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Entscheidung 1 Ob 212/11z×

Entscheidung 1 Ob 212/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob212/11z

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 29. Jänner 2009 verstorbenen Dipl.-Kfm. Harald ***** B*****, über den Revisionsrekurs der Erbin Margarete B*****, vertreten durch GNBZ Graff Nestl Baurecht Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2011, GZ 43 R 161/11m-238, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. Februar 2011, GZ 80 A 4/09d-187, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erbin beantragte unter anderem, den gerichtlich bestellten Verlassenschafts- und Separationskurator wegen offenkundiger Parteilichkeit mit sofortiger Wirkung seines Amts als Verlassenschaftskurator zu entheben und einen anderen (namentlich genannten) Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator zu bestellen. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Kurator nur dann für die Verlassenschaft tätig werde, wenn es um die Interessen ihrer Söhne gehe; insbesondere wolle er eine Gesellschaft (B***** & Co), um die er sich die längste Zeit nicht gekümmert habe, „liquidieren“, um einer mehrheitlich ihren Söhnen gehörenden GmbH (B***** GmbH) einen Konkurrenten vom Hals zu schaffen. Darüber hinaus verweigere er zu Unrecht seine Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung für einen Gesellschaftsanteil von einem Prozent an der GmbH, der ihr aufgrund eines Legats zustehe.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es bestehe kein Recht des Erben, sich einen ihm genehmen Kurator auszusuchen; die Auswahl der Person eines Kurators obliege dem Gericht. Nach Auffassung des Gerichts liege die von der Erbin behauptete angebliche Parteilichkeit und Unfähigkeit des Kurators bei Abwägung der Gesamtumstände nicht vor. Entgegen ihren Behauptungen verweigere er nicht seine Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung; vielmehr habe das Gericht dem Kurator die Abgabe einer solchen Erklärung unter Setzung einer Frist aufgetragen, die noch nicht abgelaufen sei. Der Kurator habe in seiner Stellungnahme auch seine Bereitschaft dazu erklärt, dem Antrag auf Bestellung eines ihrer Söhne zum Geschäftsführer der GmbH nicht zuzustimmen, und angekündigt, dass die Bestellung des anderen Sohns erst nach Zurücklegung aller Konkurrenztätigkeiten erfolgen werde. Auch der Umstand, dass der Kurator bisher keine Geschäftsführungsagenden bei der anderen Gesellschaft wahrgenommen und nunmehr die Erbin zur Übernahme dieser Agenden aufgefordert habe, lasse eine Parteilichkeit nicht erkennen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Ohne ausuferndes Beweisverfahren, beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfung und eine laufende begleitende Kontrolle der Tätigkeit des Kurators auf deren wirtschaftliche Auswirkungen auf die nachlasszugehörigen Unternehmensanteile, sei die behauptete offensichtliche Parteilichkeit des Kurators nicht zu erkennen. Eine solche laufende begleitende Kontrolle strebe nicht einmal die Erbin an. Bisher habe sich das Erstgericht auch nach Auffassung des Rekursgerichts auf den nachvollziehbar um Äquidistanz bemühten Kurator verlassen können. In der bloßen Bekanntgabe der Absicht künftigen Stimmverhaltens in einer Gesellschafterversammlung vermöge das Rekursgericht keine offenkundige Parteilichkeit zu erkennen, die zu einer Abberufung führen müsste. Der Erbin sei es nicht gelungen, die mangelnde Eignung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers darzustellen. Aus der bisher nicht abgegebenen Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung über einen Geschäftsanteil könne eine offensichtliche Parteilichkeit schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die dem Kurator vom Erstgericht gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung bisher nicht abgelaufen sei. Die Erbin vermöge nicht darzustellen, welche konkreten Handlungen der Kurator pflichtwidrig nicht gesetzt und welche konkreten Auswirkungen dieses Verhalten gehabt hätte. Mit der bloßen Behauptung, der Kurator hätte anlässlich diverser Gelegenheiten „nichts unternommen“ werde weder eine Parteilichkeit noch eine Pflichtwidrigkeit dargestellt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Söhne hätten mittlerweile Personal der einen Gesellschaft für die GmbH abgeworben, unterlasse es die Erbin darzustellen, wann der Kurator von den behaupteten Umständen Kenntnis erlangt hätte und was dagegen zu unternehmen er in der Lage gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kurator wäre im Hinblick auf zwei ungarische Gesellschaften monatelang untätig gewesen, rüge die Erbin zwar das Unterbleiben einer Reihe von Feststellungen, stelle aber nicht dar, aufgrund welchen Beweisanbots in erster Instanz das Erstgericht diese Feststellungen überhaupt hätte treffen können. Sie vermöge auch nicht darzustellen, welche konkreten Handlungen der Kurator pflichtwidrig nicht gesetzt hätte und welche konkreten Auswirkungen dieses Verhalten gehabt hätte. Das Stimmverhalten des Kurators am 9. 2. 2011 könne schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil der erstgerichtliche Beschluss zu einem früheren Zeitpunkt gefasst worden sei. Auch im Zusammenhang mit dem in der Beweisrüge erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit ihrem Vorbringen dazu nicht auseinandergesetzt, die Söhne hätten es - mit Wissen des Kurators - darauf angelegt, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH nicht zu mächtig werden zu lassen, lege die Erbin nicht dar, durch welche Tatsachen sie sich für beschwert erachte, welche Feststellungen statt dessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, da Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Aufgaben einem Separationskurator bei der Verwaltung von umfangreichen Unternehmensanteilen überhaupt zukommen, mit welchen Mitteln das Gericht seine Tätigkeit abzugrenzen und zu überwachen habe, und welcher Einfluss dem erbserklärten Erben auf die Tätigkeit des Separationskurators überhaupt zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Erbin ist nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.

