Aus der Begründung:
Es ist nicht strittig, daß Sabetai M am 8. Mai 1943 im Konzentrationslager Auschwitz verstarb. Nur darüber, ob sein Sohn Dino M vor oder nach seinem Vater starb, gehen die Auffassungen der Streitteile auseinander. Es ist aber ebenfalls unbestritten, daß das Landgericht Saloniki mit seinem rechtskräftigen Urteil Nr. 2035/56 sein zunächst dem Verlassenschaftsverfahren A 255/48 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien zugrunde gelegtes gegenteiliges Urteil Nr. 1978/46 außer Kraft setzte und sodann bestätigte, daß Dino M erst im Jahre 1944 gestorben ist, in welchem Sinne sodann auch das nach griechischem Recht hiefür zuständige Sonderstandesamt Athen am 12. Feber 1962 einen in diesem Sinne lautenden Totenschein ausstellte.
Die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes betreffen den Personenstand des Verschollenen (SZ 27/202). Für die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes (oder eine ähnliche Institution des ausländischen Rechtes) gilt daher das Personal- bzw. das Heimatrechtsstatut des Verschollenen (JBl. 1961, 367; SZ 28/11, SZ 25/86; dem entspricht auch Art. 6 des geltenden, allerdings erst am 23. Feber 1946 - Reg.Bl. 1946 I, 761 - in Kraft getretenen griechischen Zivilgesetzbuches, wonach sich die Verschollenheit nach dem Heimatrecht richtet; siehe hiezu Gogos, Das Zivilgesetzbuch in Griechenland) in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat (Mänhart, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 71; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 49; Wolff in Klang[2] I/1, 173;Die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes betreffen den Personenstand des Verschollenen (SZ 27/202). Für die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes (oder eine ähnliche Institution des ausländischen Rechtes) gilt daher das Personal- bzw. das Heimatrechtsstatut des Verschollenen (JBl. 1961, 367; SZ 28/11, SZ 25/86; dem entspricht auch Artikel 6, des geltenden, allerdings erst am 23. Feber 1946 - Reg.Bl. 1946 römisch eins, 761 - in Kraft getretenen griechischen Zivilgesetzbuches, wonach sich die Verschollenheit nach dem Heimatrecht richtet; siehe hiezu Gogos, Das Zivilgesetzbuch in Griechenland) in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat (Mänhart, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 71; Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechtes, 49; Wolff in Klang[2] I/1, 173;
Sabaditsch, Verschollenheit, Todeserklärung und Beweisführung des Todes 42 und in Rechtslexikon, Todeserklärung, Blatt 3/1;
Ehrenzweig[2] I/1, 106; Walker, IPR[5], 213, 219; Bolla, Grundriß des österr. IPR, 30; vgl. auch Raape, IPR[5], 192; Kegel, IPR[3], 220). In Übereinstimmung damit geht der zwischenstaatliches Recht betreffende § 12 des österreichischen Todeserklärungsgesetzes 1950 davon aus daß zur Todeserklärung grundsätzlich das Gericht des Heimatstaates zuständig ist. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht bereits richtig ausführte, daß die über einen Ausländer von dem nach seinem Heimatrecht zuständigen Gericht ausgesprochene Todeserklärung bzw. der von ihm als erbracht angesehene Beweis des Todes in Österreich anzuerkennen ist; die österreichischen Gerichte haben keineswegs die Möglichkeit, die bereits vorliegende Entscheidung des Heimatstaates durch eine andere zu ersetzen (SZ 27/202; vgl. auch Gschnitzer, Bürgerliches Recht, 50; Schwimann in JBl. 1961, 369; Sabaditsch, Todeserklärung, 43; Köhler, IPR[3], 50). Wurde hingegen ein Ausländer nicht von seinem Heimatstaat, sondern von einem dritten Staat für tot erklärt, ist die Frage der Anerkennung dieser Todeserklärung nach dem Recht des Heimatstaates zu beurteilen (Raape IPR[3], 193).Ehrenzweig[2] I/1, 106; Walker, IPR[5], 213, 219; Bolla, Grundriß des österr. IPR, 30; vergleiche auch Raape, IPR[5], 192; Kegel, IPR[3], 220). In Übereinstimmung damit geht der zwischenstaatliches Recht betreffende Paragraph 12, des österreichischen Todeserklärungsgesetzes 1950 davon aus daß zur Todeserklärung grundsätzlich das Gericht des Heimatstaates zuständig ist. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht bereits richtig ausführte, daß die über einen Ausländer von dem nach seinem Heimatrecht zuständigen Gericht ausgesprochene Todeserklärung bzw. der von ihm als erbracht angesehene Beweis des Todes in Österreich anzuerkennen ist; die österreichischen Gerichte haben keineswegs die Möglichkeit, die bereits vorliegende Entscheidung des Heimatstaates durch eine andere zu ersetzen (SZ 27/202; vergleiche auch Gschnitzer, Bürgerliches Recht, 50; Schwimann in JBl. 1961, 369; Sabaditsch, Todeserklärung, 43; Köhler, IPR[3], 50). Wurde hingegen ein Ausländer nicht von seinem Heimatstaat, sondern von einem dritten Staat für tot erklärt, ist die Frage der Anerkennung dieser Todeserklärung nach dem Recht des Heimatstaates zu beurteilen (Raape IPR[3], 193).
