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Entscheidung 1 Ob 210/07z×

Entscheidung 1 Ob 210/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob210/07z

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adalbert B*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Dr. Klaus S*****, wegen 458.444,73 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, GZ 6 R 11/07s-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionsausführungen stellen teilweise wenig konkrete Vorwürfe an das Berufungsgericht dar, die auch nicht immer in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen gebracht werden. Über weite Strecken unterlässt es der Revisionswerber auch, sich mit der konkreten Argumentation des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.

2. Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit seinem Vorwurf der mangelhaften Beratung durch den Beklagten wiederholt darauf hinweist, der Beklagte habe selbst einen anwaltlichen Kunstfehler der früheren Rechtsanwältin des Klägers darin gesehen, dass diese im Vorprozess ein „allfälliges Mitverschulden" in der Klage nicht ausdrücklich anerkannt habe, weshalb gegen den Sachverständigen nur eine Quote des eingeklagten Betrags erfolgreich durchgesetzt werden könne und der Differenzbetrag von der früheren Rechtsanwältin eingefordert werden müsste, bleibt bereits unklar, ob der Kläger mit einem derartigen Zugestehen eines eigenen Mitverschuldens im Vorprozess überhaupt einverstanden gewesen wäre. Sollte man seine Ausführungen dahin verstehen, dass es ihm allein darauf angekommen wäre, den im ersten Prozess eingeklagten Betrag von 52.000 ATS zur Gänze zu erhalten - dies wäre etwa dann möglich gewesen, wenn er ein Mitverschulden von 75 % zugestanden und Verletzungsfolgen behauptet hätte, die rechnungsmäßig ein Schmerzengeld von 208.000 ATS gerechtfertigt hätten -, übersieht er, dass jedenfalls im Umfang von 50.000 ATS ein Schaden schon deshalb nicht eingetreten sein kann, weil ihm dieser Betrag als Schadenersatz im Verfahren gegen seine frühere Rechtsanwältin (zuzüglich der gesamten Verfahrenskosten des Erstprozesses) ohnehin zuerkannt worden ist. Der allenfalls verbleibende Differenzbetrag von 2.000 ATS (= 145,35 EUR) kann schon im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO in Anbetracht des Gesamtstreitwerts von mehr als 450.000 EUR außer Betracht bleiben.

3. Nicht wirklich nachvollziehbar ist auch die Argumentation des Revisionswerbers, der Beklagte hätte von seiner früheren Rechtsanwältin alle Unterlagen des Erstprozesses erhalten, sodass ihm die Fehler der früheren Rechtsanwältin bei der Vertretung hätten auffallen müssen. Der dem Beklagten vorgeworfene Fehler besteht nun darin, dass er den Kläger nicht darüber belehrt habe, dass dieser allenfalls weitere Schadenersatzansprüche gegen seine frühere Rechtsanwältin habe, weil diese entgegen seinem Auftrag weitere Ersatzansprüche gegen den anderen Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherer nicht geltend gemacht habe. Die Revisionsausführungen lassen aber ganz offen, aus welchen der vom Kläger erwähnten Unterlagen der Beklagte hätte ableiten sollen, dass die frühere Rechtsanwältin auftragswidrig zu wenig eingeklagt haben könnte. Bei seinem Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben, das der Kläger im Dezember 1991 an seine Rechtsanwältin gesandt habe, übergeht der Revisionswerber die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger weder behauptet hätte noch festgestellt worden sei, dass dem Beklagten dieses Schreiben bekannt geworden wäre, wofür aber der Kläger beweispflichtig gewesen wäre.

4. Auch im Zusammenhang mit der Frage, ob und wann der Kläger den Beklagten aufgefordert hat, weitere Schadenersatzansprüche gegen seine frühere Rechtsanwältin (gerichtlich?) geltend zu machen, negiert er den Inhalt des Berufungsurteils weitgehend. Dort wurde unmissverständlich ausgeführt, dass die unpräzise Feststellung des Erstgerichts, der Kläger habe den Beklagten „nie" ausdrücklich beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen seine frühere Rechtsanwältin geltend zu machen, erkennbar so zu verstehen sei, dass ein derartiger Auftrag im Zusammenhang mit der Begründung des Vertretungsverhältnisses zum Beklagten (Ende 1993/Anfang 1994) nicht erteilt worden sei, wogegen sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 28. 2. 1997 ergebe, dass (erst) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu diesem Schreiben ein entsprechender Auftrag erteilt wurde; auch nach dem Inhalt dieses Schreibens ging es dabei aber nicht etwa um Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Klageausdehnung, sondern allein um das nicht ausdrückliche Anerkennen eines Mitverschuldens. Nachdem der Revisionswerber nicht in Zweifel zieht, dass er bereits im Jahr 1992 davon Kenntnis erlangt hat, dass seine frühere Rechtsanwältin ein über 52.000 ATS hinausgehendes Leistungsbegehren nicht erhoben hatte, wäre auch ein allenfalls im Jahr 1997 erteilter Auftrag an den Beklagten einschließlich einer ausreichenden Information über die vermeintlichen Vertretungsfehler nicht geeignet, einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu begründen, nachdem sich die frühere Rechtsanwältin des Klägers schon danach erfolgreich auf die eingetretene Verjährung berufen konnte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86163 1Ob210.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00210.07Z.1129.000

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0010OB00210_07Z0000_000