Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision ließ es zu. Rechtlich führte es aus: § 46 Abs 5 StGB behandle die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten im Prinzip nicht anders als die bedingte Entlassung von Rechtsbrechern, die zu zeitlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. In beiden Fällen müsse der Verurteilte eine gewisse Mindesthaftzeit verbüßt haben und darüberhinaus entsprechende aus den strafrechtlichen Grundsätzen der Spezialprävention und der Generalprävention abgeleitete Voraussetzungen erfüllen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision ließ es zu. Rechtlich führte es aus: Paragraph 46, Absatz 5, StGB behandle die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eines zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten im Prinzip nicht anders als die bedingte Entlassung von Rechtsbrechern, die zu zeitlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. In beiden Fällen müsse der Verurteilte eine gewisse Mindesthaftzeit verbüßt haben und darüberhinaus entsprechende aus den strafrechtlichen Grundsätzen der Spezialprävention und der Generalprävention abgeleitete Voraussetzungen erfüllen.
Der Beklagte erachte im Berufungsverfahren nur noch die Bestimmung des § 46 Abs 5 erster Satz StGB für verfassungswidrig. Er behauptet also nicht etwa eine unsachliche verschiedenartige Behandlung der spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, die § 46 Abs 5 StGB im übrigen aufstelle. Eine unsachliche Differenzierung gegenüber den spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 bis 3 StGB liege auch nicht vor. Für die Voraussetzungen der bedingten Entlassung haben wegen ihres unmittelbaren Bezuges zum Strafausspruch die gleichen Differenzierungskriterien wie für den Strafausspruch als solchen zu gelten. Wie bei der Strafbemessung selbst sei das Ausmaß der Schuld (§ 32 StGB), daneben aber auch General- und Spezialprävention (Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rz 8; Zipf, ÖJZ 1979, 198 f; EvBl 1983/7, LSK 1979/2, 1983/92) differenzierend zu berücksichtigen. Diese Kriterien seien bei der Fassung des § 46 StGB berücksichtigt worden (siehe RV - 30 d Blg, XIII GP -, 148 bis 150, und Kunst, aaO, Rz 5, 18, 28 f, 37 und 38 je zu § 46 StGB). Daß eine diesen Kriterien entsprechende Differenzierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könne, sei evident; Gegenteiliges behaupte die Berufung auch nicht.Der Beklagte erachte im Berufungsverfahren nur noch die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz StGB für verfassungswidrig. Er behauptet also nicht etwa eine unsachliche verschiedenartige Behandlung der spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, die Paragraph 46, Absatz 5, StGB im übrigen aufstelle. Eine unsachliche Differenzierung gegenüber den spezial- und generalpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins bis 3 StGB liege auch nicht vor. Für die Voraussetzungen der bedingten Entlassung haben wegen ihres unmittelbaren Bezuges zum Strafausspruch die gleichen Differenzierungskriterien wie für den Strafausspruch als solchen zu gelten. Wie bei der Strafbemessung selbst sei das Ausmaß der Schuld (Paragraph 32, StGB), daneben aber auch General- und Spezialprävention (Kienapfel, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rz 8; Zipf, ÖJZ 1979, 198 f; EvBl 1983/7, LSK 1979/2, 1983/92) differenzierend zu berücksichtigen. Diese Kriterien seien bei der Fassung des Paragraph 46, StGB berücksichtigt worden (siehe Regierungsvorlage - 30 d Blg, römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode -, 148 bis 150, und Kunst, aaO, Rz 5, 18, 28 f, 37 und 38 je zu Paragraph 46, StGB). Daß eine diesen Kriterien entsprechende Differenzierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könne, sei evident; Gegenteiliges behaupte die Berufung auch nicht.
