Aus den Entscheidungsgründen:
Den Ausführungen der klagenden Partei zum Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß dieser Anfechtungsgrund nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein kann. Er ist zudem nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, IV 304 f).Den Ausführungen der klagenden Partei zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß dieser Anfechtungsgrund nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein kann. Er ist zudem nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch vier 304 f).
Die im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Angriffe der Rechtsmittelwerberin vermögen keinen derart qualifizierten Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Mit dem Hinweis, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, zu prüfen, wie es zu dem Stampiglienaufdruck "Bankhaus Schelhammer & Schattera, Wien" auf der Rückseite der Reiseschecks gekommen sei, wird jedenfalls kein Verfahrensmangel behauptet, sondern ein Feststellungsmangel (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemacht (SZ 23/175 uva), der jedoch deshalb nicht gegeben ist, weil die vorliegenden Verfahrensergebnisse auch dann eine abschließende Beurteilung erlauben, wenn davon ausgegangen wird, daß es sich hierbei um ein "Giro" (Indossament) handelt, das in der Anbringung der banküblichen Stampiglie zum Ausdruck gebracht wurde.Die im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Angriffe der Rechtsmittelwerberin vermögen keinen derart qualifizierten Verfahrensverstoß des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Mit dem Hinweis, daß es das Berufungsgericht unterlassen habe, zu prüfen, wie es zu dem Stampiglienaufdruck "Bankhaus Schelhammer & Schattera, Wien" auf der Rückseite der Reiseschecks gekommen sei, wird jedenfalls kein Verfahrensmangel behauptet, sondern ein Feststellungsmangel (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend gemacht (SZ 23/175 uva), der jedoch deshalb nicht gegeben ist, weil die vorliegenden Verfahrensergebnisse auch dann eine abschließende Beurteilung erlauben, wenn davon ausgegangen wird, daß es sich hierbei um ein "Giro" (Indossament) handelt, das in der Anbringung der banküblichen Stampiglie zum Ausdruck gebracht wurde.
Was aber das Bemühen der Rechtsmittelwerberin anlangt, die Urteilsannahme zu bekämpfen, daß sie in ihrem Spielkasino in K mit Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank Geldwechselgeschäfte durchführt, so ist dieses deshalb unverständlich, weil das Berufungsgericht dabei lediglich von den Klagsbehauptungen ausgegangen ist. Selbst in der Revisionsschrift weist die klagende Partei noch auf die ihr von der Oesterreichischen Nationalbank erteilte Berechtigung hin, ausländische Zahlungsmittel jeglicher Art entgegenzunehmen und umzuwechseln, also Geldwechslergeschäfte zu tätigen. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von diesem eigenen Vorbringen der klagenden Partei ausgegangen ist und weitere Beweisaufnahmen zu dieser für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Frage unterlassen hat, dann kann sich die klagende Partei dadurch umsoweniger beschwert erachten, als ihre Prozeßgegnerin im Berufungsverfahren das Vorliegen einer Genehmigung für den Betrieb einer Wechselstube im Spielkasino K ausdrücklich zugestanden hat.
