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Entscheidung 1 Ob 209/21y×

Entscheidung 1 Ob 209/21y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob209/21y

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach *, verstorben am * 2018, vertreten durch die Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH, Villach, gegen die beklagte Partei * Bank *, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Mag. Stella Aspernig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 88.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2021, GZ 2 R 166/21f-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juli 2021, GZ 84 Cg 26/20a-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die beklagte Bank zahlte am 7. 10. 2003 von einem bei ihr geführten Sparbuch einen der Klagesumme entsprechenden Betrag an eine unbekannte Person, die sich ihr gegenüber als jene (mittlerweile verstorbene) Kundin ausgab, auf die die Sparurkunde („Namenssparbuch“) lautete. Diese wies der Beklagten neben dem Sparbuch einen auf die tatsächliche Kundin lautenden „Stammausweis“ der „Stadtwerke“ (auf dem sich zwar ein Foto aber weder eine Unterschrift noch ein Geburtsdatum befand) sowie deren Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Die beklagte Bank verglich vor Auszahlung die Unterschrift der das Sparbuch vorlegenden Person mit jener ihrer Kundin.

[2]                  Die klagende Verlassenschaft nach der verstorbenen Kundin begehrt von der Beklagten Zahlung des ihrer Ansicht nach nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die unbekannte Sparbuchinhaberin geleisteten Betrags.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung, weil die Feststellung der Identität der Sparbuchinhaberin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und die Beklagte daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung an diese gezahlt habe.

Rechtliche Beurteilung

[4] In ihrer Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[5] Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behebung am 7. 10. 2003 geltenden Fassung durfte ein Kreditinstitut bei Spareinlagen, deren Guthabensstand – wie hier – mindestens 15.000 EUR beträgt, oder die auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden lauteten, eine Auszahlung unbeschadet eines Verfügungsvorbehalts gemäß Paragraph 31, Absatz 3, BWG (Losungswort) sowie unbeschadet des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, BWG (Identifizierungspflicht bei Ein- und Auszahlungen von mindestens 15.000 EUR oder Euro-Gegenwert) gegen Vorlage der Sparurkunde nur an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden vornehmen. Nach dieser Bestimmung in der zum 7. 10. 2003 geltenden Fassung musste der Identitätsnachweis durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Als solcher galten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen waren und Namen, Geburtsdatum sowie Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten.

[6] Mit der in Paragraph 32, Absatz 4, BWG in der zum 7. 10. 2003 geltenden Fassung normierten Einschränkung der Auszahlungsbefugnis an den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG (nunmehr: gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) identifizierten Kunden ist grundsätzlich die Auszahlung an den ursprünglichen Sparkunden bzw Kontoinhaber, also den „Eröffner“ des Sparbuchs bzw Sparkontos gemeint. An eine andere Person (ausgenommen Bevollmächtigte oder Rechtsnachfolger) dürfen Sparguthaben nicht ausbezahlt werden (10 Ob 61/07d; 8 Ob 37/09p; Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht Band II² Rz 3/66; Harrich in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 [2017] Paragraphen 31, 32, Rz 19). Nach der Rechtsprechung regelt das in Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG normierte Verbot der Zahlung an einen anderen als den „erstidentifizierten“ Sparbuchinhaber die Berechtigung der Bank zur schuldbefreienden Zahlung (10 Ob 61/07d; 8 Ob 37/09p).

[7] Da die Beklagte an eine andere Person als die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierte Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte, begegnet die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach dieser Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung zukam, keinen Bedenken.

[8] Mit ihrer Behauptung, die zu 10 Ob 61/07d und 8 Ob 37/09p ergangenen Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, zeigt die Revisionswerberin schon deshalb keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf, weil sie nicht darlegt, warum zwar die fehlende Vollmacht vergleiche 10 Ob 61/07d) oder die mangelnde Rechtsnachfolge vergleiche 8 Ob 37/09p) eines im eigenen Namen auftretenden Sparbuchinhabers eine schuldbefreiende Zahlung an diesen ausschließen sollte, nicht hingegen die mangelnde – und nicht ordnungsgemäß überprüfte – Identität der unter dem Namen der tatsächlich berechtigten Kundin auftretenden Sparbuchinhaberin mit dieser.

[9] Dass der im Rahmen der Anknüpfung der dauernden Geschäftsbeziehung von der Bank identifizierte Kunde nicht nochmals gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG zu identifizieren sei, wenn er die Sparurkunde „gemäß Paragraph 32, Absatz 2, BWG“ (gemeint: zum Zweck einer Behebung) vorlegt, widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG. Die Beurteilung dieser Konstellation hat für den vorliegenden Fall auch gar keine Relevanz, steht doch fest, dass die Auszahlung gerade nicht an die bei der Sparbucheröffnung identifizierte Person erfolgte. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung muss nicht eingegangen werden, weil eine solche nicht zu beurteilen ist.

[10] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E133572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00209.21Y.1116.000

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20211116_OGH0002_0010OB00209_21Y0000_000