Aus der Begründung:
Die von Erika H. angemeldete Forderung umfaßte auch eine Tangente, die nicht auf der Liegenschaft EZ. 254, Grundbuch R., pfandrechtlich sichergestellt war, nämlich Beträge, die sich aus der Wertsicherungsklausel ergaben. Gerade diesen Umstand hat das Rekursgericht seinerzeit in seinem Beschluß vom 28. August 1963, mit dem es die Separationsbewilligung bestätigte, besonders hervorgehoben, mit vollem Recht übrigens, weil derjenige, dessen Anspruch zur Gänze dinglich gesichert ist, nicht separationsberechtigt wäre (vgl. dazu auch Weiß in Klang[2] III 1022 unter IV a. E.). Diese Tangente der Forderung der Rechtsmittelwerberin, deren Berechtigung der Erbe nicht einmal in seinem Rekurs gegen die Separationsbewilligung grundsätzlich bestritten hatte, blieb von der Zuweisung aus dem in der Zwangsversteigerung der EZ. 254, Grundbuch R., erzielten Meistbot unberührt, mag auch die pfandrechtlich gesicherte Forderung, genauer also: die pfandrechtlich gesicherte Tangente ihrer Gesamtforderung, durch die Zuweisung zur Gänze getilgt worden sein.Die von Erika H. angemeldete Forderung umfaßte auch eine Tangente, die nicht auf der Liegenschaft EZ. 254, Grundbuch R., pfandrechtlich sichergestellt war, nämlich Beträge, die sich aus der Wertsicherungsklausel ergaben. Gerade diesen Umstand hat das Rekursgericht seinerzeit in seinem Beschluß vom 28. August 1963, mit dem es die Separationsbewilligung bestätigte, besonders hervorgehoben, mit vollem Recht übrigens, weil derjenige, dessen Anspruch zur Gänze dinglich gesichert ist, nicht separationsberechtigt wäre vergleiche dazu auch Weiß in Klang[2] römisch drei 1022 unter römisch vier a. E.). Diese Tangente der Forderung der Rechtsmittelwerberin, deren Berechtigung der Erbe nicht einmal in seinem Rekurs gegen die Separationsbewilligung grundsätzlich bestritten hatte, blieb von der Zuweisung aus dem in der Zwangsversteigerung der EZ. 254, Grundbuch R., erzielten Meistbot unberührt, mag auch die pfandrechtlich gesicherte Forderung, genauer also: die pfandrechtlich gesicherte Tangente ihrer Gesamtforderung, durch die Zuweisung zur Gänze getilgt worden sein.
Die Rechtsmittelwerberin kann also nach wie vor eine offene Forderung dartun, deren Befriedigung aus dem Nachlaß erfolgen soll (§ 812 ABGB., Schlußsatz). Allerdings hat der Erstrichter im Punkt 1 seines Beschlusses ausgesprochen, daß der Abhandlung laut Inventar zufolge des Aktivstandes von 1.589.352 S und des Passivstandes von 1.716.805.18 S eine Nachlaßüberschuldung von 127.453.18 S zugrunde gelegt werde, und es darf nicht übersehen werden, daß das Hervorkommen einer Nachlaßüberschuldung Anlaß zur Aufhebung der Separation geben kann (vgl. Weiß in Klang [2] III 1025 unter VIII a. E.), wie ja im allgemeinen ein aktiver Nachlaß schon Voraussetzung der Separationsbewilligung überhaupt ist (vgl. dazu SZ. XXIII 105 und die dort zitierte Lehre Ehrenzweigs). Daß aber in besonders gelagerten Fällen die Voraussetzungen für eine Separationsbewilligung auch gegeben sein können, obgleich der Nachlaß überschuldet ist, hat Weiß (a. a. O. unter I dargetan. Wie immer nun bei Hervorkommen der Nachlaßüberschuldung nach einer Separationsbewilligung vorzugehen sein mag, solange noch nicht eingeantwortet wurde und deshalb auch die Konsequenz der Eröffnung des Nachlaßkonkurses gezogen werden kann (vgl. dazu Weiß in Klang[2] III 134 unter III, 2, e; ZBl. 1938, Nr. 153), so ist im vorliegenden Fall der Erstrichter auch schon mit Einantwortung des Nachlasses vorgegangen (Punkt 3 seines Beschlusses). Die Separation, die nach ständiger Judikatur dessen ungeachtet weiter gilt (Slg. 10.992 u. a., zuletzt etwa EvBl. 1961 Nr. 513 = NotZ. 1962 S. 62), wäre nun nur dann aufzuheben, wenn