Der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist berechtigt. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. Wiederholt wurden daher Rechtsmittel wegen Fehlens einer Beschwer deshalb zurückgewiesen, weil die umstrittene Maßnahme wegen Zeitablaufes überholt war (MietSlg 36.876 mwN). Bei Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Rekurses nach zeitlicher Überholung einer mittels einstweiliger Verfügung beantragten umstrittenen Maßnahme ist allerdings zu beachten, daß von der Berechtigung der vom Erstgericht bewilligten einstweiligen Verfügung allenfalls die Begründung von Ersatzansprüchen nach § 394 EO abhängen kann.Der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist berechtigt. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. Wiederholt wurden daher Rechtsmittel wegen Fehlens einer Beschwer deshalb zurückgewiesen, weil die umstrittene Maßnahme wegen Zeitablaufes überholt war (MietSlg 36.876 mwN). Bei Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Rekurses nach zeitlicher Überholung einer mittels einstweiliger Verfügung beantragten umstrittenen Maßnahme ist allerdings zu beachten, daß von der Berechtigung der vom Erstgericht bewilligten einstweiligen Verfügung allenfalls die Begründung von Ersatzansprüchen nach Paragraph 394, EO abhängen kann.
§ 394 EO sieht eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei für alle ihrem Gegner verursachten Vermögensnachteile nicht nur dann vor, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, sondern auch dann, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der bewilligende Beschluß infolge Rekurses aufgehoben wird (MietSlg 36.876; Heller-Berger-Stix 2861). Es besteht daher auch nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden einstweiligen Verfügung ein Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei an der sachlichen Erledigung eines gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurses (MietSlg 36.876, GesRZ 1981, 106; ÖBl 1971, 98).Paragraph 394, EO sieht eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei für alle ihrem Gegner verursachten Vermögensnachteile nicht nur dann vor, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, sondern auch dann, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der bewilligende Beschluß infolge Rekurses aufgehoben wird (MietSlg 36.876; Heller-Berger-Stix 2861). Es besteht daher auch nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden einstweiligen Verfügung ein Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei an der sachlichen Erledigung eines gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurses (MietSlg 36.876, GesRZ 1981, 106; ÖBl 1971, 98).
Dem Rekurs ist Folge zu geben, der Beschluß des Rekursgerichtes ist aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten dieses Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Dem Rekurs ist Folge zu geben, der Beschluß des Rekursgerichtes ist aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten dieses Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.