Vorauszuschicken ist, daß Anträge auf Wiederherstellung oder Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes in Rekursen gegen einen Aufhebungsbeschluß verfehlt sind, weil der Rekurs selbst im Falle seines Erfolges nicht zu einer Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen kann. Die verfehlten Anträge hindern aber die sachliche Erledigung des Rekurses nicht (1 Ob 62/75, 3 Ob 158/75 u.v.a.). Hinzuweisen ist auch darauf, daß die erfolgte Nichtigerklärung des Urteiles in seinem Pkt. 2.) nur mit Rekurs und nicht mit Revision bekämpft werden kann. Die bloß unrichtige Benennung des Rechtsmittels bleibt jedoch für den Rechtsmittelwerber ohne Nachteil, weil das Rechtsmittel sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, IV 21), die unrichtige Benennung eines Rechtsmittel allein aber nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetze entsprechenden Weise hindert (7 Ob 182/73, 3 Ob 73/75).Vorauszuschicken ist, daß Anträge auf Wiederherstellung oder Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes in Rekursen gegen einen Aufhebungsbeschluß verfehlt sind, weil der Rekurs selbst im Falle seines Erfolges nicht zu einer Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung führen kann. Die verfehlten Anträge hindern aber die sachliche Erledigung des Rekurses nicht (1 Ob 62/75, 3 Ob 158/75 u.v.a.). Hinzuweisen ist auch darauf, daß die erfolgte Nichtigerklärung des Urteiles in seinem Pkt. 2.) nur mit Rekurs und nicht mit Revision bekämpft werden kann. Die bloß unrichtige Benennung des Rechtsmittels bleibt jedoch für den Rechtsmittelwerber ohne Nachteil, weil das Rechtsmittel sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweist (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch vier 21), die unrichtige Benennung eines Rechtsmittel allein aber nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetze entsprechenden Weise hindert (7 Ob 182/73, 3 Ob 73/75).
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es nach der Regelung des § 39 Abs. 2 WRG dem Eigentümer des unteren Grundstückes verwehrt ist, den natürlichen Ablauf der sich auf dem oberen Grundstück an-sammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern. Es ist ihm jedoch entgangen, daß unter dem Wort „Grundstück“ in dieser Gesetzesvorschrift nur ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters zu verstehen und die Anwendung dieser Vorschrift schon dann ausgeschlossen ist, wenn nur das obere oder das untere Grundstück den Charakter eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht aufweist (Penzinger, Das österr. Wasserrecht, S 87, Anm. 4 zu § 39; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 182, VwGH Slg. 8.812, 10.745, 11.945, 12.495, SZ 26/151). Nach den getroffenen Urteilsfeststellungen steht auf dem oberen Grundstück eine Wohn- und Werkstättenbaracke, während das untere Grundstück als Holzlagerplatz verwendet wird, also gewerblicher Nutzung dient. Keines der beiden aneinander grenzenden Grundstücke wird also land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Der Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß die Entscheidung darüber, ob der Beklagte zur Abtragung der vorgenommenen Erdaufschüttungen verpflichtet ist, nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern in jene der Wasserrechtsbehörde falle, weil dieser nach § 138 Abs. 1 WRG die Regelung der natürlichen Abflußverhältnisse hinsichtlich der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer vorbehalten sei, kann daher nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß verbauten Grundstücken wasserrechtlicher Schutz im Sinne des § 39 WRG nicht zukommt und daß dann, wenn der Schutz von Baulichkeiten angestrebt wird, Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist (SZ 26/151, 7 Ob 141/55, 7 Ob 203/64, 7 Ob 192/65). Der Kläger stützt nun das vom Erstgericht abgewiesene Begehren auf Abtragung der vom Beklagten vorgenommenen Erdaufschüttungen auf die Behauptung, daß der Beklagte durch diese Vorgangsweise rechtswidrig in die Eigentumssphäre des Klägers eingegriffen habe; er hat damit einen seinem Wesen nach privatrechtlichen Anspruch erhoben, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Insoweit sich das Rechtsmittel des Klägers gegen den eine Nichtigkeit des Verfahrens aussprechenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung wendet, erweist es sich daher als gerechtfertigt.Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es nach der Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, WRG dem Eigentümer des unteren Grundstückes verwehrt ist, den natürlichen Ablauf der sich auf dem oberen Grundstück an-sammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des oberen Grundstückes zu hindern. Es ist ihm jedoch entgangen, daß unter dem Wort „Grundstück“ in dieser Gesetzesvorschrift nur ein Grundstück landwirtschaftlichen Charakters zu verstehen und die Anwendung dieser Vorschrift schon dann ausgeschlossen ist, wenn nur das obere oder das untere Grundstück den Charakter eines landwirtschaftlichen Grundstückes nicht aufweist (Penzinger, Das österr. Wasserrecht, S 87, Anmerkung 4, zu Paragraph 39,; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 182, VwGH Slg. 8.812, 10.745, 11.945, 12.495, SZ 26/151). Nach den getroffenen Urteilsfeststellungen steht auf dem oberen Grundstück eine Wohn- und Werkstättenbaracke, während das untere Grundstück als Holzlagerplatz verwendet wird, also gewerblicher Nutzung dient. Keines der beiden aneinander grenzenden Grundstücke wird also land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Der Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß die Entscheidung darüber, ob der Beklagte zur Abtragung der vorgenommenen Erdaufschüttungen verpflichtet ist, nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern in jene der Wasserrechtsbehörde falle, weil dieser nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG die Regelung der natürlichen Abflußverhältnisse hinsichtlich der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer vorbehalten sei, kann daher nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß verbauten Grundstücken wasserrechtlicher Schutz im Sinne des Paragraph 39, WRG nicht zukommt und daß dann, wenn der Schutz von Baulichkeiten angestrebt wird, Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist (SZ 26/151, 7 Ob 141/55, 7 Ob 203/64, 7 Ob 192/65). Der Kläger stützt nun das vom Erstgericht abgewiesene Begehren auf Abtragung der vom Beklagten vorgenommenen Erdaufschüttungen auf die Behauptung, daß der Beklagte durch diese Vorgangsweise rechtswidrig in die Eigentumssphäre des Klägers eingegriffen habe; er hat damit einen seinem Wesen nach privatrechtlichen Anspruch erhoben, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Insoweit sich das Rechtsmittel des Klägers gegen den eine Nichtigkeit des Verfahrens aussprechenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung wendet, erweist es sich daher als gerechtfertigt.
Dasselbe gilt für den Angriff des Klägers gegen jenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit dem der Ausspruch des Erstgerichtes über die Stattgebung des Schadenersatz- und des Eeststellungsbegehrens aufgehoben wurde. Der diesbezügliche Rekurs des Klägers ist schon deshalb begründet, weil die dem Berufungsgericht aufgetragene neuerliche Entscheidung über das Begehren auf Abtragung der vorgenommenen Erdaufschüttungen (siehe oben) zwangsläufig die Lösung einer Vorfrage für die Berechtigung der beiden genannten Begehren enthalten muß. Würden nämlich die vorgenommenen Erdaufschüttungen als nicht rechtswidrig angesehen werden, dann wäre diesen beiden Begehren der Boden entzogen. Würde hingegen das Berufungsgericht die Erdaufschüttungen als rechtswidrig beurteilen, dann erwiese sich das Feststellungsbegehren bereits als entscheidungsreif, falls die Feststellung des Erstgerichtes übernommen wird, wonach ein Teil der Schäden an der Baracke jedenfalls auf den Aufstau von Meteorwässern zurückzuführen und mit dem Eintritt weiterer derartiger Schäden zu rechnen ist. Ohne Beweiswiederholung dürfte nämlich das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß ein auf Meteorwässer zurückzuführender Schaden noch nicht eingetreten sei und es deshalb an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung eines Feststellungsbegehrens fehle. Wenn der Erstrichter auf Grund des aufgenommenen Sachverständigenbeweises zur Überzeugung gelangte, daß eine genaue Aufteilung der einzelnen Schadensursachen (Hochwasser, Meteorwässer) unmöglich sei, dann ist ein weiterer Erhebungsauftrag des Berufungsgerichtes, festzustellen, inwieweit die aufgetretenen Schäden an der Baracke eindeutig auf den Aufstau der Meteorwässer zurückzuführen sind, als Eingriff in die freie Beweiswürdigung des Erstrichters, unzulässig.
Bei Annahme einer rechtswidrigen Erdaufschüttung erwiese sich auch das erhobene Leistungsbegehren dem Grunde nach als gerechtfertigt. Erst dann könnte es aber – wie das Berufungsgericht richtig erkannte – zu einer Anwendung des § 273 ZPO kommen. Diesfalls müßte zumindest annähernd der Gesamtschaden festgestellt werden, den der Kläger durch die auf die Baracke einwirkenden Gewässer (Hochwasser, Meteorwässer) erlitten hat und sodann nach § 273 ZPO der vom Beklagten zu vertretende und von ihm zu ersetzende Anteil an diesem Gesamtschaden bestimmt werden.Bei Annahme einer rechtswidrigen Erdaufschüttung erwiese sich auch das erhobene Leistungsbegehren dem Grunde nach als gerechtfertigt. Erst dann könnte es aber – wie das Berufungsgericht richtig erkannte – zu einer Anwendung des Paragraph 273, ZPO kommen. Diesfalls müßte zumindest annähernd der Gesamtschaden festgestellt werden, den der Kläger durch die auf die Baracke einwirkenden Gewässer (Hochwasser, Meteorwässer) erlitten hat und sodann nach Paragraph 273, ZPO der vom Beklagten zu vertretende und von ihm zu ersetzende Anteil an diesem Gesamtschaden bestimmt werden.
