Die Revision ist berechtigt. Der Kläger stellte zwar nur einen Abänderungsantrag, dieser impliziert jedoch auch ein Aufhebungsbegehren. Nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung soll Gegenstand des Revisionsverfahrens die Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht ihrem "gesamten Inhalt und Umfang nach" sein. Beantragt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung der beklagten Partei gegen das Ersturteil nicht Folge gegeben und dieses bestätigt werde. Der bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesene Teil des Klagebegehrens ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Legt man den Rechtsmittelantrag aufgrund der Revisionsausführungen aus, bekämpft der Kläger auch nicht die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung von "20 % Umsatzsteuer aus sämtlichen Zinsen", weil den Revisionsgründen kein Wort zu diesem Thema zu entnehmen ist. Es ist daher das auf Verzugszinsen bezogene Umsatzsteuerbegehren ebenso als rechtskräftig erledigt anzusehen.
Das Berufungsgericht ging davon aus, es sei dem im Ersturteil "festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen", daß der Kläger einen über die Erstellung eines "Sanierungskonzepts" hinausgehenden Auftrag erhalten habe, weshalb der für "Projektleistungen" geltend gemachte Teil des Klagebegehrens abzuweisen sei. Das entspricht nicht den im Ersturteil getroffenen Feststellungen. Darin wird zwischen den Begriffen "Sanierungskonzept" und "Sanierungsprojekt" unterschieden und klargestellt, daß ein Vertreter der beklagten Partei "den Kläger um eheste Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ersuchte" und dieser jenem auf dessen Drängen vorerst "die eheste Übermittlung eines Sanierungskonzeptes" zusagte, ein solches der beklagten Partei wenig später auch übermittelte und danach teilweise auch das "Sanierungsprojekt" erstellte. Diese Zusammenhänge in den Tatsachenfeststellungen werden in der Beweiswürdigung auch begründet (ON 46 Seite 19 zweiter Absatz). Die beklagte Partei legte in der Berufung zwar ihren Prozeßstandpunkt dar, daß "der Kläger ohne genaue Kenntnis des tatsächlichen Schadens und ohne Auftrag hiezu ein beinahe komplettes Sanierungsprojekt ausgearbeitet" habe, betonte jedoch ebenso, im Verfahren erster Instanz keine "Auftragsüberschreitung", sondern "dem Vorbringen der Nebenintervenientin folgend" lediglich geltend gemacht zu haben, daß der "Sanierungsvorschlag des Klägers als ungeeignet und unbrauchbar" anzusehen sei. Demnach begehrte die beklagte Partei, falls sich deren Ansicht, dem Kläger überhaupt keinen Auftrag im eigenen Namen erteilt zu haben, nicht durchsetzen sollte, auch bloß die Feststellung, daß die "erbrachten Leistungen für die Belange der Beklagten und auch der Nebenintervenientin unbrauchbar, ungeeignet und für eine entsprechende Sanierung unwirtschaftlich" gewesen seien. Da das Gericht zweiter Instanz jedoch den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei, dem Kläger im eigenen Namen keinen Werkauftrag erteilt zu haben, als nicht stichhältig ansah und sich soweit der Ansicht des Erstgerichts anschloß, durfte es - mangels einer mit bestimmten Gründen ausgeführten Beweisrüge - gar nicht von der im Ersturteil getroffenen Feststellung abgehen, daß Auftragsgegenstand auch die Errichtung eines "Sanierungsprojekts" gewesen sei. Selbst wenn aber die beklagte Partei in diesem Streitpunkt eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt hätte, wäre das Berufungsgericht nur aufgrund einer von ihm durchgeführten Beweiswiederholung berechtigt gewesen, seiner Entscheidung eine andere als die vom Erstgericht getroffene Tatsachenfeststellung zugrundezulegen. Es bedarf daher im Revisionsverfahren auch keiner Erörterung, ob dem durch die beklagte Partei und die Nebenintervenientin im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen ein im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO allenfalls schlüssig zum Ausdruck gebrachtes Tatsachengeständnis des Inhalts zu entnehmen wäre, daß der Kläger auch den Auftrag zur Ausarbeitung eines "Sanierungsprojekts" erhalten habe.Das Berufungsgericht ging davon aus, es sei dem im Ersturteil "festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen", daß der Kläger einen über die Erstellung eines "Sanierungskonzepts" hinausgehenden Auftrag erhalten habe, weshalb der für "Projektleistungen" geltend gemachte Teil des Klagebegehrens abzuweisen sei. Das entspricht nicht den im Ersturteil getroffenen Feststellungen. Darin wird zwischen den Begriffen "Sanierungskonzept" und "Sanierungsprojekt" unterschieden und klargestellt, daß ein Vertreter der beklagten Partei "den Kläger um eheste Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ersuchte" und dieser jenem auf dessen Drängen vorerst "die eheste Übermittlung eines Sanierungskonzeptes" zusagte, ein solches der beklagten Partei wenig später auch übermittelte und danach teilweise auch das "Sanierungsprojekt" erstellte. Diese Zusammenhänge in den Tatsachenfeststellungen werden in der Beweiswürdigung auch begründet (ON 46 Seite 19 zweiter Absatz). Die beklagte Partei legte in