelt (§ 709 ABGB.). Eine Säumigkeit des Erben in der Erfüllung seiner Verpflichtung kann jedoch nicht unmittelbar zu einer Entziehung seines Verwaltungsrechtes, die im Gesetz überhaupt nicht behandelt ist, oder gar zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators, die nur unter den im gegebenen Fall nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78 AußstrG. zulässig ist, führen. Daß aber ein Anlaß zur Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben im Sinn des § 812 ABGB. gegeben wäre, ist bisher von den Eheleuten St. nicht behauptet worden; die bloße Saumsal des Erben könnte allerdings einen Antrag in dieser Richtung nicht rechtfertigen. Das Gericht hat, wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, zunächst mit anderen Mitteln der Verzögerungstaktik des Erben zu begegnen und vor allem auf eine Stellungnahme des Erben zum Kaufvertragsentwurf der Eheleute St. zu drängen. Kommt der Erbe den an ihn ergangenen Aufträgen nicht nach, wird das Gericht von den Zwangsmitteln des § 19 AußstrG. Gebrauch zu machen und erst, wenn diese erfolglos bleiben, einen Kurator zur Beendigung der Sache zu bestellen haben.Gemäß Paragraph 145, AußstrG. hat das Gericht dem Erben, dessen Errecht ausgewiesen ist, die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft zu überlassen. Nach Paragraph 810, ABGB. ist dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft zu überlassen, wenn er bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist. Daraus geht hervor, daß nach der Erbserklärung des berufenen Erben, wenn er es nicht selbst verlangt (Paragraph 690, ABGB., Paragraph 79, AußstrG.), die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder eine einstweiligen Vertreters in der Regel ausgeschlossen ist. Der Erbe hat daher unter den angegebenen Voraussetzungen ein Recht auf die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und verrichtet in der Ausübung dieses Rechtes kein Amt. Die Verpflichtung des Erben zur Erfüllung der letztwillig verfügten Auflagen trifft ihn unabhängig von diesem Recht, auch wenn ihm die Besorgung und Verwaltung nicht überlassen worden ist. Für die Vollziehung der Auflage hat in erster Linie wohl das Abhandlungsgericht zu sorgen, weshalb nach Paragraph 817, ABGB. und Paragraph 157, AußstrG. eine Einantwortung erst nach ihrer Sicherung möglich ist. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Gesetz selbst dadurch gesichert, daß es die Nichterfüllung als auflösende Bedingung behandelt (Paragraph 709, ABGB.). Eine Säumigkeit des Erben in der Erfüllung seiner Verpflichtung kann jedoch nicht unmittelbar zu einer Entziehung seines Verwaltungsrechtes, die im Gesetz überhaupt nicht behandelt ist, oder gar zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators, die nur unter den im gegebenen Fall nicht vorliegenden Voraussetzungen des Paragraph 78, AußstrG. zulässig ist, führen. Daß aber ein Anlaß zur Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben im Sinn des Paragraph 812, ABGB. gegeben wäre, ist bisher von den Eheleuten St. nicht behauptet worden; die bloße Saumsal des Erben könnte allerdings einen Antrag in dieser Richtung nicht rechtfertigen. Das Gericht hat, wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, zunächst mit anderen Mitteln der Verzögerungstaktik des Erben zu begegnen und vor allem auf eine Stellungnahme des Erben zum Kaufvertragsentwurf der Eheleute St. zu drängen. Kommt der Erbe den an ihn ergangenen Aufträgen nicht nach, wird das Gericht von den Zwangsmitteln des Paragraph 19, AußstrG. Gebrauch zu machen und erst, wenn diese erfolglos bleiben, einen Kurator zur Beendigung der Sache zu bestellen haben.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.