Seit Jahrhunderten stand den einzelnen Bürgern der Stadt F. das Recht zu, Bier zu brauen. Im Laufe der Zeit übten sie dieses Recht nicht mehr einzeln aus, sondern schlossen sich zu einer Braucommune zusammen, deren Beziehungen ursprünglich gewohnheitsrechtlich geregelt waren. Erst im Jahre 1863 wurden Satzungen für diese Gemeinschaft beschlossen und schriftlich niedergelegt. Danach ist die beklagte "Braucommune in F." ein Verein bürgerlicher Hausbesitzer der Innenstadt von F., der sich durch ungleiche Einlagen gebildet hat. Diese Einlagen führen die Bezeichnung "Eimerzahl", stehen den Besitzern von 149 Häusern der Innenstadt zu und sind grundbücherlich ersichtlich gemacht. Eine Zu- oder Abschreibung der Eimerzahl von einem auf ein anderes Haus der Innenstadt ist an die Bewilligung des verstärkten Ausschusses der Braucommune gebunden, ein gänzlicher Verkauf überhaupt ausgeschlossen. Jeder Besitzer einer Einlage ist nach den Statuten verpflichtet, an der besten Gebarung der Vermögensverwaltung der Gesellschaft mitzuwirken, und zum Bezug des auf seinen Anteil entfallenden Braunutzens berechtigt. Gemäß § 26 der alten Statuten sind Änderungen derselben vom Verwaltungsrat zu beantragen; sie können unter Beiziehung des verstärkten Ausschusses, der aus 12 Brauinteressenten besteht, beschlossen werden. Am 14. April 1958 wurden auf Grund dieser Bestimmung die Gesellschaftsstatuten einstimmig neu beschlossen und teilweise abgeändert. Die im Revisionsverfahren noch interessierenden Änderungen sind folgende:Seit Jahrhunderten stand den einzelnen Bürgern der Stadt F. das Recht zu, Bier zu brauen. Im Laufe der Zeit übten sie dieses Recht nicht mehr einzeln aus, sondern schlossen sich zu einer Braucommune zusammen, deren Beziehungen ursprünglich gewohnheitsrechtlich geregelt waren. Erst im Jahre 1863 wurden Satzungen für diese Gemeinschaft beschlossen und schriftlich niedergelegt. Danach ist die beklagte "Braucommune in F." ein Verein bürgerlicher Hausbesitzer der Innenstadt von F., der sich durch ungleiche Einlagen gebildet hat. Diese Einlagen führen die Bezeichnung "Eimerzahl", stehen den Besitzern von 149 Häusern der Innenstadt zu und sind grundbücherlich ersichtlich gemacht. Eine Zu- oder Abschreibung der Eimerzahl von einem auf ein anderes Haus der Innenstadt ist an die Bewilligung des verstärkten Ausschusses der Braucommune gebunden, ein gänzlicher Verkauf überhaupt ausgeschlossen. Jeder Besitzer einer Einlage ist nach den Statuten verpflichtet, an der besten Gebarung der Vermögensverwaltung der Gesellschaft mitzuwirken, und zum Bezug des auf seinen Anteil entfallenden Braunutzens berechtigt. Gemäß Paragraph 26, der alten Statuten sind Änderungen derselben vom Verwaltungsrat zu beantragen; sie können unter Beiziehung des verstärkten Ausschusses, der aus 12 Brauinteressenten besteht, beschlossen werden. Am 14. April 1958 wurden auf Grund dieser Bestimmung die Gesellschaftsstatuten einstimmig neu beschlossen und teilweise abgeändert. Die im Revisionsverfahren noch interessierenden Änderungen sind folgende:
"§ 2 Abs. 2: Entzieht sich ein Interessent (Mitglied) seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung an der besten Gebarung (§ 6 Punkt 1 bis 6), so tritt außer der Sperre der Dividende auch der Verlust des Wahlrechtes sowie von Sitz und Stimme in den Verwaltungskörpern in Kraft (s. auch §§ 6 und 9)."§ 2 Absatz 2 :, Entzieht sich ein Interessent (Mitglied) seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung an der besten Gebarung (Paragraph 6, Punkt 1 bis 6), so tritt außer der Sperre der Dividende auch der Verlust des Wahlrechtes sowie von Sitz und Stimme in den Verwaltungskörpern in Kraft (s. auch Paragraphen 6 und 9).
