Begründung:
Die Kinder leben in gemeinsamer Obsorge ihrer Mutter und ihres Vaters. Sie halten sich überwiegend bei der Mutter auf. Der Vater betreute alle drei Kinder im Jahr 2006 an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend sowie Sophie und Claus außerhalb der Sommerferien jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstag früh. Im Jahr 2007 betreute der Vater Sophie und Claus jeden zweiten Freitagnachmittag bis Sonntagabend sowie bis Juni 2007 jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstag früh. Seit September 2007 betreut er Claus jeden Mittwochnachmittag bis Donnerstag früh. Hinzu kommen ausgedehnte gemeinsame Ferien.
Der Vater leistete - aufgrund einer Trennungsvereinbarung aus dem Jahr 2002 - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von monatlich 5.975,52 EUR im Jahr 2000, für alle drei Kinder gemeinsam Unterhalt von monatlich 2.510 EUR. Ab August 2006 setzte er diese Unterhaltszahlungen auf monatlich 2.024 EUR bzw ab 1. 12. 2006 auf 2.080 EUR herab. Er bezog im Jahr 2006 ein unselbständiges Durchschnittsnettoeinkommen von 54.073,55 EUR und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 42.035,29 EUR, insgesamt daher 96.108,84 EUR.
Die Antragsteller begehrten, den Vater ab 1. 8. 2006 zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 950 EUR bzw 830 EUR je Kind zu verpflichten. Er zahle nun weniger Unterhalt als in den vorangehenden Jahren, obwohl sein Einkommen gestiegen sei und die Kinder älter geworden seien.
Der Vater sprach sich gegen den Unterhaltsfestsetzungsantrag aus, da keine hinreichenden Gründe für die Zuerkennung von Unterhalt über den zweieinhalbfachen Regelbedarf hinaus gegeben seien. Er habe überdies zahlreiche zusätzliche Aufwendungen für die Kinder getätigt und übe sein Besuchsrecht in einem die übliche Zeit übersteigenden Maße aus, was eine Reduktion des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Das Erstgericht verpflichtete den Vater unter Anrechnung der von ihm bereits erbrachten Leistungen von insgesamt 39.296 EUR zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge:
Für Maria vom 1. 8. 2006 bis 30. 6. 2007 925 EUR und ab 1. 7. 2007 942,50 EUR;
für Sophie vom 1. 8. 2006 bis 30. 6. 2007 787,50 EUR, vom 1. 7. 2007 bis 30. 9. 2007 802,50 EUR, und ab 1. 10. 2007 942,50 EUR;
für Claus vom 1. 8. 2006 bis 30. 6. 2007 787,50 EUR und ab 1. 7. 2007 802,50 EUR.
Das Mehrbegehren wies es ab.
Das Rekursgericht wies den Unterhaltsfestsetzungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nur bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hätten die Kinder ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung. Aufgrund des hohen Einkommens des Vaters sei nicht mit der „Prozentsatzmethode" vorzugehen, sondern vom Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs auszugehen. Dieses ergebe sich im hier relevanten Zeitraum ab 1. 8. 2006 mit 945 EUR (Maria und Sophie) bzw 805 EUR (Claus). Durch die Berücksichtigung der sogenannten Transferleistungen vermindere sich der monatliche Unterhaltsanspruch auf 796 EUR bis 678 EUR, somit insgesamt auf 2.270 EUR. Weiters mindere die überdurchschnittliche Betreuungsleistung des Vaters den Unterhaltsanspruch um - hier angemessene - etwa 10 % womit der gesetzlich vorgesehene, den Kriterien des § 140 ABGB entsprechende und im konkreten Fall angemessene Unterhalt etwa dem tatsächlich vom Vater bereits bisher geleisteten Unterhalt entspreche. Daraus folge, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung hinreichend nachgekommen sei. Da sich aus dem Akt nicht der geringste Hinweis ergebe, dass der Vaters diese Leistungen nicht weiterhin erbringen werde, sei der Unterhaltsfestsetzungsantrag mangels Unterhaltsverletzung abzuweisen.Das Rekursgericht wies den Unterhaltsfestsetzungsantrag zur Gänze ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nur bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hätten die Kinder ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung. Aufgrund des hohen Einkommens des Vaters sei nicht mit der „Prozentsatzmethode" vorzugehen, sondern vom Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs auszugehen. Dieses ergebe sich im hier relevanten Zeitraum ab 1. 8. 2006 mit 945 EUR (Maria und Sophie) bzw 805 EUR (Claus). Durch die Berücksichtigung der sogenannten Transferleistungen vermindere sich der monatliche Unterhaltsanspruch auf 796 EUR bis 678 EUR, somit insgesamt auf 2.270 EUR. Weiters mindere die überdurchschnittliche Betreuungsleistung des Vaters den Unterhaltsanspruch um - hier angemessene - etwa 10 % womit der gesetzlich vorgesehene, den Kriterien des Paragraph 140, ABGB entsprechende und im konkreten Fall angemessene Unterhalt etwa dem tatsächlich vom Vater bereits bisher geleisteten Unterhalt entspreche. Daraus folge, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung hinreichend nachgekommen sei. Da sich aus dem Akt nicht der geringste Hinweis ergebe, dass der Vaters diese Leistungen nicht weiterhin erbringen werde, sei der Unterhaltsfestsetzungsantrag mangels Unterhaltsverletzung abzuweisen.