Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Klage wegen titelloser Benützung von Räumlichkeiten voraus, daß das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von einer Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung beschränkt ist, aus der der Beklagte seine Rechte mittelbar ableitet. Solange daher ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Vermieter nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen. Er muß sich vielmehr vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses an seinen Vertragspartner halten (MietSlg 35.035; JBl 1989, 782; RdW 1992, 109). Dies gilt allerdings nur solange, als das die Benützung rechtfertigende Rechtsverhältnis noch besteht (ecolex 1994, 14).
Nach den bisherigen Feststellungen ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß das Recht zur Benützung des Hofes für das Abstellen von Kabelrollen dem Geschäftsführer der Beklagten vom Rechtsvorgänger der Klägerin lediglich prekaristisch eingeräumt wurde. Die freie Widerruflichkeit muß nicht ausdrücklich vereinbart werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, so etwa bei Überlassung von Kellerräumlichkeiten aus Gefälligkeit zum Abstellen von Fahrrädern (Schubert in Rummel ABGB2 § 874 Rz 1). Für die freie Widerruflichkeit einer unentgeltlichen Gebrauchsgewährung spricht, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, durch die er in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt wird (MietSlg 25.082). Neben diesem Merkmal der freien Widerruflichkeit ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal des Prekariums von der Miete die Unentgeltlichkeit. Besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung oder fällt ein sogenannter Anerkennungszins gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht, liegt Prekarium vor (vgl. JBl 1987, 320; SZ 63/31).Nach den bisherigen Feststellungen ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß das Recht zur Benützung des Hofes für das Abstellen von Kabelrollen dem Geschäftsführer der Beklagten vom Rechtsvorgänger der Klägerin lediglich prekaristisch eingeräumt wurde. Die freie Widerruflichkeit muß nicht ausdrücklich vereinbart werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, so etwa bei Überlassung von Kellerräumlichkeiten aus Gefälligkeit zum Abstellen von Fahrrädern (Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 874, Rz 1). Für die freie Widerruflichkeit einer unentgeltlichen Gebrauchsgewährung spricht, daß im allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, durch die er in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt wird (MietSlg 25.082). Neben diesem Merkmal der freien Widerruflichkeit ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal des Prekariums von der Miete die Unentgeltlichkeit. Besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung oder fällt ein sogenannter Anerkennungszins gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht, liegt Prekarium vor vergleiche JBl 1987, 320; SZ 63/31).
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das bisherige Verfahren keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Nutzung eines Teils der Hoffläche als Erweiterung der dem Geschäftsführer der Beklagten zustehenden Mietrechte eingeräumt worden wäre. Gerade das sonstige Verhalten des Hauseigentümers, der sowohl für die Nutzung der Waschküche als auch die Anbringung eines Steckschilds an der Fassade ein Entgelt begehrte, rechtfertigt den Schluß, daß er die Lagerung von Kabelrollen im Hof lediglich aus Gefälligkeit und keineswegs in der Absicht, dem Geschäftsführer der Beklagten ein dauerndes Recht einzuräumen, gestattete.
Auch das Prekarium stellt eine obligatorische Vereinbarung dar, aus der Dritte, denen der Prekarist die Nutzung gestattet hat, mittelbar Rechte ableiten können. Mit der Räumungsklage kann der Hauseigentümer daher gegen den Dritten solange nicht durchdringen, als das Prekarium im Verhältnis zu seinem Vertragspartner aufrecht besteht. Insoweit ist der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zwar beizupflichten, es hat jedoch übersehen, daß die Klägerin bereits in der Klage vorgebracht hat, sie habe ein allenfalls bestehendes Prekarium widerrufen. Damit wäre aber gemäß § 974 ABGB das Prekarium erloschen, sodaß die Beklagte, die ihre Rechte aus dieser Vereinbarung zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Hauseigentümer abgeleitet hat, infolge der dann titellosen Benützung zur Räumung zu verhalten wäre.Auch das Prekarium stellt eine obligatorische Vereinbarung dar, aus der Dritte, denen der Prekarist die Nutzung gestattet hat, mittelbar Rechte ableiten können. Mit der Räumungsklage kann der Hauseigentümer daher gegen den Dritten solange nicht durchdringen, als das Prekarium im Verhältnis zu seinem Vertragspartner aufrecht besteht. Insoweit ist der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz zwar beizupflichten, es hat jedoch übersehen, daß die Klägerin bereits in der Klage vorgebracht hat, sie habe ein allenfalls bestehendes Prekarium widerrufen. Damit wäre aber gemäß Paragraph 974, ABGB das Prekarium erloschen, sodaß die Beklagte, die ihre Rechte aus dieser Vereinbarung zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Hauseigentümer abgeleitet hat, infolge der dann titellosen Benützung zur Räumung zu verhalten wäre.
Allerdings ist die Rechtssache in diesem Sinne noch nicht spruchreif, weil weder dem Vorbringen der Klägerin noch den Feststellungen des Erstgerichts entnommen werden kann, wem gegenüber der Widerruf ausgesprochen wurde. Dieser müßte nämlich, um wirksam zu sein, dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber erklärt worden sein. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diese Frage mit den Parteien zu erörtern, allenfalls angebotene Beweismittel aufzunehmen und sodann entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Es ist daher der Revision im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.