War Dino M griechischer Staatsbürger, wovon das Erstgericht offenbar ausging, sind die österreichischen Gerichte also, wie auch das Berufungsgericht ausführte, an die griechische Entscheidung über den Zeitpunkt des angenommenen Todes des Dino M gebunden. Die von Schwimann geforderte Einschränkung, daß die ausländische Bestimmung mit dem österreichischen ordre public vereinbar sein müsse (vgl. dazu auch Kegel, IPR[3], 220), ist für den vorliegenden Fall ohne praktische Bedeutung, da in Griechenland etwa das gleiche Recht wie in Österreich gilt (vgl. neben Art. 6 ZGB, die Regelungen über den Beweis des Todes Art. 37 bis 39 ZGB und über die Verschollenheit Art. 40 bis 50 ZGB; siehe dazu auch Stefanopoulos, Voraussetzungen der Erbfolge nach griechischem Recht, in ZfRV 1967, 94).War Dino M griechischer Staatsbürger, wovon das Erstgericht offenbar ausging, sind die österreichischen Gerichte also, wie auch das Berufungsgericht ausführte, an die griechische Entscheidung über den Zeitpunkt des angenommenen Todes des Dino M gebunden. Die von Schwimann geforderte Einschränkung, daß die ausländische Bestimmung mit dem österreichischen ordre public vereinbar sein müsse vergleiche dazu auch Kegel, IPR[3], 220), ist für den vorliegenden Fall ohne praktische Bedeutung, da in Griechenland etwa das gleiche Recht wie in Österreich gilt vergleiche neben Artikel 6, ZGB, die Regelungen über den Beweis des Todes Artikel 37 bis 39 ZGB und über die Verschollenheit Artikel 40 bis 50 ZGB; siehe dazu auch Stefanopoulos, Voraussetzungen der Erbfolge nach griechischem Recht, in ZfRV 1967, 94).