der Berufung zwar ihren Prozeßstandpunkt dar, daß "der Kläger ohne genaue Kenntnis des tatsächlichen Schadens und ohne Auftrag hiezu ein beinahe komplettes Sanierungsprojekt ausgearbeitet" habe, betonte jedoch ebenso, im Verfahren erster Instanz keine "Auftragsüberschreitung", sondern "dem Vorbringen der Nebenintervenientin folgend" lediglich geltend gemacht zu haben, daß der "Sanierungsvorschlag des Klägers als ungeeignet und unbrauchbar" anzusehen sei. Demnach begehrte die beklagte Partei, falls sich deren Ansicht, dem Kläger überhaupt keinen Auftrag im eigenen Namen erteilt zu haben, nicht durchsetzen sollte, auch bloß die Feststellung, daß die "erbrachten Leistungen für die Belange der Beklagten und auch der Nebenintervenientin unbrauchbar, ungeeignet und für eine entsprechende Sanierung unwirtschaftlich" gewesen seien. Da das Gericht zweiter Instanz jedoch den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei, dem Kläger im eigenen Namen keinen Werkauftrag erteilt zu haben, als nicht stichhältig ansah und sich soweit der Ansicht des Erstgerichts anschloß, durfte es - mangels einer mit bestimmten Gründen ausgeführten Beweisrüge - gar nicht von der im Ersturteil getroffenen Feststellung abgehen, daß Auftragsgegenstand auch die Errichtung eines "Sanierungsprojekts" gewesen sei. Selbst wenn aber die beklagte Partei in diesem Streitpunkt eine Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt hätte, wäre das Berufungsgericht nur aufgrund einer von ihm durchgeführten Beweiswiederholung berechtigt gewesen, seiner Entscheidung eine andere als die vom Erstgericht getroffene Tatsachenfeststellung zugrundezulegen. Es bedarf daher im Revisionsverfahren auch keiner Erörterung, ob dem durch die beklagte Partei und die Nebenintervenientin im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen ein im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO allenfalls schlüssig zum Ausdruck gebrachtes Tatsachengeständnis des Inhalts zu entnehmen wäre, daß der Kläger auch den Auftrag zur Ausarbeitung eines "Sanierungsprojekts" erhalten habe.
Ist aber entgegen der aktenwidrigen Begründung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß sich der Werkvertrag der Streitteile auch auf ein vom Kläger auszuarbeitendes "Sanierungsprojekt" bezog, kommt der von der beklagten Partei im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwendung, die vom Kläger erbrachten Projektierungsleistungen seien "unbrauchbar, ungeeignet und für eine entsprechende Sanierung unwirtschaftlich" gewesen, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte nämlich für ein wertloses Werk keinen Entlohnungsanspruch (SZ 63/37; SZ 57/140; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1170). Das Berufungsgericht wird daher in der im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung zunächst die im aufgezeigten wesentlichen Punkt nicht behandelte Beweisrüge der beklagten Partei zu erledigen haben. Bliebe es danach bei dem dem Ersturteil zugrundeliegenden Sachverhalt, daß eine Unbrauchbarkeit bzw Unwirtschaftlichkeit der vom Kläger erbrachten Projektierungsleistungen nicht feststellbar sei, könnte nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Entgeltanspruch wegen Wertlosigkeit der erbrachten Werkleistungen nicht bestehe. Allerdings hätte sich das Gericht zweiter Instanz dann auch mit der in der Berufung behaupteten (Punkt 3. der Rechtsrüge) und auf einem im Verfahren erster Instanz erstatteten Prozeßvorbringen (ON 42 Seite 23) beruhenden Verletzung der Warnpflicht auseinanderzusetzen.Ist aber entgegen der aktenwidrigen Begründung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß sich der Werkvertrag der Streitteile auch auf ein vom Kläger auszuarbeitendes "Sanierungsprojekt" bezog, kommt der von der beklagten Partei im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwendung, die vom Kläger erbrachten Projektierungsleistungen seien "unbrauchbar, ungeeignet und für eine entsprechende Sanierung unwirtschaftlich" gewesen, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte nämlich für ein wertloses Werk keinen Entlohnungsanspruch (SZ 63/37; SZ 57/140; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1170,). Das Berufungsgericht wird daher in der im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung zunächst die im aufgezeigten wesentlichen Punkt nicht behandelte Beweisrüge der beklagten Partei zu erledigen haben. Bliebe es danach bei dem dem Ersturteil zugrundeliegenden Sachverhalt, daß eine Unbrauchbarkeit bzw Unwirtschaftlichkeit der vom Kläger erbrachten Projektierungsleistungen nicht feststellbar sei, könnte nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Entgeltanspruch wegen Wertlosigkeit der erbrachten Werkleistungen nicht bestehe. Allerdings hätte sich das Gericht zweiter Instanz dann auch mit der in der Berufung behaupteten (Punkt 3. der Rechtsrüge) und auf einem im Verfahren erster Instanz erstatteten Prozeßvorbringen (ON 42 Seite 23) beruhenden Verletzung der Warnpflicht auseinanderzusetzen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt stützt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.