Entscheidung 1 Ob 207/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage infolge Revisionsrekurses des Antragstellers, nunmehr auch namens seines Sohnes Karl M*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2004, GZ 14 R 134/04k-10, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Juni 2004, GZ 31 Nc 11/04p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Anträge des Antragstellers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Antragsteller - nunmehr auch namens seines Sohnes Karl - gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02p mwN).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02p mwN).
Das den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass zum einen auf die Frage der verspäteten Einbringung des unzulässigen Rechtsmittels - der an den Obersten Gerichtshof adressierte Revisionsrekurs langte erst am 10. 9. 2004 beim Erstgericht ein - bzw zum anderen auf die nunmehr vorliegende Bevollmächtigung durch den Sohn des Antragstellers eingegangen werden müsste.
Anmerkung
E74921
1Ob207.04d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00207.04D.1012.000
Dokumentnummer
JJT_20041012_OGH0002_0010OB00207_04D0000_000