Während sich also der Rekurs des Klägers als zielführend darstellt, ist die Revision des Klägers gegen das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil, womit in teilweiser Abänderung des Ersturteiles das Begehren des Klägers auf Abtragung des vom Beklagten errichteten Holzstapels abgewiesen wurde, nicht gerechtfertigt.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, daß der Kläger den Bestand einer Haus-Servitut im Sinne der §§ 476 Z 10 oder 11, 488 ABGB (Verbindlichkeit dem herrschenden Gebäude Licht und Luft oder Aussicht nicht zu benehmen) nicht behauptet und auch nicht vorgebracht hat, daß von dem beschriebenen Holzstapel irgendwelche Immissionen der im § 364 Abs. 2 ABGB bezeichneten Art ausgehen. Auf seinem Grund kann aber der Eigentümer Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen (Klang in Klang2 II 554 und 569 sowie dort in Fußnote 5 zu § 488 wiedergegebene Judikatur). Daraus folgt, daß der Kläger aus der bloßen Tatsache, daß ihm der auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Holzstapel die Aussicht und den Einfall von Licht nimmt, keine Ansprüche ableiten kann.Diesbezüglich ist davon auszugehen, daß der Kläger den Bestand einer Haus-Servitut im Sinne der Paragraphen 476, Ziffer 10, oder 11, 488 ABGB (Verbindlichkeit dem herrschenden Gebäude Licht und Luft oder Aussicht nicht zu benehmen) nicht behauptet und auch nicht vorgebracht hat, daß von dem beschriebenen Holzstapel irgendwelche Immissionen der im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bezeichneten Art ausgehen. Auf seinem Grund kann aber der Eigentümer Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen (Klang in Klang2 römisch zwei 554 und 569 sowie dort in Fußnote 5 zu Paragraph 488, wiedergegebene Judikatur). Daraus folgt, daß der Kläger aus der bloßen Tatsache, daß ihm der auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Holzstapel die Aussicht und den Einfall von Licht nimmt, keine Ansprüche ableiten kann.
Nun behauptet der Kläger zwar, daß bei starkem Sturm Bretter vom Holzstapel auf sein Anwesen fallen und dieses beschädigen könnten. Zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht zutreffend erklärt, daß das Eindringen fester Körper größeren Umfanges keineswegs durch die Eigentumsbeschränkungen des § 364 ABGB gedeckt erscheint und deshalb von dem betroffenen Grundeigentümer abgewehrt werden kann, ohne daß die Voraussetzungen des § 364 Abs. 2 ABGB gegeben sein müssen (Klang a.a.O. 170). Da jedoch die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, daß die vom Kläger angedeutete Gefahr des Eintrittes eines Sachschadens durch herabfallende Bretter zu irgendeiner Zeit konkrete Formen angenommen hat, kann schon aus diesem Grund die Abweisung dieses Teiles des Klagebegehrens keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Damit kann aber die Frage, ob Unbestimmtheit des diesbezüglichen Klagebegehrens anzunehmen wäre, ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob das Klagebegehren in diesem Punkte richtig auf Unterlassung (allenfalls auf Vornahme sichernder Vorkehrungen, deren Auswahl dem Beklagten überlassen wird) hätte lauten sollen (vgl. Klang a.a.O. 173, RZ 1965, 145, 8 Ob 115/67).Nun behauptet der Kläger zwar, daß bei starkem Sturm Bretter vom Holzstapel auf sein Anwesen fallen und dieses beschädigen könnten. Zu diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht zutreffend erklärt, daß das Eindringen fester Körper größeren Umfanges keineswegs durch die Eigentumsbeschränkungen des Paragraph 364, ABGB gedeckt erscheint und deshalb von dem betroffenen Grundeigentümer abgewehrt werden kann, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegeben sein müssen (Klang a.a.O. 170). Da jedoch die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür ergeben haben, daß die vom Kläger angedeutete Gefahr des Eintrittes eines Sachschadens durch herabfallende Bretter zu irgendeiner Zeit konkrete Formen angenommen hat, kann schon aus diesem Grund die Abweisung dieses Teiles des Klagebegehrens keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Damit kann aber die Frage, ob Unbestimmtheit des diesbezüglichen Klagebegehrens anzunehmen wäre, ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob das Klagebegehren in diesem Punkte richtig auf Unterlassung (allenfalls auf Vornahme sichernder Vorkehrungen, deren Auswahl dem Beklagten überlassen wird) hätte lauten sollen vergleiche Klang a.a.O. 173, RZ 1965, 145, 8 Ob 115/67).
Im übrigen ist dem Teilurteil darin zu folgen, daß allfällige Verstöße bei Errichtung des Holzstapels gegen bau-und feuerpolizeiliche Vorschriften nicht im ordentlichen Rechtsweg, sondern im Verwaltungswege zu verfolgen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.