Aus den Entscheidungsgründen:
Auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht findet die Billigung des Revisionsgerichtes. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Parteien den Rückkauf des Lastkraftwagens durch die Beklagte um den Preis von 87.500 S im Oktober 1947 vereinbart haben. Das Rechtsgeschäft sollte so durchgeführt werden, daß der Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von 87.500 S durch die Beklagte dieser den Kraftwagen herausgebe. Es ist weder zur Übergabe des Fahrzeuges noch zur Bezahlung gekommen. Beide Teile beharrten aber auf ihrem Erfüllungsanspruch und erklärten nicht den Rücktritt vom Rückkaufvertrag, wie sich einerseits aus der Klage der Beklagten auf Herausgabe des Kraftwagens und der vorliegenden Klage auf Bezahlung des Rückkaufpreises von 87.500 S ergibt. Gemäß § 918 ABGB. kann der Vertragspartner, der auf Erfüllung besteht, daneben Schadenersatz wegen (verschuldeter) Verzögerung geltend machen.Auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht findet die Billigung des Revisionsgerichtes. Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Parteien den Rückkauf des Lastkraftwagens durch die Beklagte um den Preis von 87.500 S im Oktober 1947 vereinbart haben. Das Rechtsgeschäft sollte so durchgeführt werden, daß der Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von 87.500 S durch die Beklagte dieser den Kraftwagen herausgebe. Es ist weder zur Übergabe des Fahrzeuges noch zur Bezahlung gekommen. Beide Teile beharrten aber auf ihrem Erfüllungsanspruch und erklärten nicht den Rücktritt vom Rückkaufvertrag, wie sich einerseits aus der Klage der Beklagten auf Herausgabe des Kraftwagens und der vorliegenden Klage auf Bezahlung des Rückkaufpreises von 87.500 S ergibt. Gemäß Paragraph 918, ABGB. kann der Vertragspartner, der auf Erfüllung besteht, daneben Schadenersatz wegen (verschuldeter) Verzögerung geltend machen.
Grundsätzlich kann gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß derjenige Vertragsteil, der den Verzug verschuldet hat, schadenersatzpflichtig sei, nichts eingewendet werden. Insbesondere ist die Meinung des Revisionswerbers unrichtig, daß der durch den Zeitablauf verursachte Wertverlust von der rechtlich bedeutsamen Kausalität des Verzuges nicht umfaßt werde. Der Zweck des Gesetzes, das an dem Verzug eines Geschäftspartners nachteilige Rechtsfolgen knüpft, liegt darin, Verzögerungsschäden des anderen Teiles hintanzuhalten. Die Übertretung der Vorschrift ist darum gerade für solche Schäden im rechtlichen Sinne kausal. Der im Verzug befindliche Vertragsteil konnte aber auch mit Rücksicht auf die Schillingabschöpfung des Jahres 1947 mit einem Absinken der damals überhöhten Preise und damit mit einer Schädigung des anderen Teiles infolge Zeitablaufes rechnen. Von einer atypischen Kausalität kann deshalb nicht gesprochen werden.
