Begründung:
Die Erbin beantragte unter anderem, den gerichtlich bestellten Verlassenschafts- und Separationskurator wegen offenkundiger Parteilichkeit mit sofortiger Wirkung seines Amts als Verlassenschaftskurator zu entheben und einen anderen (namentlich genannten) Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator zu bestellen. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Kurator nur dann für die Verlassenschaft tätig werde, wenn es um die Interessen ihrer Söhne gehe; insbesondere wolle er eine Gesellschaft (B***** & Co), um die er sich die längste Zeit nicht gekümmert habe, „liquidieren“, um einer mehrheitlich ihren Söhnen gehörenden GmbH (B***** GmbH) einen Konkurrenten vom Hals zu schaffen. Darüber hinaus verweigere er zu Unrecht seine Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung für einen Gesellschaftsanteil von einem Prozent an der GmbH, der ihr aufgrund eines Legats zustehe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es bestehe kein Recht des Erben, sich einen ihm genehmen Kurator auszusuchen; die Auswahl der Person eines Kurators obliege dem Gericht. Nach Auffassung des Gerichts liege die von der Erbin behauptete angebliche Parteilichkeit und Unfähigkeit des Kurators bei Abwägung der Gesamtumstände nicht vor. Entgegen ihren Behauptungen verweigere er nicht seine Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung; vielmehr habe das Gericht dem Kurator die Abgabe einer solchen Erklärung unter Setzung einer Frist aufgetragen, die noch nicht abgelaufen sei. Der Kurator habe in seiner Stellungnahme auch seine Bereitschaft dazu erklärt, dem Antrag auf Bestellung eines ihrer Söhne zum Geschäftsführer der GmbH nicht zuzustimmen, und angekündigt, dass die Bestellung des anderen Sohns erst nach Zurücklegung aller Konkurrenztätigkeiten erfolgen werde. Auch der Umstand, dass der Kurator bisher keine Geschäftsführungsagenden bei der anderen Gesellschaft wahrgenommen und nunmehr die Erbin zur Übernahme dieser Agenden aufgefordert habe, lasse eine Parteilichkeit nicht erkennen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Ohne ausuferndes Beweisverfahren, beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfung und eine laufende begleitende Kontrolle der Tätigkeit des Kurators auf deren wirtschaftliche Auswirkungen auf die nachlasszugehörigen Unternehmensanteile, sei die behauptete offensichtliche Parteilichkeit des Kurators nicht zu erkennen. Eine solche laufende begleitende Kontrolle strebe nicht einmal die Erbin an. Bisher habe sich das Erstgericht auch nach Auffassung des Rekursgerichts auf den nachvollziehbar um Äquidistanz bemühten Kurator verlassen können. In der bloßen Bekanntgabe der Absicht künftigen Stimmverhaltens in einer Gesellschafterversammlung vermöge das Rekursgericht keine offenkundige Parteilichkeit zu erkennen, die zu einer Abberufung führen müsste. Der Erbin sei es nicht gelungen, die mangelnde Eignung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers darzustellen. Aus der bisher nicht abgegebenen Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung über einen Geschäftsanteil könne eine offensichtliche Parteilichkeit schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die dem Kurator vom Erstgericht gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung bisher nicht abgelaufen sei. Die Erbin vermöge nicht darzustellen, welche konkreten Handlungen der Kurator pflichtwidrig nicht gesetzt und welche konkreten Auswirkungen dieses Verhalten gehabt hätte. Mit der bloßen Behauptung, der Kurator hätte anlässlich diverser Gelegenheiten „nichts unternommen“ werde weder eine Parteilichkeit noch eine Pflichtwidrigkeit dargestellt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Söhne hätten mittlerweile Personal der einen Gesellschaft für die GmbH abgeworben, unterlasse es die Erbin darzustellen, wann der Kurator von den behaupteten Umständen Kenntnis erlangt hätte und was dagegen zu unternehmen er in der Lage gewesen wäre. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kurator wäre im Hinblick auf zwei ungarische Gesellschaften monatelang untätig gewesen, rüge die Erbin zwar das Unterbleiben einer Reihe von Feststellungen, stelle aber nicht dar, aufgrund welchen Beweisanbots in erster Instanz das Erstgericht diese Feststellungen überhaupt hätte treffen können. Sie vermöge auch nicht darzustellen, welche konkreten Handlungen der Kurator pflichtwidrig nicht gesetzt hätte und welche konkreten Auswirkungen dieses Verhalten gehabt hätte. Das Stimmverhalten des Kurators am 9. 2. 2011 könne schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil der erstgerichtliche Beschluss zu einem früheren Zeitpunkt gefasst worden sei. Auch im Zusammenhang mit dem in der Beweisrüge erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe sich mit ihrem Vorbringen dazu nicht auseinandergesetzt, die Söhne hätten es - mit Wissen des Kurators - darauf angelegt, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH nicht zu mächtig werden zu lassen, lege die Erbin nicht dar, durch welche Tatsachen sie sich für beschwert erachte, welche Feststellungen statt dessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, da Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Aufgaben einem Separationskurator bei der Verwaltung von umfangreichen Unternehmensanteilen überhaupt zukommen, mit welchen Mitteln das Gericht seine Tätigkeit abzugrenzen und zu überwachen habe, und welcher Einfluss dem erbserklärten Erben auf die Tätigkeit des Separationskurators überhaupt zukomme.