Das Berufungsgericht meint nun, daß die Frage der Staatsburgerschaft des Sabetai und des Dino M noch geklärt werden müsse. Diese Klärung hält das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für notwendig, wurde diese Frage doch vom Berufungsgericht aufgegriffen, ohne daß die Berufung einen Mangel geltend gemacht hätte, was bei einem Verfahrensmangel unzulassig und ebenfalls bekämpfbar wäre. Sie kann daher vom Obersten Gerichtshof unter allen Umständen noch überprüft werden. Es ist nun aber Standpunkt der Rechtsprechung, daß zwar die Frage, ob ein international-privatrechtlicher Tatbestand vorliegt oder vorliegen könnte, von Amts wegen zu prüfen ist, aber doch nur dann, wenn sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben (JBl. 1971, 39). Von einer ständig in Österreich lebenden Person wird nun aber in einem nicht nach Grundsätzen der Amtswegigkeit zu rührenden Beweisverfahren nicht ohne besonderen Anlaß geprüft werden müssen, ob sie Inländer sei. Gleiches muß aber auch für einen im Ausland lebenden Ausländer geltend. Nach der Aktenlage war Sabetai M Kaufmann in Saloniki, sein Sohn Dino wurde dort geboren und war offenbar auch ständig dort wohnhaft. Sabetai und Dino M starben nur deswegen in Polen, weil sie dorthin durch die deutsche Besatzungsmacht deportiert worden waren. Der Kläger behauptete ausdrücklich, beide seien Griechen jüdischen Glaubens gewesen; diesem Vorbringen wurde vom Beklagten kein ausdrückliches gegenteiliges Vorbringen entgegengesetzt er beschränkte sich auf eine formalhafte Bestreitungswendung. Die ergangenen Entscheidungen der griechischen Gerichte nahmen niemals auf einen internationalprivatrechtlichen Tatbestand Bezug, gingen also offensichtlich und nach der Begründung ihrer Entscheidungen unwidersprochen davon aus, daß Sabetai und Dino M griechische Staatsbürger gewesen waren. In der standesamtlichen Todesurkunde der im Jahre 1932 verstorbenen, in Italien geboren gewesenen Ehegattin des Sabetai M und Mutter des Dino M (da M, heißt es ausdrücklich, daß sie griechische Staatsangehörige war. Dies spricht dafür, daß auch ihr Ehemann die griechische Staatsbürgerschaft besaß, und beides wiederum dafür, daß dies auch für ihrem Sohn zutraf. Die Berufung behauptete denn auch mit keinem Wort, Sabetai und Dino M seien nicht Griechen gewesen. Unter diesen Umständen besteht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes kein Anlaß, das erstgerichtliche Verfahren durch Erhebungen zu ergänzen, ob Dino M etwa doch nicht Grieche gewesen sein könnte. Selbstverständlich gilt dies auch für Sabetai M, dessen Todestag überhaupt nicht strittig ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man Holzhammer, Zivilprozeßrecht/Erkenntnisverfahren 164, 194 folgt, der die Bestimmung des § 267 Abs. 1 ZPO überzeugend dahin interpretiert, daß bloßes unsubstantiiertes Bestreiten als Geständnis anzusehen sei.Das Berufungsgericht meint nun, daß die Frage der Staatsburgerschaft des Sabetai und des Dino M noch geklärt werden müsse. Diese Klärung hält das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für notwendig, wurde diese Frage doch vom Berufungsgericht aufgegriffen, ohne daß die Berufung einen Mangel geltend gemacht hätte, was bei einem Verfahrensmangel unzulassig und ebenfalls bekämpfbar wäre. Sie kann daher vom Obersten Gerichtshof unter allen Umständen noch überprüft werden. Es ist nun aber Standpunkt der Rechtsprechung, daß zwar die Frage, ob ein international-privatrechtlicher Tatbestand vorliegt oder vorliegen könnte, von Amts wegen zu prüfen ist, aber doch nur dann, wenn sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür ergeben (JBl. 1971, 39). Von einer ständig in Österreich lebenden Person wird nun aber in einem nicht nach Grundsätzen der Amtswegigkeit zu rührenden Beweisverfahren nicht ohne besonderen Anlaß geprüft werden müssen, ob sie Inländer sei. Gleiches muß aber auch für einen im Ausland lebenden Ausländer geltend. Nach der Aktenlage war Sabetai M Kaufmann in Saloniki, sein Sohn Dino wurde dort geboren und war offenbar auch ständig dort wohnhaft. Sabetai und Dino M starben nur deswegen in Polen, weil sie dorthin durch die deutsche Besatzungsmacht deportiert worden waren. Der Kläger behauptete ausdrücklich, beide seien Griechen jüdischen Glaubens gewesen; diesem Vorbringen wurde vom Beklagten kein ausdrückliches gegenteiliges Vorbringen entgegengesetzt er beschränkte sich auf eine formalhafte Bestreitungswendung. Die ergangenen Entscheidungen der griechischen Gerichte nahmen niemals auf einen internationalprivatrechtlichen Tatbestand Bezug, gingen also offensichtlich und nach der Begründung ihrer Entscheidungen unwidersprochen davon aus, daß Sabetai und Dino M griechische Staatsbürger gewesen waren. In der standesamtlichen Todesurkunde der im Jahre 1932 verstorbenen, in Italien geboren gewesenen Ehegattin des Sabetai M und Mutter des Dino M (da M, heißt es ausdrücklich, daß sie griechische Staatsangehörige war. Dies spricht dafür, daß auch ihr Ehemann die griechische Staatsbürgerschaft besaß, und beides wiederum dafür, daß dies auch für ihrem Sohn zutraf. Die Berufung behauptete denn auch mit keinem Wort, Sabetai und Dino M seien nicht Griechen gewesen. Unter diesen Umständen besteht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes kein Anlaß, das erstgerichtliche Verfahren durch Erhebungen zu ergänzen, ob Dino M etwa doch nicht Grieche gewesen sein könnte. Selbstverständlich gilt dies auch für Sabetai M, dessen Todestag überhaupt nicht strittig ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man Holzhammer, Zivilprozeßrecht/Erkenntnisverfahren 164, 194 folgt, der die Bestimmung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO überzeugend dahin interpretiert, daß bloßes unsubstantiiertes Bestreiten als Geständnis anzusehen sei.