§ 6 Abs. 2 Z. 3 bis 5: 3. Wer an der Verwaltung eines Konkurrenzunternehmens teilnimmt, als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt ist, oder dessen Ehegatte oder minderjährige Kinder an einem solchen in derselben Weise beteiligt sind, 4. wer an einer Konkurrenzfirma als Aktionär beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einer solchen beteiligt sind, 5. wer den Ausschank oder Verkauf fremder Erzeugnisse in einem ihm, seinem Ehegatten oder seinen minderjährigen Kindern gehörigen, im Liefergebiet der Braucommune gelegenen Reale selbst betreibt der einen solchen Betrieb duldet, wenn nicht der Verwaltungsrat dort von dieser Ausschließung absieht.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 : 3. Wer an der Verwaltung eines Konkurrenzunternehmens teilnimmt, als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt ist, oder dessen Ehegatte oder minderjährige Kinder an einem solchen in derselben Weise beteiligt sind, 4. wer an einer Konkurrenzfirma als Aktionär beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einer solchen beteiligt sind, 5. wer den Ausschank oder Verkauf fremder Erzeugnisse in einem ihm, seinem Ehegatten oder seinen minderjährigen Kindern gehörigen, im Liefergebiet der Braucommune gelegenen Reale selbst betreibt der einen solchen Betrieb duldet, wenn nicht der Verwaltungsrat dort von dieser Ausschließung absieht.
§ 9 Abs. 7: Vom Wahlrecht, von der Teilnahme an den Interessenten Versammlungen, vom Bezug des Braunutzens und sonstigen Begünstigungen sind alle Interessenten ausgeschlossen, denen die Wählbarkeit gemäß § 6 Z. 3 und 5 nicht zukommt.Paragraph 9, Absatz 7 :, Vom Wahlrecht, von der Teilnahme an den Interessenten Versammlungen, vom Bezug des Braunutzens und sonstigen Begünstigungen sind alle Interessenten ausgeschlossen, denen die Wählbarkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3 und 5 nicht zukommt.
§ 16 Abs. 3: Eine Überschreibung ohne Zustimmung des Vollausschusses bedingt den Verlust des Braunutzens für die nicht bewilligten Eimer."Paragraph 16, Absatz 3 :, Eine Überschreibung ohne Zustimmung des Vollausschusses bedingt den Verlust des Braunutzens für die nicht bewilligten Eimer."
Der Kläger, der in seinem Gasthaus auch G.-Bier ausschenkt, fühlt sich durch diese Statutenänderungen benachteiligt und begehrt die Feststellung, daß § 26 der alten Statuten und die sich darauf stützenden neuen Statuten unwirksam seien.Der Kläger, der in seinem Gasthaus auch G.-Bier ausschenkt, fühlt sich durch diese Statutenänderungen benachteiligt und begehrt die Feststellung, daß Paragraph 26, der alten Statuten und die sich darauf stützenden neuen Statuten unwirksam seien.
Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren ab, gab aber dem Eventualbegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Statutenänderungen teilweise Folge. Es stellte die Unwirksamkeit folgender Änderungen der Statuten gegenüber dem Kläger fest:
§ 2 Abs. 2: soweit darin die Sperre der Dividende, der Verlust des Wahlrechtes überhaupt und der Verlust von Sitz und Stimme in den Verwaltungskörpern jenem Interessenten angedroht wird, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einem Konkurrenzunternehmen in der im Punkt 3 des § 6 aufgezählten Weise beteiligt sind; der an einer Konkurrenzfirma als Aktionär beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einer solchen Konkurrenzfirma beteiligt sind; der den Ausschank oder den Verkauf fremder Erzeugnisse in einem ihm, seinem Ehegatten oder seinen minderjährigen Kindern gehörigen, im Liefergebiet der Braucommune gelegenen Reale selbst betreibt oder einen solchen Betrieb darin duldet.Paragraph 2, Absatz 2 :, soweit darin die Sperre der Dividende, der Verlust des Wahlrechtes überhaupt und der Verlust von Sitz und Stimme in den Verwaltungskörpern jenem Interessenten angedroht wird, der als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einem Konkurrenzunternehmen in der im Punkt 3 des Paragraph 6, aufgezählten Weise beteiligt sind; der an einer Konkurrenzfirma als Aktionär beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder dessen minderjährige Kinder an einer solchen Konkurrenzfirma beteiligt sind; der den Ausschank oder den Verkauf fremder Erzeugnisse in einem ihm, seinem Ehegatten oder seinen minderjährigen Kindern gehörigen, im Liefergebiet der Braucommune gelegenen Reale selbst betreibt oder einen solchen Betrieb darin duldet.
§ 6 Abs. 2 Z. 3: soweit von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder minderjährige Kinder in einer in Z. 3 aufgezählten Weise beteiligt sind,Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 :, soweit von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer als Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist oder dessen Ehegatte oder minderjährige Kinder in einer in Ziffer 3, aufgezählten Weise beteiligt sind,
§ 6 Abs. 2 Z. 4 und 5, § 9 Abs. 7 und § 16 Abs. 3.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 16, Absatz 3,
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der beklagten Partei das Ersturteil nur insoweit ab, als es die Aberkennung des passiven Wahlrechtes und den Verlust einer Funktionärstellung für zulässig erachtete und das Klagebegehren in diesen Punkten abwies. Auch im Falle einer Teilnahme des Ehegatten oder der minderjährigen Kinder des Gesellschafters an einem Konkurrenzunternehmen hielt es diese Sanktionen für zulässig. Es führte aus, es müsse zwischen den einfachen Mitgliedschaftsrechten, wie aktivem Wahlrecht und Gewinnanspruch, und den qualifizierten Mitgliedschaftsrechten unterschieden werden, zu welchen das passive Wahlrecht und die Tätigkeit im Vorstand und Verwaltungsrat gehörten. Letztere Tätigkeiten setzten eine wesentlich größere Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft voraus. Ein solches Mitglied müsse sich beispielgebend verhalten und jede Konkurrenzierung der Gesellschaft unterlassen. Diese Treuepflicht werde auch durch eine Betätigung des Ehegatten oder der minderjährigen Kinder in einem Konkurrenzunternehmen erheblich gefährdet.