Das Revisionsgericht hält so wie das Berufungsgericht den Kläger für denjenigen Vertragsteil, der allein den Verzugsschaden verschuldet hat. Denn er ließ sich unbegrundeterweise in den Rechtsstreit 40 Cg 20/48 ein, der im Mai 1948 zu seinen Ungunsten ausging. In der damaligen Klage der heutigen Beklagten hatte diese sich ausdrücklich bereit erklärt, den ungekürzten Betrag von 87.500 S gegen Herausgabe des Fahrzeuges durch den Kläger diesem zu bezahlen. Sie war damit zur ordnungsmäßigen Leistung bereit. Der Kläger hingegen stellte sich auf den verfehlten Standpunkt, daß ein Rückverkauf gar nicht stattgefunden habe. Damit setzte er sich in einem Zeitpunkt in Verzug, als auf Seite der Beklagten Leistungsbereitschaft bestand. In der Folge brachte die Beklagte allerdings vor, sie hätte den Kraftwagen um 120.000 S Josef E. verkaufen können, was durch den Verzug des Klägers verhindert worden sei. Der dem Kläger zur Last zu legende Schaden belaufe sich auf die Differenz zwischen den 87.500 S und den 120.000 S, die Josef E. nach Ansicht der Beklagten gezahlt haben würde, so daß der Schadenersatz 32.500 S ausmache. In diesem Zeitpunkt war die Beklagte offensichtlich nicht mehr bereit, den ganzen Betrag von 87.500 S gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges dem Kläger zu bezahlen. Zu einer Reduktion aus dem erwähnten Schadenersatztitel war die Beklagte nicht berechtigt, weil sich in diesem Verfahren herausgestellt hat, daß der Verkauf an Josef E. keineswegs gesichert war. Allein solange sich der Kläger im Verzug befand, konnte die Beklagte nicht ihrerseits auch in Leistungs- und Annahmeverzug geraten. Es bedeutet keine purgatio morae des Klägers, daß dieser im Vorprozeß bei der Streitverhandlung vom 10. Mai 1948 das ursprüngliche Klagebegehren auf Herausgabe des Autos gegen Bezahlung des vollen Betrages von 87.500 S anerkannte. Denn zu diesem Zeitpunkt war - wie sich in diesem Rechtsstreit herausgestellt hat - die teilweise Entwertung des Fahrzeuges schon eingetreten, so daß der Kläger sich nicht mehr auf den Standpunkt stellen durfte, keinen Abzug des Entwertungsschadens der Beklagten vom Betrag von 87.500 S zuzulassen. Der Kläger hätte sich vielmehr mit einem geringeren Betrag begnügen müssen, wenn er seinen Verzug hätte beenden wollen. Daß auf seiner Seite keine solche Bereitschaft bestand, ergibt sich daraus, daß er auf Grund des Urteils vom 10. Mai 1948, 40 Cg 20/48, versuchte, seinerseits gegen die Beklagte zur Hereinbringung des vollen Betrages von 87.500 S Exekution zu führen, was ihm schon aus prozessualen Gründen versagt bleiben mußte. Der Kläger könnte sich aber auch nicht auf die Rechtskraft dieses Urteils berufen, um die Beendigung seines Verzuges zu erweisen. Denn das Urteil entsprach tatsächlich nicht der materiellen Rechtslage, weil es über die Gegenforderung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Wertverminderung des Kraftwagens nicht erkannt hatte. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, diese Gegenforderung schon im Vorprozeß geltend zu machen, weil nur unselbständige Einwendungen durch die Rechtskraft des Urteils präkludiert werden. Abgesehen davon hat das Gericht die von der Beklagten allerdings wegen einer anderen Schadenersatzforderung beabsichtigte Klagsänderung nicht zugelassen und der Beklagten damit auch im übrigen verwehrt, die Klage den geänderten Umständen anzupassen. Dem Kläger mußte bekannt sein, daß ihm der im Urteil vom 10. Mai 1948 genannte Betrag von 87.000 S nicht mehr voll zustehe.
Der Kläger hat sich auch späterhin, bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz in diesem Rechtsstreit, zur Rückgabe des Kraftwagens gegen Bezahlung eines herabgesetzten Betrages nicht bereit erklärt. Er hat seinen Verzug nicht beendet und muß deshalb allein für die widrigen Folgen aufkommen. Die Bestimmung des § 1304 ABGB. ist hier nicht anwendbar. Es kann immer nur der Verzug des einen Teiles bei Lieferschulden maßgebend sein.Der Kläger hat sich auch späterhin, bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz in diesem Rechtsstreit, zur Rückgabe des Kraftwagens gegen Bezahlung eines herabgesetzten Betrages nicht bereit erklärt. Er hat seinen Verzug nicht beendet und muß deshalb allein für die widrigen Folgen aufkommen. Die Bestimmung des Paragraph 1304, ABGB. ist hier nicht anwendbar. Es kann immer nur der Verzug des einen Teiles bei Lieferschulden maßgebend sein.
Was die Höhe des Entwertungsschadens betrifft, folgt das Revisionsgericht auch darin der Meinung des Berufungsgerichtes, das ihn mit 61.000 S angenommen hat.