Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (JB 203 ua) und im Ergebnis auch berechtigt. Für die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sind ausschließlich die Behauptungen im Antrag (bzw in der Klage) von Bedeutung. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie sie sich aus dem Antrag und dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt ergibt. Auf die Einwendungen des Antragsgegners und die sachliche Berechtigung des behaupteten Anspruchs ist nicht Bedacht zu nehmen; hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Ob die Gerichte zuständig sind, hängt somit davon ab, ob der Antragsteller seine Ansprüche auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 51/183; SZ 46/82; SZ 45/139; SZ 44/40 und 165 uva). Der Antragsteller stützt sein Begehren ausdrücklich auf die gemeinschaftlichen Fischereirechte. Soweit es sich nicht um Privatgewässer des Fischereiberechtigten handelt, ist das Fischereirecht gemäß § 2 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951 als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als im Zweifel veräußerliche und unbeschränkt vererbliche unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß § 479 AGBG; es ist in beiden Fällen demnach Privatrecht, über dessen Erwerb und Besitz die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 2 Abs 3 Kärntner FischereiG 1951). Zu den Streitigkeiten über den Besitz gemeinschaftlicher Fischereirechte (§ 11 Kärntner FischereiG 1951) gehört auch das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung, weil damit die Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes der Mitberechtigten gestaltet wird. Die Berufung der Antragsgegnerin auf § 69 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951 ist schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden anordnet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festsetzt; als eine solche besondere Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch § 2 Abs 3 Kärntner FischereiG 1951 anzusehen.Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig (JB 203 ua) und im Ergebnis auch berechtigt. Für die Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sind ausschließlich die Behauptungen im Antrag (bzw in der Klage) von Bedeutung. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs, wie sie sich aus dem Antrag und dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt ergibt. Auf die Einwendungen des Antragsgegners und die sachliche Berechtigung des behaupteten Anspruchs ist nicht Bedacht zu nehmen; hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Ob die Gerichte zuständig sind, hängt somit davon ab, ob der Antragsteller seine Ansprüche auf einen Privatrechtstitel stützt (SZ 51/183; SZ 46/82; SZ 45/139; SZ 44/40 und 165 uva). Der Antragsteller stützt sein Begehren ausdrücklich auf die gemeinschaftlichen Fischereirechte. Soweit es sich nicht um Privatgewässer des Fischereiberechtigten handelt, ist das Fischereirecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner FischereiG 1951 als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als im Zweifel veräußerliche und unbeschränkt vererbliche unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß Paragraph 479, AGBG; es ist in beiden Fällen demnach Privatrecht, über dessen Erwerb und Besitz die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner FischereiG 1951). Zu den Streitigkeiten über den Besitz gemeinschaftlicher Fischereirechte (Paragraph 11, Kärntner FischereiG 1951) gehört auch das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung, weil damit die Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes der Mitberechtigten gestaltet wird. Die Berufung der Antragsgegnerin auf Paragraph 69, Absatz eins, Kärntner FischereiG 1951 ist schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden anordnet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festsetzt; als eine solche besondere Zuständigkeitsbestimmung ist jedoch Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner FischereiG 1951 anzusehen.
Ebenso wie die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (§ 40a JN, RV 669 BlgNr 15. GP 30 f; AB 1337 BlgNR 15. GP 3); auch bei Beurteilung dieser Frage sind die Einwendungen des Antragsgegners oder Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, ohne Belang (JBl 1973, 583 uva). An sich ist auch die vom Antragsteller angestrebte Festsetzung eines Benützungsentgelts als eine im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzende Benützungsregelung anzusehen (MietSlg 33.077 ua). Eine solche Verfügung setzte jedoch im vorliegenden Fall voraus, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen an die nur zwischen dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin und Ingrid S***** getroffene Abmachung über den Nutzungstausch gebunden ist oder diese wenigstens als für sich bindend hinnimmt; dann könnte ihm ein entsprechender Anteil an der Nutzung des der Antragsgegnerin überlassenen Seeufergrundstreifens, der auch in Form eines Benützungsentgelts für die Hinnahme der Einschränkung der Ausführung der Fischereirechte festgesetzt werden könnte, zustehen. Dass der Antragsteller an die Vereinbarung gebunden ist oder sie wenigstens hinnimmt, hat er in seinem Antrag jedoch nicht vorgebracht; im Rekurs hat er eine solche Bindung sogar ausdrücklich bestritten (AS 13).Ebenso wie die Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen ist, nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei (Paragraph 40 a, JN, Regierungsvorlage 669 BlgNr 15. Gesetzgebungsperiode 30 f; Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3); auch bei Beurteilung dieser Frage sind die Einwendungen des Antragsgegners oder Feststellungen, die das Gericht aufgrund bereits durchgeführter Beweise getroffen hat, ohne Belang (JBl 1973, 583 uva). An sich ist auch die vom Antragsteller angestrebte Festsetzung eines Benützungsentgelts als eine im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzende Benützungsregelung anzusehen (MietSlg 33.077 ua). Eine solche Verfügung setzte jedoch im vorliegenden Fall voraus, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen an die nur zwischen dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin und Ingrid S***** getroffene Abmachung über den Nutzungstausch gebunden ist oder diese wenigstens als für sich bindend hinnimmt; dann könnte ihm ein entsprechender Anteil an der Nutzung des der Antragsgegnerin überlassenen Seeufergrundstreifens, der auch in Form eines Benützungsentgelts für die Hinnahme der Einschränkung der Ausführung der Fischereirechte festgesetzt werden könnte, zustehen. Dass der Antragsteller an die Vereinbarung gebunden ist oder sie wenigstens hinnimmt, hat er in seinem Antrag jedoch nicht vorgebracht; im Rekurs hat er eine solche Bindung sogar ausdrücklich bestritten (AS 13).
Der unschlüssige Sachantrag ist daher in Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin abzuweisen.