Der Oberste Gerichtshof billigt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß österreichisches Recht als sogenannte "lex rei sitae" (§§ 300 ABGB, 22 AußStrG) nicht nur dann anzuwenden ist, wenn Erbansprüche bezüglich in Österreich gelegener Liegenschaften eines Ausländers im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden, sondern auch dann, wenn sie im Wege einer Erbschaftsklage verfolgt werden (EvBl. 1961/233 und die dort zitierte Judikatur; Ehrenzweig[2] I/1, 120). Steht die Erbfolgeordnung danach zugunsten des Klägers aber bereits fest - im vorliegenden Fall spielen Testamentsformfragen bzw. das diesbezügliche Konventionsrecht (BGBl. 1963/295) keine Rolle -, ist die Rechtssache bezüglich der ihm selbst zugefallenen Liegenschaftsanteile spruchreif. Der im § 22 AußstrG normierte Vorbehalt zugunsten anderweitiger staatsvertraglicher Regelungen kommt in diesem Belang keinesfalls zum Tragen, da sich der laut JABl. 1951, 42 wieder anzuwendende Additionalartikel vom 12. Juni 1856 zu dem am 4. März 1835 mit Griechenland geschlossenen Handels- und Schiffahrtstrakte (RGBl. 1856/169) nur auf die Behandlung beweglicher Nachlässe bezieht.Der Oberste Gerichtshof billigt die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß österreichisches Recht als sogenannte "lex rei sitae" (Paragraphen 300, ABGB, 22 AußStrG) nicht nur dann anzuwenden ist, wenn Erbansprüche bezüglich in Österreich gelegener Liegenschaften eines Ausländers im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden, sondern auch dann, wenn sie im Wege einer Erbschaftsklage verfolgt werden (EvBl. 1961/233 und die dort zitierte Judikatur; Ehrenzweig[2] I/1, 120). Steht die Erbfolgeordnung danach zugunsten des Klägers aber bereits fest - im vorliegenden Fall spielen Testamentsformfragen bzw. das diesbezügliche Konventionsrecht (BGBl. 1963/295) keine Rolle -, ist die Rechtssache bezüglich der ihm selbst zugefallenen Liegenschaftsanteile spruchreif. Der im Paragraph 22, AußstrG normierte Vorbehalt zugunsten anderweitiger staatsvertraglicher Regelungen kommt in diesem Belang keinesfalls zum Tragen, da sich der laut JABl. 1951, 42 wieder anzuwendende Additionalartikel vom 12. Juni 1856 zu dem am 4. März 1835 mit Griechenland geschlossenen Handels- und Schiffahrtstrakte (RGBl. 1856/169) nur auf die Behandlung beweglicher Nachlässe bezieht.