Die Revisionsrekurswerberin macht in ihrem Rechtsmittel ausschließlich den „Revisionsgrund“ der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache „einschließlich Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache“ geltend, legt aber in keiner Weise dar, welche Feststellungen ihrer Ansicht nach fehlen und aufgrund welcher rechtlicher Erwägungen ihnen Relevanz zukommen könnte. Es kann daher nur der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt - im Rahmen der dazu erhobenen Revisionsrekursausführungen - einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

Die Revisionsrekurswerberin, die im Übrigen die Stellung des Separationskurators auch als Verlassenschaftskurator völlig außer Acht lässt, obwohl ihr Antrag auf die Enthebung von dieser Funktion abzielte, legt ihren Rechtsmittelausführungen über weite Strecken Tatsachen zugrunde, die in den Feststellungen des Erstgerichts nicht vorkommen, wobei beispielshaft etwa die Behauptungen zu erwähnen sind, Lieferanten seien (von wem?) zum Lieferboykott gegen die eine Gesellschaft bestimmt worden, der Kurator habe Aufrechnungen und Rechnungen der Söhne an die Verlassenschaft einfach ungeprüft hingenommen oder er habe ins Gesellschaftsrecht und operative Geschäft aktiv eingegriffen, dadurch einen Schaden verursacht und bei der Verwaltung komplexer Unternehmensanteile unzulässigerweise Aufgaben übernommen, welche ihm nicht zustehen. Auf all dies kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil jede Deckung in dem von den Tatsacheninstanzen ermittelten Sachverhalt fehlt.

Abgesehen von allgemeinen - ebenfalls durch die Feststellungen nicht gedeckten - Vorwürfen, wie etwa der Kurator habe „seine Tätigkeiten in der Verwaltung der Unternehmensanteile ungebührlich und ungerechtfertigt überschritten“, verbleibt als nachvollziehbare Bekämpfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts vor allem die Wiederholung des Vorwurfs, der Kurator habe zu Unrecht die Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung über den Geschäftsanteil ohne Grund verweigert. Die Vorinstanzen haben dazu übereinstimmend ausgeführt, eine Parteilichkeit könne daraus schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil zum Entscheidungszeitpunkt im Verfahren erster Instanz die für die Abgabe einer Erklärung vom Erstgericht gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen war. Mit diesem Argument setzt sich die Revisionswerberin allerdings nicht auseinander und versucht nicht einmal, es argumentativ zu widerlegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E99097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00212.11Z.1124.000

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0010OB00212_11Z0000_000