Der OGH ist bei einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gehalten, die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach allen Richtungen und nicht bloß im Rahmen der Revisionsausführungen zu prüfen (Fasching, aaO IV 322 f). Zu den von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört - falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist - auch die des anzuwendenden Rechtes (SZ 25/17, EvBl 1965/22 ua). Ungeachtet der den gegenständlichen US-Dollar-Reiseschecks zu entnehmenden Tatsache, daß diese von Thos Cook & Son (Bankers) Ltd, New York Agency, stammen, kommt die Anwendung ausländischen Rechtes nicht in Betracht, weil die Reiseschecks, die übrigens von einer inländischen Verkaufsstelle des genannten Emissionsinstitutes veräußert worden waren, von der klagenden Partei in Österreich in Zahlung genommen wurden. Das im Inland abgeschlossene wechselseitig verbindliche Geschäft zwischen einem Ausländer und einem Inländer, aus dem die klagende Partei diesfalls ihren Anspruch herleitet, ist aber grundsätzlich nach inländischem Recht zu beurteilen (§ 36 ABGB).Der OGH ist bei einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gehalten, die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach allen Richtungen und nicht bloß im Rahmen der Revisionsausführungen zu prüfen (Fasching, aaO römisch vier 322 f). Zu den von Amts wegen zu prüfenden Fragen gehört - falls sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist - auch die des anzuwendenden Rechtes (SZ 25/17, EvBl 1965/22 ua). Ungeachtet der den gegenständlichen US-Dollar-Reiseschecks zu entnehmenden Tatsache, daß diese von Thos Cook & Son (Bankers) Ltd, New York Agency, stammen, kommt die Anwendung ausländischen Rechtes nicht in Betracht, weil die Reiseschecks, die übrigens von einer inländischen Verkaufsstelle des genannten Emissionsinstitutes veräußert worden waren, von der klagenden Partei in Österreich in Zahlung genommen wurden. Das im Inland abgeschlossene wechselseitig verbindliche Geschäft zwischen einem Ausländer und einem Inländer, aus dem die klagende Partei diesfalls ihren Anspruch herleitet, ist aber grundsätzlich nach inländischem Recht zu beurteilen (Paragraph 36, ABGB).
Was die Rechtsnatur eines Reiseschecks angeht, bei dem die Ausgabestelle Zahlung verspricht, so fehlt zur Gültigkeit als Scheck die unbedingte Zahlungsanweisung. Auch wenn eine Zahlungsanweisung vorliegt, enthält das Papier häufig - so auch im vorliegenden Fall, in dem es sich um ein Zahlungsversprechen handelt - keine ausreichende Ausstellerunterschrift, weil nur faksimilierte Unterschriften mit eingedruckt sind (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 156). Beim Reisescheck sagt die Emissionsstelle dem Käufer die Auszahlung des aus dem Text des Schecks ersichtlichen Nennbetrages gegen Vorlage der mit der erforderlichen Ergänzung (Gegenzeichnung) versehenen Urkunde (Reisescheck) zu. Die der Auszahlung zugrunde liegende Urkunde ist also nicht schon der Reisescheck mit seinem Anweisungstext, sondern erst der unter Einhaltung bestimmter Bestimmungen gegengezeichnete Reisescheck. Diese Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung des Reiseschecks entspricht nicht nur den Vorstellungen der Emissionsstelle, sondern auch dem Willen des Käufers, jederzeit und überall bei jedem Geldinstitut gegen Übergabe des Reiseschecks nach Durchführung der Gegenzeichnung den aus dem Scheck ersichtlichen Geldbetrag ausbezahlt zu erhalten. Die Zusage der Emissionsstelle, dem Käufer gegen Übergabe eines derart ausgestellten Reiseschecks einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, stellt ein Leistungsversprechen dar, auf das - soweit die Einlösung nicht durch die Emissionsstelle erfolgt - die Bestimmungen des § 880a ABGB anzuwenden sind. Soweit die Emissionsstelle selbst die Einlösung vornimmt, realisiert sie ihr Leistungsversprechen selbst. Der bei der Geltendmachung vorgelegte Reisescheck muß - wie bereits dargelegt - notwendig durch Gegenzeichnung ergänzt sein, er stellte ein Wertpapier dar, ist aber kein Scheck im Sinne des Scheckgesetzes, sondern am besten wohl als qualifiziertes Legitimationspapier zu bezeichnen, bei dem der Einlösestelle die Verpflichtung obliegt, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der die Honorierung dieses Wertpapiers verlangt (vgl Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches nach österreichischem Recht, JBl 1966, 57 und die unter Anm 4 zitierte Literatur; Schinnerer, Der Reisescheck, Österreichische Landesreferate zum VII. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung, 1966, 106 f).Was die Rechtsnatur eines Reiseschecks angeht, bei dem die Ausgabestelle Zahlung verspricht, so fehlt zur Gültigkeit als Scheck die unbedingte Zahlungsanweisung. Auch wenn eine Zahlungsanweisung vorliegt, enthält das Papier häufig - so auch im vorliegenden Fall, in dem es sich um ein Zahlungsversprechen handelt - keine ausreichende Ausstellerunterschrift, weil nur faksimilierte Unterschriften mit eingedruckt sind (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 156). Beim Reisescheck sagt die Emissionsstelle dem Käufer die Auszahlung des aus dem Text des Schecks ersichtlichen Nennbetrages gegen Vorlage der mit der erforderlichen Ergänzung (Gegenzeichnung) versehenen Urkunde (Reisescheck) zu. Die der Auszahlung zugrunde liegende Urkunde ist also nicht schon der Reisescheck mit seinem Anweisungstext, sondern erst der unter Einhaltung bestimmter Bestimmungen gegengezeichnete Reisescheck. Diese Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung des Reiseschecks entspricht nicht nur den Vorstellungen der Emissionsstelle, sondern auch dem Willen des Käufers, jederzeit und überall bei jedem Geldinstitut gegen Übergabe des Reiseschecks nach Durchführung der Gegenzeichnung den aus dem Scheck ersichtlichen Geldbetrag ausbezahlt zu erhalten. Die Zusage der Emissionsstelle, dem Käufer gegen Übergabe eines derart ausgestellten Reiseschecks einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, stellt ein Leistungsversprechen dar, auf das - soweit die Einlösung nicht durch die Emissionsstelle erfolgt - die Bestimmungen des Paragraph 880 a, ABGB anzuwenden sind. Soweit die Emissionsstelle selbst die Einlösung vornimmt, realisiert sie ihr Leistungsversprechen selbst. Der bei der Geltendmachung vorgelegte Reisescheck muß - wie bereits dargelegt - notwendig durch Gegenzeichnung ergänzt sein, er stellte ein Wertpapier dar, ist aber kein Scheck im Sinne des Scheckgesetzes, sondern am besten wohl als qualifiziertes Legitimationspapier zu bezeichnen, bei dem der Einlösestelle die Verpflichtung obliegt, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der die Honorierung dieses Wertpapiers verlangt vergleiche Kastner, Zur Rechtsnatur des Einlagebuches nach österreichischem Recht, JBl 1966, 57 und die unter Anmerkung 4 zitierte Literatur; Schinnerer, Der Reisescheck, Österreichische Landesreferate zum römisch sieben. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung, 1966, 106 f).
Für den Umfang dieser Prüfungspflicht ist es nun von wesentlicher Bedeutung, ob die Einlösung der gegenständlichen Reiseschecks durch die klagende Partei im Rahmen eines Bankgeschäftes erfolgte. Die klagende Partei wehrt sich gegen eine derartige Annahme und meint aus der im § 1 Z. 4 HGB getroffenen Unterscheidung zwischen Bankier- und Geldwechslergeschäften ableiten zu können, daß sich eine Gleichsetzung dieser Geschäfte verbiete. Dieser Argumentation ist nur darin zu folgen, daß im § 1 Z 4 HGB das Bankiergeschäft dem Geldwechslergeschäft zur Seite gestellt wird. In der Lehre (Hämmerle, Handelsrecht[2], I 70; Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch[4], I 28, Anm 48; Brüggemann - Würdinger, Handelsgesetzbuch, Großkommentar[3], 136, Anm 43) wird vorherrschend die Ansicht vertreten, daß diese Unterscheidung inzwischen praktisch ihren Sinn verloren habe, weil auch das Geldwechslergeschäft unter die Bestimmung des § 1 Abs 1 lit a des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. 9. 