Was die aktive Klagslegitimation des Klägers zu dem seiner Stiefmutter Elena D gebührenden Achtelanteil des Nachlasses betrifft, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nach der herrschenden Rechtsprechung die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen irgendwelcher materieller Rechtsbeziehungen dem österreichischen Recht fremd ist (SZ 42/105 u. a.; ebenso auch, wie vom Berufungsgericht zitiert, Heller - Berger - Stix, 233 und Fasching III, 98). Für die Klageführung durch den Kläger kann auch die von Elena D gefertigte Sondervollmacht nicht ausreichen, weil der Kläger nach ihrem Inhalt Ansprüche nur in ihrem Namen geltend machen kann. Es liegt darüber hinaus aber die konkrete Prozeßbehauptung des Klägers vor, er sei Treuhänder seiner Stiefmutter. Wesensmerkmal der im österreichischen Recht im einzelnen nicht geregelten, aber zufolge des in Österreich geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglichen Treuhandschaft (SZ 26/156) ist es aber, daß der Treuhänder eigene Rechte ausübt (EvBl. 1972/19 und 122; SZ 25/249 u. a; Kastner in JBl. 1948, 306; Stanzl in Klang[2] IV/1, 789). Die Treuhand ist von der direkten Stellvertretung abzugrenzen; der Bevollmächtigte handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Treuhänder hingegen im eigenen Namen und für fremde Rechnung (EvBl. 1972/19; Kastner in JBl. 1949, 90), die zweckgebundene Beschränkung der Verfügungsgewalt des Treuhänders wirkt nicht gegen Dritte (EvBl. 1972/19; Kastner in JBl. 1948, 306). Dem Berufungsgericht ist nun insoweit beizutreten, daß allein die Tatsache der Nebenintervention grundsätzlich noch kein ausreichender Hinweis dafür sein muß, daß der Nebenintervenient damit mit allen Schritten der Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist, einverstanden ist. Der Nebenintervenient will aber doch den Sieg der Partei, der er beitrat, herbeiführen. Elena D will daher, daß der Kläger im vollen Umfang, also auch hinsichtlich ihres Achtels, obsiege. Die Nebenintervenientin ließ sich zudem durch den gleichen Rechtsanwalt wie der Kläger vertreten, ohne daß sie durch ihn ein von dem des Klägers abweichendes Vorbringen erstatten ließ. Es müßte also volle Willensübereinstimmung darüber bestehen, daß der Kläger auch den Anteil der Elena D für sich begehren kann. In der Behauptung der bestehenden Treuhand liegt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch die Behauptung der materiellrechtlichen Übertragung des Anspruches der Elena D an den Kläger. Wenn nun auch der Beklagte in seiner Berufung die aktive Klagslegitimation des Klägers hinsichtlich des Anteiles der Elena D nicht bestritt, bestand auch für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für die behauptete Treuhandschaft des Klägers anzuordnen.Was die aktive Klagslegitimation des Klägers zu dem seiner Stiefmutter Elena D gebührenden Achtelanteil des Nachlasses betrifft, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß nach der herrschenden Rechtsprechung die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen irgendwelcher materieller Rechtsbeziehungen dem österreichischen Recht fremd ist (SZ 42/105 u. a.; ebenso auch, wie vom Berufungsgericht zitiert, Heller - Berger - Stix, 233 und Fasching römisch drei, 98). Für die Klageführung durch den Kläger kann auch die von Elena D gefertigte Sondervollmacht nicht ausreichen, weil der Kläger nach ihrem Inhalt Ansprüche nur in ihrem Namen geltend machen kann. Es liegt darüber hinaus aber die konkrete Prozeßbehauptung des Klägers vor, er sei Treuhänder seiner Stiefmutter. Wesensmerkmal der im österreichischen Recht im einzelnen nicht geregelten, aber zufolge des in Österreich geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglichen Treuhandschaft (SZ 26/156) ist es aber, daß der Treuhänder eigene Rechte ausübt (EvBl. 1972/19 und 122; SZ 25/249 u. a; Kastner in JBl. 1948, 306; Stanzl in Klang[2] IV/1, 789). Die Treuhand ist von der direkten Stellvertretung abzugrenzen; der Bevollmächtigte handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Treuhänder hingegen im eigenen Namen und für fremde Rechnung (EvBl. 1972/19; Kastner in JBl. 1949, 90), die zweckgebundene Beschränkung der Verfügungsgewalt des Treuhänders wirkt nicht gegen Dritte (EvBl. 1972/19; Kastner in JBl. 1948, 306). Dem Berufungsgericht ist nun insoweit beizutreten, daß allein die Tatsache der Nebenintervention grundsätzlich noch kein ausreichender Hinweis dafür sein muß, daß der Nebenintervenient damit mit allen Schritten der Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist, einverstanden ist. Der Nebenintervenient will aber doch den Sieg der Partei, der er beitrat, herbeiführen. Elena D will daher, daß der Kläger im vollen Umfang, also auch hinsichtlich ihres Achtels, obsiege. Die Nebenintervenientin ließ sich zudem durch den gleichen Rechtsanwalt wie der Kläger vertreten, ohne daß sie durch ihn ein von dem des Klägers abweichendes Vorbringen erstatten ließ. Es müßte also volle Willensübereinstimmung darüber bestehen, daß der Kläger auch den Anteil der Elena D für sich begehren kann. In der Behauptung der bestehenden Treuhand liegt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch die Behauptung der materiellrechtlichen Übertragung des Anspruches der Elena D an den Kläger. Wenn nun auch der Beklagte in seiner Berufung die aktive Klagslegitimation des Klägers hinsichtlich des Anteiles der Elena D nicht bestritt, bestand auch für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für die behauptete Treuhandschaft des Klägers anzuordnen.
