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Entscheidung 1 Ob 210/04w×

Entscheidung 1 Ob 210/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob210/04w

Entscheidungsdatum

12.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Bank GmbH, ***** vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola - Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Franz L*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 83.137,13 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2004, GZ 1 R 76/04h-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen räumte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei einer GmbH und dem Beklagten zu bestimmten Kontonummern Einmalkredite ein. Darüber hinaus schlossen die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei als Kreditgeberin sowie die GmbH und der Beklagte als Kreditnehmer einen weiteren Kreditvertrag zu einer weiteren Kontonummer ab; den Antrag der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, den auf dem zuletzt erwähnten Konto eingeräumten Kreditrahmen zu erhöhen, nahmen die GmbH, der Beklagte und ein weiterer Kreditnehmer an. Der Beklagte beruft sich nun darauf, die klagende Partei habe auf den Kontoauszügen zu den genannten Kreditkonten lediglich die GmbH als Kreditnehmerin angeführt, die somit alleinige Schuldnerin sämtlicher Kreditforderungen sei.

Nachdem feststeht, dass auch der Beklagte durch entsprechende Vereinbarungen Kreditnehmer und damit Solidarschuldner geworden ist, haben ihn die Vorinstanzen zu Recht zur Zahlung der offenen Kreditsalden verurteilt. Der Revisionswerber bleibt auch jede nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum die Anführung nur eines Kreditnehmers auf den Kontoauszügen einer Bank geeignet sein könnte, die übrigen Kreditnehmer von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.

Anmerkung

E74922 1Ob210.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00210.04W.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00210_04W0000_000