Der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, daß die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (Jus-Extra 1988, H 46, 20; ebenso Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 502). Gleiches muß dann auch für die Einwendungen des Beklagten gelten. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe für die von ihr ins Spiel gebrachte "Anweisungskonstruktion" ein "konkretes Vorbringen" aufgrund "der Bestimmungen der §§ 1400 ff ABGB" vermissen lassen, liegt im übrigen jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, sind doch die Einwendungen der beklagten Partei im hier behandelten Punkt nicht als Behauptungen bestimmter Tatsachen, sondern bloß als Mutmaßungen anzusehen. Soweit die beklagte Partei diese Mutmaßungen zur "Anweisungskonstruktion" erst in der außerordentlichen Revision dadurch zu ergänzen versucht, daß sie für das Deckungsverhältnis eine Anweisung auf Kredit oder Schuld erwägt, verletzt sie das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Sie kann aber auch nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts überrascht worden sein, daß eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin den Klagegrund bilde, weil eine Anweisung auf Kredit oder Schuld nach den im Ersturteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ausscheidet und deren Beurteilung im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts im Klagevorbringen gedeckt ist. Der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und beruht jedenfalls auch nicht auf einer völligen Verkennung der Rechtslage. Es stellt sich somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die beklagte Partei unternimmt im übrigen gar nicht den Versuch, darzulegen, daß das Berufungsgericht grundlegende und für das Verständnis der angefochtenen Verfügung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin maßgebende Auslegungskriterien verletzt habe. Entfällt aber die durch die beklagte Partei ins Treffen geführte "Anweisungskonstruktion", läßt sich deren passive Klagelegitimation als Anfechtungsgegnerin aufgrund der vom Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf ÖBA 1993, 71 richtig dargestellten Rechtslage nicht verneinen, weil die durch eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin getilgte, aber sonst uneinbringliche Forderung gegen eine andere Gesellschaft "wirtschaftlich nichts wert" war.Der Oberste Gerichtshof sprach bereits aus, daß die Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (Jus-Extra 1988, H 46, 20; ebenso Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 502,). Gleiches muß dann auch für die Einwendungen des Beklagten gelten. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe für die von ihr ins Spiel gebrachte "Anweisungskonstruktion" ein "konkretes Vorbringen" aufgrund "der Bestimmungen der Paragraphen 1400, ff ABGB" vermissen lassen, liegt im übrigen jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung, sind doch die Einwendungen der beklagten Partei im hier behandelten Punkt nicht als Behauptungen bestimmter Tatsachen, sondern bloß als Mutmaßungen anzusehen. Soweit die beklagte Partei diese Mutmaßungen zur "Anweisungskonstruktion" erst in der außerordentlichen Revision dadurch zu ergänzen versucht, daß sie für das Deckungsverhältnis eine Anweisung auf Kredit oder Schuld erwägt, verletzt sie das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Sie kann aber auch nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts überrascht worden sein, daß eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin den Klagegrund bilde, weil eine Anweisung auf Kredit oder Schuld nach den im Ersturteil getroffenen Tatsachenfeststellungen ausscheidet und deren Beurteilung im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichts im Klagevorbringen gedeckt ist. Der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kommt keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und beruht jedenfalls auch nicht auf einer völligen Verkennung der Rechtslage. Es stellt sich somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die beklagte Partei unternimmt im übrigen gar nicht den Versuch, darzulegen, daß das Berufungsgericht grundlegende und für das Verständnis der angefochtenen Verfügung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin maßgebende Auslegungskriterien verletzt habe. Entfällt aber die durch die beklagte Partei ins Treffen geführte "Anweisungskonstruktion", läßt sich deren passive Klagelegitimation als Anfechtungsgegnerin aufgrund der vom Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf ÖBA 1993, 71 richtig dargestellten Rechtslage nicht verneinen, weil die durch eine unentgeltliche Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin getilgte, aber sonst uneinbringliche Forderung gegen eine andere Gesellschaft "wirtschaftlich nichts wert" war.
Die durch die klagende Partei ohne Mitteilung gemäß § 508 a Abs 2 ZPO eingebrachte Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die klagende Partei hat daher deren Kosten selbst zu tragen.Die durch die klagende Partei ohne Mitteilung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO eingebrachte Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die klagende Partei hat daher deren Kosten selbst zu tragen.