Keiner Ergänzung des Verfahrens bedarf es auch zur Frage, inwieweit der Beklagte nicht nur die Liegenschaftsanteile selbst, sondern auch deren Erträgnisse seit dem Jahre 1952 herausgeben muß. Hiezu ist er verpflichtet, wenn er unredlich war (§§ 824, 335 ABGB) oder nach dem Willen des Gesetzgebers selbst bei bestehender Redlichkeit (vgl Schey - Klang in Klang; II, 101; Gschnitzer, Sachenrecht, 125) gleich einem unredlichen Besitzer behandelt wird (§§ 824, 338 ABGB). Das Erstgericht führte zum Herausgabeanspruch aus, daß der Kläger den Anspruch auf die Erbschaft dadurch geltend gemacht habe, daß er (im Jahre 1952) die gerichtliche Feststellung verlangt habe, Dino M habe seinen Vater Sabetai M überlebt. Die Berufung des Beklagten hat zwar jede Ausführung zu dieser Frage unterlassen; wird aber unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, hat das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen (JBl. 1971, 39; RZ 1969Keiner Ergänzung des Verfahrens bedarf es auch zur Frage, inwieweit der Beklagte nicht nur die Liegenschaftsanteile selbst, sondern auch deren Erträgnisse seit dem Jahre 1952 herausgeben muß. Hiezu ist er verpflichtet, wenn er unredlich war (Paragraphen 824, 335, ABGB) oder nach dem Willen des Gesetzgebers selbst bei bestehender Redlichkeit vergleiche Schey - Klang in Klang; römisch zwei, 101; Gschnitzer, Sachenrecht, 125) gleich einem unredlichen Besitzer behandelt wird (Paragraphen 824, 338, ABGB). Das Erstgericht führte zum Herausgabeanspruch aus, daß der Kläger den Anspruch auf die Erbschaft dadurch geltend gemacht habe, daß er (im Jahre 1952) die gerichtliche Feststellung verlangt habe, Dino M habe seinen Vater Sabetai M überlebt. Die Berufung des Beklagten hat zwar jede Ausführung zu dieser Frage unterlassen; wird aber unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, hat das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen (JBl. 1971, 39; RZ 1969
52) Fasching IV 323). Die im Jahre 1952 erhobene Klage wurde nun vor einem griechischeri Gericht eingebracht und ging nicht auf Herausgabe der Erbschaft, sondern auf Klärung einer Vorfrage, nämlich des Todes des Dino M nach dem seines Vaters. Die Anordnung der §§ 338, 824 ABGB auf Behandlung des redlichen Besitzers als unredlich, welchen Bestimmungen im derzeit geltenden griechischen Recht die dem Art 1096 ff .. 1876 ZGB entsprechen, gelten aber nur für den Zeitraum ab Zustellung der Eigentumsklage (der Klage "auf richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache"), bzw Erbschaftsklage, die im vorliegenden Fall am 31. März 1961 erfolgte, nicht einer sonstigen Klage. Demgemäß forderte der Kläger zunächst auch nur die Herausgabe der Erträgnisse ab dem Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Klage, der dabei allerdings versehentlich mit Dezember 1960 angeführt wurde. Die Bestimmung des § 338 ABGB besagt allerdings nicht, daß jemand im Einzelfall nicht auch schon vor Klagseinbringung als unredlicher Besitzer qualifiziert werden könnte (EvBl. 1971/328; Weiß in Klang[2] III 1074). Redlich war der Beklagte nur so lange, als er guten Gewissens ("aus wahrscheinlichen Gründen": § 326 ABGB) das Nichtbestehen eines Erbrechtes des Klägers, also das Nichtüberleben des Sabetai M durch Dino M, annehmen