1939. DRGBl I 1955 (GBlÖ Nr 1390/1939) in der geltenden Fassung falle und nach der jetzigen Auffassung des Gesetzgebers stets als Bankiergeschäft gelte. Immerhin verdient erwähnt zu werden, daß Düringer - Hachenburg - Geiler[3] 174 seinerzeit eine abweichende Meinung vertraten und in dem von Heller kommentierten Abschnitt in "Das österreichische Recht" Bd VI 1 13, Anm 3 und 4 zu § 1 Kreditwesengesetz das Geldwechslergeschäft nicht genannt wird. Wesentlich erscheint, daß § 1 des Kreditwesengesetzes selbst keine taxative Aufzählung der Bank- und Sparkassengeschäfte enthält, vielmehr nur eine demonstrative Aufzählung ("insbesondere") dieser Geschäfte vornimmt. Bei der Lösung der Frage, ob ein bestimmtes, im Kreditwesengesetz nicht ausdrücklich genanntes Geschäft als Bankgeschäft zu beurteilen ist, kommt es daher primär wohl auf die Verkehrsanschauung an (vgl Hämmerle aaO). Wird dies beachtet, dann handelt es sich bei den im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zur Abwicklung gelangenden Geldwechslergeschäften zweifellos um "bankübliche Diestleistungsgeschäfte" (Kloss, in "Das Kreditwesen in Österreich", Festschrift für Krasensky, 439). Der Umstand, daß die klagende Partei im Rahmen ihres Spielbankbetriebes in K mit Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank Geldwechslergeschäfte, also bankübliche Dienstleistungsgeschäfte, vornimmt, rechtfertigt und erheischt es daher, bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nach bankmäßigen Sorgfaltskriterien vorzugehen.Für den Umfang dieser Prüfungspflicht ist es nun von wesentlicher Bedeutung, ob die Einlösung der gegenständlichen Reiseschecks durch die klagende Partei im Rahmen eines Bankgeschäftes erfolgte. Die klagende Partei wehrt sich gegen eine derartige Annahme und meint aus der im Paragraph eins, Ziffer 4, HGB getroffenen Unterscheidung zwischen Bankier- und Geldwechslergeschäften ableiten zu können, daß sich eine Gleichsetzung dieser Geschäfte verbiete. Dieser Argumentation ist nur darin zu folgen, daß im Paragraph eins, Ziffer 4, HGB das Bankiergeschäft dem Geldwechslergeschäft zur Seite gestellt wird. In der Lehre (Hämmerle, Handelsrecht[2], römisch eins 70; Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch[4], römisch eins 28, Anmerkung 48; Brüggemann - Würdinger, Handelsgesetzbuch, Großkommentar[3], 136, Anmerkung 43) wird vorherrschend die Ansicht vertreten, daß diese Unterscheidung inzwischen praktisch ihren Sinn verloren habe, weil auch das Geldwechslergeschäft unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. 9. 1939. DRGBl römisch eins 1955 (GBlÖ Nr 1390 aus 1939,) in der geltenden Fassung falle und nach der jetzigen Auffassung des Gesetzgebers stets als Bankiergeschäft gelte. Immerhin verdient erwähnt zu werden, daß Düringer - Hachenburg - Geiler[3] 174 seinerzeit eine abweichende Meinung vertraten und in dem von Heller kommentierten Abschnitt in "Das österreichische Recht" Bd römisch sechs 1 13, Anmerkung 3 und 4 zu Paragraph eins, Kreditwesengesetz das Geldwechslergeschäft nicht genannt wird. Wesentlich erscheint, daß Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes selbst keine taxative Aufzählung der Bank- und Sparkassengeschäfte enthält, vielmehr nur eine demonstrative Aufzählung ("insbesondere") dieser Geschäfte vornimmt. Bei der Lösung der Frage, ob ein bestimmtes, im Kreditwesengesetz nicht ausdrücklich genanntes Geschäft als Bankgeschäft zu beurteilen ist, kommt es daher primär wohl auf die Verkehrsanschauung an vergleiche Hämmerle aaO). Wird dies beachtet, dann handelt es sich bei den im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zur Abwicklung gelangenden Geldwechslergeschäften zweifellos um "bankübliche Diestleistungsgeschäfte" (Kloss, in "Das Kreditwesen in Österreich", Festschrift für Krasensky, 439). Der Umstand, daß die klagende Partei im Rahmen ihres Spielbankbetriebes in K mit Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank Geldwechslergeschäfte, also bankübliche Dienstleistungsgeschäfte, vornimmt, rechtfertigt und erheischt es daher, bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nach bankmäßigen Sorgfaltskriterien vorzugehen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Anspruchsberechtigung der klagenden Partei von der Lösung der Frage abhängt, ob ihr beim Erwerb der gegenständlichen Reiseschecks zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (§ 365 Abs 1 HGB und Art 16 Abs 2 sowie Art 40 Abs 2 WG).Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Anspruchsberechtigung der klagenden Partei von der Lösung der Frage abhängt, ob ihr beim Erwerb der gegenständlichen Reiseschecks zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (Paragraph 365, Absatz eins, HGB und Artikel 16, Absatz 2, sowie Artikel 40, Absatz 2, WG).
