[4] Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind beim Gericht erster Instanz zu überreichen (§ 520 Abs 1 Satz 1 ZPO). Legt das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof nicht direkt, sondern über die zweite Instanz vor, so fungiert diese nur als sogenanntes „Durchlaufgericht“. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Entscheidungen, mit denen das Rekursgericht – wie hier – als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (RIS-Justiz RS0044005). In diesem Fall gelten weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO noch jene des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; ein solcher Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO – mit Rekurs – bekämpfbar (RS0044005 [T9]; RS0044547). [4] Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind beim Gericht erster Instanz zu überreichen (Paragraph 520, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Legt das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof nicht direkt, sondern über die zweite Instanz vor, so fungiert diese nur als sogenanntes „Durchlaufgericht“. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Entscheidungen, mit denen das Rekursgericht – wie hier – als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (RIS-Justiz RS0044005). In diesem Fall gelten weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch jene des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist vielmehr zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO – mit Rekurs – bekämpfbar (RS0044005 [T9]; RS0044547).
[5] Die im Rekurs behauptete Nichtigkeit, die darin bestehen soll, „dass das Rechtsmittelgericht (zu Unrecht) eine Zuständigkeit des Erstgerichts wahrgenommen habe“, liegt nicht vor, weil das Rekursgericht die gemäß § 523 ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung grundsätzlich nachzuholen hat (RS0044025; vgl auch RS0131273). [5] Die im Rekurs behauptete Nichtigkeit, die darin bestehen soll, „dass das Rechtsmittelgericht (zu Unrecht) eine Zuständigkeit des Erstgerichts wahrgenommen habe“, liegt nicht vor, weil das Rekursgericht die gemäß Paragraph 523, ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung grundsätzlich nachzuholen hat (RS0044025; vergleiche auch RS0131273).
[6] Das gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2020 (mit dem die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben wurde) erhobene Rechtsmittel des Klägers (dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht dieser bekämpft) war ungeachtet seiner Bezeichnung als „Rekurs analog § 519 ZPO“ inhaltlich als Revisionsrekurs anzusehen, weil es sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts richtete, mit dem über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen worden war. Dafür gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl RS0044005 [T2]). [6] Das gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2020 (mit dem die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben wurde) erhobene Rechtsmittel des Klägers (dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht dieser bekämpft) war ungeachtet seiner Bezeichnung als „Rekurs analog Paragraph 519, ZPO“ inhaltlich als Revisionsrekurs anzusehen, weil es sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts richtete, mit dem über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen worden war. Dafür gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vergleiche RS0044005 [T2]).
[7] Der zurückgewiesene Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, 5.000 EUR nicht überstieg. Er wurde daher (mit dem hier angefochtenen Beschluss) vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Warum der Revisionsrekurs „gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog“ und daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig gewesen sein soll, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die damit bekämpfte, meritorische Rekursentscheidung einer Zurückweisung des Rechtsschutzantrags des Klägers nicht gleichgehalten werden kann. [7] Der zurückgewiesene Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, 5.000 EUR nicht überstieg. Er wurde daher (mit dem hier angefochtenen Beschluss) vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Warum der Revisionsrekurs „gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog“ und daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig gewesen sein soll, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die damit bekämpfte, meritorische Rekursentscheidung einer Zurückweisung des Rechtsschutzantrags des Klägers nicht gleichgehalten werden kann.
[8] Da die Zurückweisung des gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2020 erhobenen Revisionsrekurses zu Recht erfolgte, kann auf die in dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichteten (hier zu beurteilenden) Rekurs enthaltene inhaltliche Kritik an dieser (abändernden) Entscheidung nicht eingegangen werden.
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.