Entscheidung 1 Ob 21/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers J*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Land Oberösterreich, Linz, Bahnhofplatz 1, und 2. Gemeinde F*****, beide vertreten durch Dr. Thomas J. A. Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Abänderung der zu AZ 1 Nc 6/13p (gegenüber dem Land) und AZ 1 Nc 7/13k (gegenüber der Gemeinde) festgesetzten Enteignungsentschädigung, über den Antrag des Antragstellers vom 26. Juli 2021, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2021 zu 1 Ob 21/21a wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller beantragt die Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 21/21a vom 22. 6. 2021.
[2] Eine Ergänzung nach § 423 Abs 1 ZPO (iVm § 430 ZPO, § 41 AußStrG) kommt nur in Betracht, wenn das Gericht über Teile eines „Anspruchs“, also eines (Sach-)Entscheidungsbegehrens, versehentlich gar nicht oder unvollständig abgesprochen hat (vgl RIS-Justiz RS0041531 [inbes T5]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 41 Rz 8). [2] Eine Ergänzung nach Paragraph 423, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO, Paragraph 41, AußStrG) kommt nur in Betracht, wenn das Gericht über Teile eines „Anspruchs“, also eines (Sach-)Entscheidungsbegehrens, versehentlich gar nicht oder unvollständig abgesprochen hat vergleiche RIS-Justiz RS0041531 [inbes T5]; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 Paragraph 41, Rz 8).
[3] Die im Revisionsrekurs erklärte neuerliche Ablehnung eines bestimmten Richters des Rekursgerichts wurde vom erkennenden Senat im Beschluss vom 22. Juni 2021 (Punkt 2.2.) bereits behandelt (und als unzulässig erkannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00021.21A.0907.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210907_OGH0002_0010OB00021_21A0000_000