Unterschiedlich sei die Festlegung der Mindesthaft, die als Voraussetzung für die bedingte Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe verbüßt sein muß. Während die Bestimmungen der Abs.1 bis 3 - abgesehen von einer absolutenUnterschiedlich sei die Festlegung der Mindesthaft, die als Voraussetzung für die bedingte Entlassung bei lebenslanger Freiheitsstrafe verbüßt sein muß. Während die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 - abgesehen von einer absoluten
Mindesthaftzeit - diese Mindesthaftzeit mit einer Verhältniszahl bestimmen, deren Bezugsgröße die verhängte zeitliche Freiheitsstrafe darstelle, bestimme Abs 5 des § 46 StGB für die lebenslange Freiheitsstrafe eine absolute Zahl. Daß diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, ja überhaupt unbedingt erforderlich sei, ergebe sich daraus, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in ihrer tatsächlichen Dauer im vorhinein nicht bestimmt werden könne, sodaß die Bezugsgröße für eine Verhältniszahl fehle. Es sei daher die Bestimmung der Mindesthaft, die ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter als Voraussetzung für die bedingte Entlassung verbüßt haben muß, nur durch Normierung einer absolut bestimmten Frist möglich. Eine unsachliche Differenzierung zu Lasten der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten könne daher höchstens in der normierten Dauer der Mindesthaftzeit liegen. Daß grundsätzlich die Mindesthaftzeit als Voraussetzung für die bedingte Entlassung höher angesetzt werden dürfe, als bei der höchsten zeitlichen Freiheitsstrafe (die nach § 18 Abs 2 StGB 20 Jahre beträgt) sei nicht zu bezweifeln. Unterstelle man völlige Gleichbehandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in bezug auf die für die bedingte Entlassung erforderliche Mindesthaftverbüßung mit den zu zeitlicher Freiheitsstrafe Verurteilten, so errechne sich aus der 15-jährigen Mindestfrist von § 46 Abs 5 StGB im Vergleich zu § 46 Abs 1 StGB die Unterstellung einer regelmäßigen Dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Diese Fiktion erscheine sachlich durchaus gerechtfertigt; was zum Schluß führt, daß keinerlei Ungleichbehandlung der zu lebenslanger Haftstrafe Verurteilten einerseits und der zu zeitlichen Freiheitsstrafen Verurteilten andererseits in bezug auf die Voraussetzung der Mindesthaftverbüßung für die bedingte Entlassung normiert würden. Gegen die 15-Jahres-Frist könne auch nicht eingewendet werden, daß sie dem Mindestmaß an rechtsstaatlicher Qualität widerspräche, der nach Art 5 Abs 1 MRK vorausgesetzt werde. Dieselbe Frist für die bedingte Entlassung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrechern sehen § 57a des dStGB (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch21), Art 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Stefan Techsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1989), der französische Code Penal (Art 729 ff; Merle/Vitu, Traite de droit criminel2, Band I, Paris 1973) und das Liechtensteinische Strafgesetzbuch im § 46 (Stotter, StGB, Vaduz 1988) vor. Der italienische Codice Penale bestimmt in Art 176 sogar eine 28-jährige Frist (Crespi/Stella/Zuccala, CP, Padova 1986). Schon daraus ergebe sich ausreichend, daß die österreichische Regelung der Mindesthaftverbüßung als Voraussetzung für die bedingte Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten durchaus im Rahmen Europäischer Rechtsauffassung liege. Den Behauptungen des Klägers, daß § 46 Abs 5 StGB eine Diskriminierung älterer Strafgefangener darstelle, weil sie unter Umständen das Erfordernis der Mindesthaftverbüßung von 15 Jahren nicht erfüllen könnten, sei mit dem Erstgericht zu entgegnen, daß das gleiche Argument im Prinzip auch auf die Regelungen der Abs 1 und 2 des § 46 StGB zutreffe. Davon abgesehen stelle die Argumentation des Berufungswerbers die Dinge aber geradezu auf den Kopf: Der Kläger führe zu Recht aus, daß eine differenzierende Regelung dann unsachlich sei, wenn sich die Differenzierung