Die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei bezeichnet das Anfechtungsinteresse mit 4,583.984,82 DM und 119.582,65 S, ficht das Teilurteil "zur Gänze" (erkennbar gemeint: den klagsstattgebenden Teil desselben) an und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer "gänzlichen Klagsabweisung". Soweit damit auch der aufhebende Teil der Berufungsentscheidung angefochten wird, ist das Rechtsmittel mangels eines Ausspruchs, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, jedenfalls unzulässig (§ 519 Abs 1 ZPO).Die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei bezeichnet das Anfechtungsinteresse mit 4,583.984,82 DM und 119.582,65 S, ficht das Teilurteil "zur Gänze" (erkennbar gemeint: den klagsstattgebenden Teil desselben) an und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer "gänzlichen Klagsabweisung". Soweit damit auch der aufhebende Teil der Berufungsentscheidung angefochten wird, ist das Rechtsmittel mangels eines Ausspruchs, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, jedenfalls unzulässig (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO).
Im übrigen wird im Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 44/89 = SZ 63/166 = EvBl 1991/73 = ecolex 1991, 20 zu Ersatzansprüchen aus der Ausstellung von unrichtigen und unvollständigen Untersuchungszeugnissen nach dem WeinG 1961 eingehend dahin Stellung genommen, daß die Bestimmungen über die Weinaufsicht im WeinG 1961 auch zugunsten der Weinhändler Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB seien.Im übrigen wird im Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung gebracht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 1 Ob 44/89 = SZ 63/166 = EvBl 1991/73 = ecolex 1991, 20 zu Ersatzansprüchen aus der Ausstellung von unrichtigen und unvollständigen Untersuchungszeugnissen nach dem WeinG 1961 eingehend dahin Stellung genommen, daß die Bestimmungen über die Weinaufsicht im WeinG 1961 auch zugunsten der Weinhändler Schutzgesetze iS des Paragraph 1311, ABGB seien.
Nach dem WeinG 1961, BGBl 1961/187 idF der Novelle BGBl 1983/391 - die letzte Novelle dieses Gesetzes, BGBl 1985/273, ist hier ebenso unanwendbar wie das WeinG 1985 - mußte Exportwein dessen Bestimmungen entsprechen. Die Ausfuhr war nur auf Grund eines Ausfuhrzeugnisses einer vom BMLF autorisierten Untersuchungsanstalt zulässig (§ 38 WeinG 1961); sogenannte "Qualitätsweine" mußten mit einem, durch die WeinG-Novelle 1971, BGBl 1971/334, eingeführten und behördlich geschützten Weingütesiegel nach § 19a WeinG 1961 und der WeingütesiegelV, BGBl 1972/469 idF BGBl 1981/453, versehen sein. Der BMLF hatte gemäß § 19a Abs 10 leg.cit. eine bereits erteilte Bewilligung für Siegelwein zurückzunehmen, wenn sich ua nachträglich herausstellte, daß dieser infolge seiner Veränderung in seiner Beschaffenheit nicht mehr als weingütesiegelfähig zu bezeichnen war, aber jedenfalls keine neuen Bewilligungen zur Verwendung des Weingutesiegels mehr zu erteilen.Nach dem WeinG 1961, BGBl 1961/187 in der Fassung der Novelle BGBl 1983/391 - die letzte Novelle dieses Gesetzes, BGBl 1985/273, ist hier ebenso unanwendbar wie das WeinG 1985 - mußte Exportwein dessen Bestimmungen entsprechen. Die Ausfuhr war nur auf Grund eines Ausfuhrzeugnisses einer vom BMLF autorisierten Untersuchungsanstalt zulässig (Paragraph 38, WeinG 1961); sogenannte "Qualitätsweine" mußten mit einem, durch die WeinG-Novelle 1971, BGBl 1971/334, eingeführten und behördlich geschützten Weingütesiegel nach Paragraph 19 a, WeinG 1961 und der WeingütesiegelV, BGBl 1972/469 in der Fassung BGBl 1981/453, versehen sein. Der BMLF hatte gemäß Paragraph 19 a, Absatz 10, leg.cit. eine bereits erteilte Bewilligung für Siegelwein zurückzunehmen, wenn sich ua nachträglich herausstellte, daß dieser infolge seiner Veränderung in seiner Beschaffenheit nicht mehr als weingütesiegelfähig zu bezeichnen war, aber jedenfalls keine neuen Bewilligungen zur Verwendung des Weingutesiegels mehr zu erteilen.
Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (AnwBl 1994, 902 mit Anm von Pfersmann; SZ 65/125; zuletzt 1 Ob 8/95 mwN = ecolex 1996, 94; Schragel, AHG2 Rz 147). Gegenstand des klagestattgebenden Teils des Teilurteils und seiner Anfechtung ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt Unterlassungen der Weinaufsichtsorgane als rechtswidrig-schuldhaft und damit haftungsauslösend zu beurteilen sind und ob bei rascherem Vorgehen bereits früher keine Weingütesiegel mehr für Exportweine zu vergeben gewesen wären. Dies betrifft jedoch wegen der ausschließlich im nicht revisiblen Sachverhalt liegenden Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO. Daß im vorliegenden Fall der Leiter der Abteilung für Getränkeanalytik der Landwirtschaftlich- chemischen Bundesanstalt in Wien nach Zumittlung der Probe zu Nachforschungen bzw Ermittlungen verhalten gewesen wäre, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Frage gestellt wie das hoheitliche Handeln der genannten Bundesanstalt. Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen - hier nicht vorliegenden - Fragen abgesehen, nicht Entscheidungen über Art der Verschuldensabwägung und Schwere eines Verschuldens treffen. Dazu gehört wohl auch die Frage, ab wann unterlassene, von der Gefährlichkeit der Situation abhängige Aufsichtsmaßnahmen zumutbar gewesen wären.Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (AnwBl 1994, 902 mit Anmerkung von Pfersmann; SZ 65/125; zuletzt 1 Ob 8/95 mwN = ecolex 1996, 94; Schragel, AHG2 Rz 147). Gegenstand des klagestattgebenden Teils des Teilurteils und seiner Anfechtung ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt Unterlassungen der Weinaufsichtsorgane als rechtswidrig-schuldhaft und damit haftungsauslösend zu beurteilen sind und ob bei rascherem Vorgehen bereits früher keine Weingütesiegel mehr für Exportweine zu vergeben gewesen wären. Dies betrifft jedoch wegen der ausschließlich im nicht revisiblen Sachverhalt liegenden Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Daß im vorliegenden Fall der Leiter der Abteilung für Getränkeanalytik der Landwirtschaftlich- chemischen Bundesanstalt in Wien nach Zumittlung der Probe zu Nachforschungen bzw Ermittlungen verhalten gewesen wäre, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Frage gestellt wie das hoheitliche Handeln der genannten Bundesanstalt. Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen - hier nicht vorliegenden - Fragen abgesehen, nicht Entscheidungen über Art der Verschuldensabwägung und Schwere eines Verschuldens treffen. Dazu gehört wohl auch die Frage, ab wann unterlassene, von der Gefährlichkeit der Situation abhängige Aufsichtsmaßnahmen zumutbar gewesen wären.
Der Rechtsmittelvorwurf, es könnte nicht generell das allgemeine Lebens- und Geschäftsrisiko auf die öffentliche Hand überwälzt werden, entzieht sich einer Beurteilung durch das Amtshaftungsgericht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).