sie geradezu zwecklos geworden oder die seinerzeit angenommene Besorgnis einer Vollstreckungserschwerung weggefallen wäre. Daß letzteres nicht angenommen werden kann, ergibt sich schon daraus, daß der Erbe seinen Wohnsitz weiterhin in Amerika hat. Daß die Separation ihren Zweck überhaupt nicht mehr erfüllen könnte (vgl. dazu die Entscheidung vom 9. September 1930, NotZ. 1930 S. 263) läßt sich schon deshalb nicht sagen, weil die bisher hervorgekommene Nachlaßüberschuldung relativ gering ist und die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, bei der Verwertung des Nachlaßvermögens könnte auch mehr erzielt werden als im Inventar bewertet wurde. Dies gilt etwa für die damals noch nicht versteigerten Anteile an der Liegenschaft EZ. 3697, Grundbuch L., die mit dem Einheitswert von 353.906 S aufscheinen, allenfalls aber auch für die Schmuckstücke, Brillanten und sonstigen Edelsteine, die zusammen auf zirka 180.000 S geschätzt wurden.Die Rechtsmittelwerberin kann also nach wie vor eine offene Forderung dartun, deren Befriedigung aus dem Nachlaß erfolgen soll (Paragraph 812, ABGB., Schlußsatz). Allerdings hat der Erstrichter im Punkt 1 seines Beschlusses ausgesprochen, daß der Abhandlung laut Inventar zufolge des Aktivstandes von 1.589.352 S und des Passivstandes von 1.716.805.18 S eine Nachlaßüberschuldung von 127.453.18 S zugrunde gelegt werde, und es darf nicht übersehen werden, daß das Hervorkommen einer Nachlaßüberschuldung Anlaß zur Aufhebung der Separation geben kann vergleiche Weiß in Klang [2] römisch drei 1025 unter römisch acht a. E.), wie ja im allgemeinen ein aktiver Nachlaß schon Voraussetzung der Separationsbewilligung überhaupt ist vergleiche dazu SZ. römisch 23 105 und die dort zitierte Lehre Ehrenzweigs). Daß aber in besonders gelagerten Fällen die Voraussetzungen für eine Separationsbewilligung auch gegeben sein können, obgleich der Nachlaß überschuldet ist, hat Weiß (a. a. O. unter römisch eins dargetan. Wie immer nun bei Hervorkommen der Nachlaßüberschuldung nach einer Separationsbewilligung vorzugehen sein mag, solange noch nicht eingeantwortet wurde und deshalb auch die Konsequenz der Eröffnung des Nachlaßkonkurses gezogen werden kann vergleiche dazu Weiß in Klang[2] römisch drei 134 unter römisch drei, 2, e; ZBl. 1938, Nr. 153), so ist im vorliegenden Fall der Erstrichter auch schon mit Einantwortung des Nachlasses vorgegangen (Punkt 3 seines Beschlusses). Die Separation, die nach ständiger Judikatur dessen ungeachtet weiter gilt (Slg. 10.992 u. a., zuletzt etwa EvBl. 1961 Nr. 513 = NotZ. 1962 S. 62), wäre nun nur dann aufzuheben, wenn sie geradezu zwecklos geworden oder die seinerzeit angenommene Besorgnis einer Vollstreckungserschwerung weggefallen wäre. Daß letzteres nicht angenommen werden kann, ergibt sich schon daraus, daß der Erbe seinen Wohnsitz weiterhin in Amerika hat. Daß die Separation ihren Zweck überhaupt nicht mehr erfüllen könnte vergleiche dazu die Entscheidung vom 9. September 1930, NotZ. 1930 S. 263) läßt sich schon deshalb nicht sagen, weil die bisher hervorgekommene Nachlaßüberschuldung relativ gering ist und die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, bei der Verwertung des Nachlaßvermögens könnte auch mehr erzielt werden als im Inventar bewertet wurde. Dies gilt etwa für die damals noch nicht versteigerten Anteile an der Liegenschaft EZ. 3697, Grundbuch L., die mit dem Einheitswert von 353.906 S aufscheinen, allenfalls aber auch für die Schmuckstücke, Brillanten und sonstigen Edelsteine, die zusammen auf zirka 180.000 S geschätzt wurden.
Für Punkt 4 des erstrichterlichen Beschlusses besteht unter diesen Umständen nach wie vor eine rechtliche Grundlage, weshalb er wieder herzustellen ist.