ausschließlich auf ein in der Person gelegenes Merkmal stütze. Genau dies träfe zu, erfolgte eine Differenzierung der Mindestvoraussetzungen für die bedingtee Entlassung in bezug auf die Haftverbüßung nach dem Lebensalter des Häftlings. Aus all dem folge, daß keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs 5 StGB bestehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, entgegen dem Antrag des nunmehrigen Klägers keinen Gesetzesprüfungsantrag im Sinne von Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, sei daher nicht nur eine vertretbare, sondern eine richtige Entscheidung.Mindesthaftzeit - diese Mindesthaftzeit mit einer Verhältniszahl bestimmen, deren Bezugsgröße die verhängte zeitliche Freiheitsstrafe darstelle, bestimme Absatz 5, des Paragraph 46, StGB für die lebenslange Freiheitsstrafe eine absolute Zahl. Daß diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, ja überhaupt unbedingt erforderlich sei, ergebe sich daraus, daß die lebenslange Freiheitsstrafe in ihrer tatsächlichen Dauer im vorhinein nicht bestimmt werden könne, sodaß die Bezugsgröße für eine Verhältniszahl fehle. Es sei daher die Bestimmung der Mindesthaft, die ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter als Voraussetzung für die bedingte Entlassung verbüßt haben muß, nur durch Normierung einer absolut bestimmten Frist möglich. Eine unsachliche Differenzierung zu Lasten der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten könne daher höchstens in der normierten Dauer der Mindesthaftzeit liegen. Daß grundsätzlich die Mindesthaftzeit als Voraussetzung für die bedingte Entlassung höher angesetzt werden dürfe, als bei der höchsten zeitlichen Freiheitsstrafe (die nach Paragraph 18, Absatz 2, StGB 20 Jahre beträgt) sei nicht zu bezweifeln. Unterstelle man völlige Gleichbehandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in bezug auf die für die bedingte Entlassung erforderliche Mindesthaftverbüßung mit den zu zeitlicher Freiheitsstrafe Verurteilten, so errechne sich aus der 15-jährigen Mindestfrist von Paragraph 46, Absatz 5, StGB im Vergleich zu Paragraph 46, Absatz eins, StGB die Unterstellung einer regelmäßigen Dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Diese Fiktion erscheine sachlich durchaus gerechtfertigt; was zum Schluß führt, daß keinerlei Ungleichbehandlung der zu lebenslanger Haftstrafe Verurteilten einerseits und der zu zeitlichen Freiheitsstrafen Verurteilten andererseits in bezug auf die Voraussetzung der Mindesthaftverbüßung für die bedingte Entlassung normiert würden. Gegen die 15-Jahres-Frist könne auch nicht eingewendet werden, daß sie dem Mindestmaß an rechtsstaatlicher Qualität widerspräche, der nach Artikel 5, Absatz eins, MRK vorausgesetzt werde. Dieselbe Frist für die bedingte Entlassung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrechern sehen Paragraph 57 a, des dStGB (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch21), Artikel 38, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Stefan Techsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1989), der französische Code Penal (Artikel 729, ff; Merle/Vitu, Traite de droit criminel2, Band römisch eins, Paris 1973) und das Liechtensteinische Strafgesetzbuch im Paragraph 46, (Stotter, StGB, Vaduz 1988) vor. Der italienische Codice Penale bestimmt in Artikel 176, sogar eine 28-jährige Frist (Crespi/Stella/Zuccala, CP, Padova 1986). Schon daraus ergebe sich ausreichend, daß die österreichische Regelung der Mindesthaftverbüßung als Voraussetzung für die bedingte Entlassung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten durchaus im Rahmen Europäischer Rechtsauffassung liege. Den Behauptungen des Klägers, daß Paragraph 46, Absatz 5, StGB eine Diskriminierung älterer Strafgefangener darstelle, weil sie unter Umständen das Erfordernis der Mindesthaftverbüßung von 15 Jahren nicht erfüllen könnten, sei mit dem Erstgericht zu entgegnen, daß das gleiche Argument im Prinzip auch auf die Regelungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 46, StGB zutreffe. Davon abgesehen stelle die Argumentation des Berufungswerbers die Dinge aber geradezu auf den Kopf: Der Kläger führe zu Recht aus, daß eine differenzierende Regelung dann unsachlich sei, wenn sich die Differenzierung ausschließlich auf ein in der Person gelegenes Merkmal stütze. Genau dies träfe zu, erfolgte eine Differenzierung der Mindestvoraussetzungen für die bedingtee Entlassung in bezug auf die Haftverbüßung nach dem Lebensalter des Häftlings. Aus all dem folge, daß keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 46, Absatz 5, StGB bestehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, entgegen dem Antrag des nunmehrigen Klägers keinen Gesetzesprüfungsantrag im Sinne von Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, sei daher nicht nur eine vertretbare, sondern eine richtige Entscheidung.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die gesamte Argumentation des Klägers unschlüssig ist: Der Kläger meine, daß der Verfassungsgerichtshof, wenn er mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag befaßt worden wäre, § 46 Abs 5 erster Satz StGB als verfassungswidrig aufgehoben hätte und daß demzufolge bei der Entscheidung über seinen Antrag auf bedingte Entlassung die allgemeinen Bestimmungen des § 46 StGB über die bedingte Entlassung zur Anwendung zu kommen hätten. Selbst wenn dies alles zuträfe, ergäbe sich lediglich, daß auch dann der Antrag des Klägers auf bedingte Entlassung abzuweisen gewesen wäre. Daß der zu lebenslanger Haft verurteilte Kläger nach den allgemeinen Bestimmungen des § 46 StGB (nämlich über die bedingte Entlassung der zu zeitlichen Freiheitsstrafen Verurteilten) zu beurteilen gewesen wäre, könnte gewiß zu keiner Besserstellung des Klägers gegenüber einem zu einer 20-jährigen Haftstrafe Verurteilten führen. Ein solcher aber könnte frühestens nach 10 Jahren Haftverbüßung bedingt entlassen werden. Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde des Klägers hatte aber der Kläger auch nur dieses Mindesterfordernis erfüllt.Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die gesamte Argumentation des Klägers unschlüssig ist: Der Kläger meine, daß der Verfassungsgerichtshof, wenn er mit einem entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag befaßt worden wäre, Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz StGB als verfassungswidrig aufgehoben hätte und daß demzufolge bei der Entscheidung über seinen Antrag auf bedingte Entlassung die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 46, StGB über die bedingte Entlassung zur Anwendung zu kommen hätten. Selbst wenn dies alles zuträfe, ergäbe sich lediglich, daß auch dann der Antrag des Klägers auf bedingte Entlassung abzuweisen gewesen wäre. Daß der zu lebenslanger Haft verurteilte Kläger nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 46, StGB (nämlich über die bedingte Entlassung der zu zeitlichen Freiheitsstrafen Verurteilten) zu beurteilen gewesen wäre, könnte gewiß zu keiner Besserstellung des Klägers gegenüber einem zu einer 20-jährigen Haftstrafe Verurteilten führen. Ein solcher aber könnte frühestens nach 10 Jahren Haftverbüßung bedingt entlassen werden. Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde des Klägers hatte aber der Kläger auch nur dieses Mindesterfordernis erfüllt.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat das Gericht den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 Abs 2 Schlußsatz B-VG idF des Art I Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 15.5.1975, BGBl 302). Die Antragstellung ist nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Das Gericht ist, hat es Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (WBl 1990, 24; EvBl 1967/388; VfSlg 5176, VfSlg 1692 ua; Morscher in RZ 1979, 138; Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichsbarkeit des öffentlichen Rechts GMA 1a, Anm 7 zu Art 89 B-VG). Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gerichtes setzt aber relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit sprechen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1111). Solche Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn eine Partei an der Verfassungsmäßigkeit Bedenken äußert, das Gericht hat vielmehr aus eigenem die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen (WBl 1990, 24); die Prüfung der Fehlerhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen ist somit vom Gericht als Vorfrage zu beurteilen (Adamovich, Österreichisches Verfassungsrecht3 339). Die Rechtslage ist durchaus ähnlich mit der nach § 11 AHG. Wird aus der Rechtswidrigkeit eines Bescheides ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Bescheid für rechtswidrig hält, das Gericht hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen; es hat den Verwaltungsgerichtshof nur anzurufen, wenn es bei Prüfung dieser Vorfrage selbst den Bescheid für rechtswidrig hält (SZ 60/177; SZ 55/81; EvBl 1982/51; Schragel AHG2 241 f). Unterläßt ein Gericht zweiter Instanz auf Grund unrichtiger Beantwortung der verfassungsrechtlichen Vorfrage, einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, können aus dieser Unterlassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (Schragel AHG2 66 f). Die gegenteilige Meinung von Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 242, wonach die Wahrnehmung dieser dem Gericht obliegenden Verpflichtung für das Amtshaftungsverfahren irrelevant sei, weil Akte der Gesetzgebung nie einen Amtshaftungsanspruch begründen können, ist verfehlt:Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat das Gericht den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 89, Absatz 2, Schlußsatz B-VG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 15.5.1975, BGBl 302). Die Antragstellung ist nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Das Gericht ist, hat es Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung, zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (WBl 1990, 24; EvBl 1967/388; VfSlg 5176, VfSlg 1692 ua; Morscher in RZ 1979, 138; Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichsbarkeit des öffentlichen Rechts GMA 1a, Anmerkung 7 zu Artikel 89, B-VG). Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gerichtes setzt aber relevante Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit sprechen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1111). Solche Gründe liegen nicht schon dann vor, wenn eine Partei an der Verfassungsmäßigkeit Bedenken äußert, das Gericht hat vielmehr aus eigenem die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen (WBl 1990, 24); die Prüfung der Fehlerhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen ist somit vom Gericht als Vorfrage zu beurteilen (Adamovich, Österreichisches Verfassungsrecht3 339). Die Rechtslage ist durchaus ähnlich mit der nach Paragraph 11, AHG. Wird aus der Rechtswidrigkeit eines Bescheides ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Bescheid für rechtswidrig hält, das Gericht hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen; es hat den Verwaltungsgerichtshof nur anzurufen, wenn es bei Prüfung dieser Vorfrage selbst den Bescheid für rechtswidrig hält (SZ 60/177; SZ 55/81; EvBl 1982/51; Schragel AHG2 241 f). Unterläßt ein Gericht zweiter Instanz auf Grund unrichtiger Beantwortung der verfassungsrechtlichen Vorfrage, einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, können aus dieser Unterlassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (Schragel AHG2 66 f). Die gegenteilige Meinung von Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 242, wonach die Wahrnehmung dieser dem Gericht obliegenden Verpflichtung für das Amtshaftungsverfahren irrelevant sei, weil Akte der Gesetzgebung nie einen Amtshaftungsanspruch begründen können, ist verfehlt:
Der Amtshaftungsanspruch wird nicht aus einem Akt der Gesetzgebung, sondern aus der rechtswidrigen Unterlassung der Antragstellung durch ein Gericht abgeleitet.