konnte. Eine Schlechtgläubigkeit des Beklagten kann aber nur angenommen werden, wenn, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Weiß in Klang[2] III, 1075 dalegte, nachgewiesen wird, daß der Beklagte positive Kenntnis hatte, daß ihm ein Erbrecht nicht zustehe (so auch Art 1877 ZGB). Bei der Undurchschaubarkeit der Ereignisse in Konzentrationslagern in den Jahren 1943 und 1944 könnte eine solche Schlechtgläubigkeit des Beklagten wohl nur angenommen werden, wenn der Beklagte die Unwahrheit der Aussagen, die zum Urteil des Landgerichtes Saloniki Nr. 1978/46 geführt hatten, gekannt hätte. Nun hat der Kläger zwar unsubstantiiert behauptet das Urteil des Landgerichtes Saloniki Nr. 1978/46 sei erschlichen worden, berief sich aber nur auf die beiden Entscheidungen des Landgerichtes Saloniki Nr. 2035/56 und des Oberlandesgerichtes Saloniki Nr. 355/57, die hierüber, insbesondere den Beklagten betreffend, nichts enthalten. Allein wesentlich ist aber ohnehin nur, daß der Kläger, als er späterhin konkret die Herausgabe der Erträgnisse ab einem vor der Zustellung der gegenständlichen Erbschaftsklage liegenden Zeitpunkt begehrte, seinen Anspruch nur auf die Behauptung stützte, der Kläger habe am 11. Feber 1952 die Ungültigerklärung des Urteiles Nr. 1978/46 des Landgerichtes Saloniki begehrt, der Beklagte sei deswegen mindestens ab 11. Feber 1952 unredlich im Sinne des § 338 ABGB geworden und daher zur Herausgabe der Erträgnisse ab 11. Feber 1952 verpflichtet. Dieses Vorbringen wurde nicht ergänzt. Der Kläger leitete damit auch seinen für die Zeit vor der Zustellung der Erbschaftsklage erhobenen Herausgabeanspruch letzten Endes doch nur aus der Bestimmung des § 338 ABGB ab und behauptete keineswegs eigenes positives Wissen des Beklagten von der Unwahrheit der dem Urteil Nr. 1978/46 des Landgerichtes Saloniki zugrunde liegenden Annahme, Dino M sei vor seinem Vater gestorben. Die gesetzliche Annahme der Unredlichkeit des Beklagten nach § 338 ABGB gilt aber, wie schon dargestellt wurde, nur für die gegenständliche Klage. Auch zum Anspruch auf Herausgabe der Erträgnisse ist die Sache also insoweit entscheidungsreif, als der Kläger nur die Erträgnisse der Liegenschaften ab Zustellung der Klage an den Beklagten (31. März 1961) begehren kann, nicht aber für die Zeit davor. Da die Erträgnisse der Höhe nach an sich nicht strittig sind, sondern nur eine feststellungsmäßige Abgrenzung zum 31. März 1961 fehlt wird das Berufungsgericht voraussichtlich unschwer selbst zu einer abschließenden Entscheidung kommen können.52) Fasching römisch vier 323). Die im Jahre 1952 erhobene Klage wurde nun vor einem griechischeri Gericht eingebracht und ging nicht auf Herausgabe der Erbschaft, sondern auf Klärung einer Vorfrage, nämlich des Todes des Dino M nach dem seines Vaters. Die Anordnung der Paragraphen 338, 824, ABGB auf Behandlung des redlichen Besitzers als unredlich, welchen Bestimmungen im derzeit geltenden griechischen Recht die dem Artikel 1096, ff .. 