Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil sie nicht aufzeigen, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig wäre.Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten erweist sich als unzulässig, weil sie nicht aufzeigen, inwieweit die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig wäre.
Soweit sie die Zulässigkeit des Rechtswegs für das Unterlassungsbegehren in Zweifel ziehen, sind sie auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu verweisen, nach der die Entscheidung über eine Negatorienklage, die der Abwehr von Änderungen der Wasserverhältnisse als Eingriff in das Eigentum dient, jedenfalls den ordentlichen Gerichten zusteht (RIS-Justiz RS0012045). Erst jüngst hat der erkennende Senat entschieden, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, wenn sich der Beklagte auf auch im öffentlichen Recht wurzelnde Umstände beruft (1 Ob 9/07s).
Auch wenn etwa in der von den Rekurswerbern zitierten Entscheidung SZ 61/88 ausgesprochen wurde, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, nach dem Klagebegehren, dem Rechtsträger aber hoheitliches Handeln untersagt werden soll, ist daraus für die Rekurswerber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich der Kläger ausdrücklich auf eine Beeinträchtigung durch konsenswidrigen Betrieb berufen hat, ein solcher aber nicht ohne weiteres als hoheitlich zu qualifizieren ist, auch wenn die konkrete Einwirkung in einem Zusammenhang mit hoheitlicher Verwaltungstätigkeit steht.
So wurde in der Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass zwar Errichtung, Betrieb und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage insoweit zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehören, als es sich um die Aufrechterhaltung einer ausreichenden und einwandfreien Versorgung der Bevölkerung mit Wasser handelt, wogegen aber die Vorsorge und Verantwortung dafür, dass im Fall eines Defekts nicht Emissionen in benachbarte Privatgrundstücke erfolgen, hingegen nicht der Erfüllung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung diene (RIS-Justiz RS0010549). Der Rechtsträger, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge eine Wasserversorgungsanlage errichtet, darf es nicht in Kauf nehmen, dass von einer solchen Anlage erhebliche Wassermengen auf den Grund des Nachbarn gelangen (SZ 59/5; 1 Ob 1035/95).
Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Frage der (Un-)Zulässigkeit des Rekurses obsiegt, sodass ihm die Beklagten die Kosten seiner Rekursbeantwortung, in der er auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, zu ersetzen haben (RIS-Justiz RS0123222).