Das Berufungsgericht, auf dessen Begründung verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO), ging zutreffend davon aus, daß das Oberlandesgericht Wien gemäß § 89 Abs 2 B-VG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 46 Abs 5 StGB haben mußte. Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Von der ursprünglichen Argumentation wiederholt der Revisionswerber nur mehr die Ansicht, es sei gleichheitswidrig, wenn bei der Strafbemessung nicht auf das Alter des Straftäters Bedacht genommen wird. Damit schneidet er das Problem der Berücksichtigung der individuellen Strafempfindlichkeit bei Ausmessung der Strafe an, somit ob zu berücksichtigen sei, wie hart eine zu verhängende Strafe den Täter trifft (Zipf, Strafzumessung 56; Bruns, Strafzumessungsrecht2 497 ff mit Beispielen aus der deutschen Rechtsprechung 502 f; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht Rz 74). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist es aber heute bereits allgemein anerkannt, daß die unterschiedliche Härte des den Täter treffenden Strafleids bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. Bei gleicher Schuld soll die sühnegerechte Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer sein (Bruns aaO 499; Zipf aaO). Diesem Strafzumessungsgrundsatz wurde auch vom Obersten Gerichtshof Rechnung getragen (11 Os 33/77: psychische und physische Störungen des Verurteilten; 10 Os 94/76 und 13 Os 172/73: jeweils höheres Alter des Verurteilten). Daraus folgt aber, daß es sich nicht um Kriterien der zeitlichen Dauer unbedingter Strafverbüßung, sondern um ein Problem der Strafbemessung handelt, ob und in welcher Weise auf das Alter und die gesundheitliche Konstitution des Verurteilten Bedacht zu nehmen ist. Die Strafbemessung erfolgte aber im vorliegenden Fall durch den Obersten Gerichtshof selbst (§ 2 Abs 3 AHG). Ob eine weitere Berücksichtigung von vom Revisionswerber in seinem Fall gar nicht behaupteten subtilen, erst im Strafvollzug hervorgekommenen meßbaren Unterschieden der Strafempfindlichkeit im Verfahren zur bedingten Entlassung zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens (gegen eine solche Berücksichtigung aber Pallin aaO Rz 76). Soweit der Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren erstmals die Verfassungswidrigkeit der Verhängung des Vollzuges einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Anspruchsgrundlage heranzieht, handelt es sich nicht nur um unbeachtliche Neuerungen, einer Berücksichtigung dieser Anspruchsgründe stünde auch entgegen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe vom Obersten Gerichtshof selbst ausgesprochen wurde.Das Berufungsgericht, auf dessen Begründung verwiesen wird (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), ging zutreffend davon aus, daß das Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 5, StGB haben mußte. Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Von der ursprünglichen Argumentation wiederholt der Revisionswerber nur mehr die Ansicht, es sei gleichheitswidrig, wenn bei der Strafbemessung nicht auf das Alter des Straftäters Bedacht genommen wird. Damit schneidet er das Problem der Berücksichtigung der individuellen Strafempfindlichkeit bei Ausmessung der Strafe an, somit ob zu berücksichtigen sei, wie hart eine zu verhängende Strafe den Täter trifft (Zipf, Strafzumessung 56; Bruns, Strafzumessungsrecht2 497 ff mit Beispielen aus der deutschen Rechtsprechung 502 f; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht Rz 74). Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist es aber heute bereits allgemein anerkannt, daß die unterschiedliche Härte des den Täter treffenden Strafleids bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. Bei gleicher Schuld soll die sühnegerechte Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer sein (Bruns aaO 499; Zipf aaO). Diesem Strafzumessungsgrundsatz wurde auch vom Obersten Gerichtshof Rechnung getragen (11 Os 33/77: psychische und physische Störungen des Verurteilten; 10 Os 94/76 und 13 Os 172/73: jeweils höheres Alter des Verurteilten). Daraus folgt aber, daß es sich nicht um Kriterien der zeitlichen Dauer unbedingter Strafverbüßung, sondern um ein Problem der Strafbemessung handelt, ob und in welcher Weise auf das Alter und die gesundheitliche Konstitution des Verurteilten Bedacht zu nehmen ist. Die Strafbemessung erfolgte aber im vorliegenden Fall durch den Obersten Gerichtshof selbst (Paragraph 2, Absatz 3, AHG). Ob eine weitere Berücksichtigung von vom Revisionswerber in seinem Fall gar nicht behaupteten subtilen, erst im Strafvollzug hervorgekommenen meßbaren Unterschieden der Strafempfindlichkeit im Verfahren zur bedingten Entlassung zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Verfahrens (gegen eine solche Berücksichtigung aber Pallin aaO Rz 76). Soweit der Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren erstmals die Verfassungswidrigkeit der Verhängung des Vollzuges einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Anspruchsgrundlage heranzieht, handelt es sich nicht nur um unbeachtliche Neuerungen, einer Berücksichtigung dieser Anspruchsgründe stünde auch entgegen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe vom Obersten Gerichtshof selbst ausgesprochen wurde.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.