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Entscheidung 1 Ob 208/20z×

Entscheidung 1 Ob 208/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob208/20z

Entscheidungsdatum

02.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei DI Dr. W*****, vertreten durch MMag. Michael Sruc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.269,44 EUR, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 4.269,44 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. September 2020, GZ 36 R 104/20s-71, mit dem das Rechtsmittel der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juni 2020, GZ 36 R 104/20s-64, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,91 EUR (davon 83,65 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung eines Honorars für anwaltliche Leistungen in Höhe von 6.269,44 EUR. Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig Einspruch, den er wie folgt begründete: „Zahlung von 2.000 EUR nicht berücksichtigt“. Der Kläger beantragte daraufhin die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls hinsichtlich eines Betrags von 4.269,44 EUR samt Zinsen. Das Erstgericht erteilte diese Bestätigung. Der Beklagte beantragte deren Aufhebung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO, weil sich sein Einspruch gegen den gesamten Zahlungsbefehl und nicht nur gegen einen Teil desselben gerichtet habe. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 19. 6. 2020 statt und hob die im Umfang von 4.269,44 EUR samt Zinsen erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls auf. Dagegen erhob der Kläger ein als „Rekurs analog Paragraph 519, ZPO“ bezeichnetes Rechtsmittel.

[2] Das Rekursgericht wies dieses ihm vom Erstgericht vorgelegte Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 9. 2020 als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig zurück und sprach aus, dass der „Revisionsrekurs“ – ebenfalls nach dieser Bestimmung – jedenfalls unzulässig sei.

[3]                  Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers; dieser ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind beim Gericht erster Instanz zu überreichen (Paragraph 520, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Legt das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof nicht direkt, sondern über die zweite Instanz vor, so fungiert diese nur als sogenanntes „Durchlaufgericht“. Die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Entscheidungen, mit denen das Rekursgericht – wie hier – als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückweist (RIS-Justiz RS0044005). In diesem Fall gelten weder die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO noch jene des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; ein solcher Beschluss ist vielmehr zufolge Paragraph 514, Absatz eins, ZPO – mit Rekurs – bekämpfbar (RS0044005 [T9]; RS0044547).

[5] Die im Rekurs behauptete Nichtigkeit, die darin bestehen soll, „dass das Rechtsmittelgericht (zu Unrecht) eine Zuständigkeit des Erstgerichts wahrgenommen habe“, liegt nicht vor, weil das Rekursgericht die gemäß Paragraph 523, ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung grundsätzlich nachzuholen hat (RS0044025; vergleiche auch RS0131273).

[6] Das gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2020 (mit dem die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben wurde) erhobene Rechtsmittel des Klägers (dessen Zurückweisung durch das Rekursgericht dieser bekämpft) war ungeachtet seiner Bezeichnung als „Rekurs analog Paragraph 519, ZPO“ inhaltlich als Revisionsrekurs anzusehen, weil es sich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts richtete, mit dem über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen worden war. Dafür gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vergleiche RS0044005 [T2]).

[7] Der zurückgewiesene Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, 5.000 EUR nicht überstieg. Er wurde daher (mit dem hier angefochtenen Beschluss) vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen. Warum der Revisionsrekurs „gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog“ und daher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zulässig gewesen sein soll, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die damit bekämpfte, meritorische Rekursentscheidung einer Zurückweisung des Rechtsschutzantrags des Klägers nicht gleichgehalten werden kann.

[8]                  Da die Zurückweisung des gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 6. 2020 erhobenen Revisionsrekurses zu Recht erfolgte, kann auf die in dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss gerichteten (hier zu beurteilenden) Rekurs enthaltene inhaltliche Kritik an dieser (abändernden) Entscheidung nicht eingegangen werden.

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E131190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00208.20Z.0302.000

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210302_OGH0002_0010OB00208_20Z0000_000