Nach den Urteilsannahmen führt die klagende Partei bankübliche Dienstleistungsgeschäfte durch, und auch der Erwerb der gegenständlichen Reiseschecks erfolgte in Ausübung dieser geschäftlichen Tätigkeit. Den sich aus dieser Betätigung für das Spielkasino ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen stehen naturgemäß auch Verpflichtungen gegenüber. Insbesondere ist die klagende Partei gehalten, die üblichen, dem Schutz der Bankinstitute und dem ihrer Kunden dienenden Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen. Dazu gehört es, sich Zugang zu den einschlägigen Kurrenden zu verschaffen. Die Beobachtung dieser natürlichen Obsorge hätte im vorliegenden Fall die sofortige Aufdeckung der Manipulationen Laszlo P's gewährleistet. Die in der Revision geäußerten Zweifel über die Möglichkeit der Beschaffung dieser Kurrenden sind nicht nur deshalb abwegig, weil die klagende Partei befugterweise Geldwechslergeschäfte betreibt, sondern auch deshalb, weil es im eigensten Interesse der im Bankenverband vereinigten Geldinstitute gelegen ist, Mitteilungen über den Verlust von Reiseschecks einem möglichst großen Publikumskreis zur Kenntnis zu bringen.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß einerseits die einzelnen - keineswegs deckungsgleichen und daher nicht unbedenklichen - Unterschriften auf den Reiseschecks in arabischen, dem Kassier der klagenden Partei nicht bekannten Schriftzeichen geleistet wurden, anderseits die dem Kassier zur Umwechslung in Jetons präsentierten Reiseschecks einen verhältnismäßig hohen Wert darstellten. Diese ungewöhnlichen Umstände in Verbindung mit der allgemein und selbstverständlich auch den Organen und Angestellten der klagenden Partei bekannten, durch die ständige erkennungsdienstliche Überwachung erhärtete Erfahrungstatsache, daß sich das in den einzelnen Spielkasinos verkehrende Publikum nicht ausschließlich aus Ehrenmännern zusammensetzt, hätten die klagende Partei bzw die für sie tätig gewordenen Organe bei Beobachtung der im Geschäftsverkehr üblichen, vor allem aber von den mit Bankgeschäften befaßten Personen zu beobachtenden Sorgfalt veranlassen müssen, die Legitimation des Reisescheckinhabers und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Reiseschecks mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die klagende Partei liquide Beweismittel zur Verfügung hatte, um die mangelnde sachliche Berechtigung des Inhabers der Reiseschecks unverzüglich klarzustellen. Eine kurze telefonische Rückfrage bei den in den Spielkasinos der klagenden Partei in B und B bei W etablierten Wechselstuben des Bankhauses Schelhammer & Schattera hätte genügt, um das betrügerische Vorgehen Laszlo P's aufzudecken.
Der OGH verkennt keineswegs die Bedeutung und den wirtschaftlichen Zweck des Reiseschecks, der durch überspannte Anforderungen hinsichtlich des Maßes der Prüfungspflicht der einlösenden Stelle diskriminiert würde. Die beschriebenen außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen aber den Vorwurf des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei bzw deren Organe und Angestellten beim Erwerb der Reiseschecks grob fahrlässig vorgegangen sind.