1876 ZGB entsprechen, gelten aber nur für den Zeitraum ab Zustellung der Eigentumsklage (der Klage "auf richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der Sache"), bzw Erbschaftsklage, die im vorliegenden Fall am 31. März 1961 erfolgte, nicht einer sonstigen Klage. Demgemäß forderte der Kläger zunächst auch nur die Herausgabe der Erträgnisse ab dem Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Klage, der dabei allerdings versehentlich mit Dezember 1960 angeführt wurde. Die Bestimmung des Paragraph 338, ABGB besagt allerdings nicht, daß jemand im Einzelfall nicht auch schon vor Klagseinbringung als unredlicher Besitzer qualifiziert werden könnte (EvBl. 1971/328; Weiß in Klang[2] römisch drei 1074). Redlich war der Beklagte nur so lange, als er guten Gewissens ("aus wahrscheinlichen Gründen": Paragraph 326, ABGB) das Nichtbestehen eines Erbrechtes des Klägers, also das Nichtüberleben des Sabetai M durch Dino M, annehmen konnte. Eine Schlechtgläubigkeit des Beklagten kann aber nur angenommen werden, wenn, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Weiß in Klang[2] römisch drei, 1075 dalegte, nachgewiesen wird, daß der Beklagte positive Kenntnis hatte, daß ihm ein Erbrecht nicht zustehe (so auch Artikel 1877, ZGB). Bei der Undurchschaubarkeit der Ereignisse in Konzentrationslagern in den Jahren 1943 und 1944 könnte eine solche Schlechtgläubigkeit des Beklagten wohl nur angenommen werden, wenn der Beklagte die Unwahrheit der Aussagen, die zum Urteil des Landgerichtes Saloniki Nr. 1978/46 geführt hatten, gekannt hätte. Nun hat der Kläger zwar unsubstantiiert behauptet das Urteil des Landgerichtes Saloniki Nr. 1978/46 sei erschlichen worden, berief sich aber nur auf die beiden Entscheidungen des Landgerichtes Saloniki Nr. 2035/56 und des Oberlandesgerichtes Saloniki Nr. 355/57, die hierüber, insbesondere den Beklagten betreffend, nichts enthalten. Allein wesentlich ist aber ohnehin nur, daß der Kläger, als er späterhin konkret die Herausgabe der Erträgnisse ab einem vor der Zustellung der gegenständlichen Erbschaftsklage liegenden Zeitpunkt begehrte, seinen Anspruch nur auf die Behauptung stützte, der Kläger habe am 11. Feber 1952 die Ungültigerklärung des Urteiles Nr. 1978/46 des Landgerichtes Saloniki begehrt, der Beklagte sei deswegen mindestens ab 11. Feber 1952 unredlich im Sinne des Paragraph 338, ABGB geworden und daher zur Herausgabe der Erträgnisse ab 11. Feber 1952 verpflichtet. Dieses Vorbringen wurde nicht ergänzt. Der Kläger leitete damit auch seinen für die Zeit vor der Zustellung der Erbschaftsklage erhobenen Herausgabeanspruch letzten Endes doch nur aus der Bestimmung des Paragraph 338, ABGB ab und behauptete keineswegs eigenes positives Wissen des Beklagten von der Unwahrheit der dem Urteil Nr. 1978/46 des Landgerichtes Saloniki zugrunde liegenden Annahme, Dino M sei vor seinem Vater gestorben. Die gesetzliche Annahme der Unredlichkeit des Beklagten nach Paragraph 338, ABGB gilt aber, wie schon dargestellt wurde, nur für die gegenständliche Klage. Auch zum Anspruch auf Herausgabe der Erträgnisse ist die Sache also insoweit entscheidungsreif, als der Kläger nur die Erträgnisse der Liegenschaften ab Zustellung der Klage an den Beklagten (31. März 1961) begehren kann, nicht aber für die Zeit davor. Da die Erträgnisse der Höhe nach an sich nicht strittig sind, sondern nur eine feststellungsmäßige Abgrenzung zum 31. März 1961 fehlt wird das Berufungsgericht voraussichtlich unschwer selbst zu einer abschließenden Entscheidung kommen können.