Im übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Statuten vom Jahre 1863 rechtswirksam seien und daß eine Statutenänderung auch durch Mehrheitsbeschluß, wie es im § 26 der alten Statuten vorgesehen war, zulässig sei. Dabei müsse aber zwischen Satzungsänderungen unterschieden werden, die das einzelne Mitglied nicht unmittelbar berühren, und solchen, die Sonderrechte oder Sonderverpflichtungen begrunden oder modifizieren. Erstere bedürften nicht der Zustimmung aller Mitglieder, letztere könnten nur dann mittels Mehrheitsbeschlusses erfolgen, wenn bereits in den Statuten ausdrücklich für einen derartigen Fall ein Mehrheitsbeschluß als ausreichend erklärt werde. Sei dies nicht der Fall, dann bedürfe es bei Satzungsänderungen dieser, Art der Zustimmung sämtlicher, insbesondere aller davon besonders betroffenen Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn sonst nach den Statuten eine Satzungsänderung mit Mehrheitsbeschluß erfolgen könne. Die Statuten vom Jahre 1863 enthielten hinsichtlich der Aberkennung oder Modifikation einzelner Mitgliedschaftsrechte oder der Auferlegung von neuen Verpflichtungen an einzelne oder alle Mitglieder keine solche Regelung, weshalb derartige Satzungsänderungen nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erfolgen könnten. Vor 1958 seien die einzelnen Gesellschafter zum Ausschank von Fremdbier berechtigt gewesen, ohne damit ihre Gesellschaftsrechte zu gefährden. Ein ausdrückliches Verbot, jede Konkurrenzierung der beklagten Partei zu unterlassen, habe nicht bestanden; es bestehe daher keine gesetzliche Handhabe, von den einzelnen Gesellschaftern der Braucommune ohne dahingehende Vereinbarung schon auf Grund ihrer Mitgliedschaft die Unterlassung des Fremdbierausschankes zu verlangen. Die Bestimmung der alten Statuten, wonach jeder Gesellschafter verpflichtet sei, an der besten Gebarung der Vermögensverwaltung mitzuwirken, könne nur die Verpflichtung enthalten, sich an der Vermögensverwaltung zu beteiligen.Im übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Statuten vom Jahre 1863 rechtswirksam seien und daß eine Statutenänderung auch durch Mehrheitsbeschluß, wie es im Paragraph 26, der alten Statuten vorgesehen war, zulässig sei. Dabei müsse aber zwischen Satzungsänderungen unterschieden werden, die das einzelne Mitglied nicht unmittelbar berühren, und solchen, die Sonderrechte oder Sonderverpflichtungen begrunden oder modifizieren. Erstere bedürften nicht der Zustimmung aller Mitglieder, letztere könnten nur dann mittels Mehrheitsbeschlusses erfolgen, wenn bereits in den Statuten ausdrücklich für einen derartigen Fall ein Mehrheitsbeschluß als ausreichend erklärt werde. Sei dies nicht der Fall, dann bedürfe es bei Satzungsänderungen dieser, Art der Zustimmung sämtlicher, insbesondere aller davon besonders betroffenen Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn sonst nach den Statuten eine Satzungsänderung mit Mehrheitsbeschluß erfolgen könne. Die Statuten vom Jahre 1863 enthielten hinsichtlich der Aberkennung oder Modifikation einzelner Mitgliedschaftsrechte oder der Auferlegung von neuen Verpflichtungen an einzelne oder alle Mitglieder keine solche Regelung, weshalb derartige Satzungsänderungen nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erfolgen könnten. Vor 1958 seien die einzelnen Gesellschafter zum Ausschank von Fremdbier berechtigt gewesen, ohne damit ihre Gesellschaftsrechte zu gefährden. Ein ausdrückliches Verbot, jede Konkurrenzierung der beklagten Partei zu unterlassen, habe nicht bestanden; es bestehe daher keine gesetzliche Handhabe, von den einzelnen Gesellschaftern der Braucommune ohne dahingehende Vereinbarung schon auf Grund ihrer Mitgliedschaft die Unterlassung des Fremdbierausschankes zu verlangen. Die Bestimmung der alten Statuten, wonach jeder Gesellschafter verpflichtet sei, an der besten Gebarung der Vermögensverwaltung mitzuwirken, könne nur die Verpflichtung enthalten, sich an der Vermögensverwaltung zu beteiligen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.