Aus den Entscheidungsgründen:
Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung ist die Form einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das für die erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt maßgeblich ist, das ist nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte; es genügt aber auch die Beobachtung der am Ort der Testamentserrichtung geltenden Gesetze (Walker - Verdross - Satter in Klang 2. Aufl. I/1 S. 264; Walker, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 907; vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. III S. 122; Bolla, Grundriß des österreichischen internationalen Privatrechtes, S. 76 f.; vgl. ferner Art. 11 EGBGB.). Auf Abgrenzungen im einzelnen und Zweifelsfragen braucht dazu nicht eingegangen zu werden, weil sowohl die Beurteilung nach tschechoslowakischem wie nach österreichischem Recht die Ungültigkeit des angeblichen mündlichen Testamentes ergibt.Nach der im Schrifttum herrschenden Auffassung ist die Form einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das für die erbrechtlichen Verhältnisse überhaupt maßgeblich ist, das ist nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehörte; es genügt aber auch die Beobachtung der am Ort der Testamentserrichtung geltenden Gesetze (Walker - Verdross - Satter in Klang 2. Aufl. I/1 S. 264; Walker, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 907; vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. römisch drei S. 122; Bolla, Grundriß des österreichischen internationalen Privatrechtes, S. 76 f.; vergleiche ferner Artikel 11, EGBGB.). Auf Abgrenzungen im einzelnen und Zweifelsfragen braucht dazu nicht eingegangen zu werden, weil sowohl die Beurteilung nach tschechoslowakischem wie nach österreichischem Recht die Ungültigkeit des angeblichen mündlichen Testamentes ergibt.
Zum tschechoslowakischen Recht hat der Erstrichter zutreffend darauf verwiesen, daß gemäß § 540 Abs. 1 des seit 1. Jänner 1951 geltenden Zivilgesetzbuches ein Testament nur in schriftlicher Form errichtet werden kann. Ein gültiges mündliches Testament kommt daher nicht in Frage.Zum tschechoslowakischen Recht hat der Erstrichter zutreffend darauf verwiesen, daß gemäß Paragraph 540, Absatz eins, des seit 1. Jänner 1951 geltenden Zivilgesetzbuches ein Testament nur in schriftlicher Form errichtet werden kann. Ein gültiges mündliches Testament kommt daher nicht in Frage.
Nach österreichischem Recht ist zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderlich, daß der Erblasser vor drei fähigen Zeugen ernstlich seinen letzten Willen erklärt hat (§ 585 ABGB.). Im vorliegenden Fall haben aber die Untergerichte festgestellt, daß ein ernstlicher Testierwille nicht vorlag. Darüber hinaus ist für die Gültigkeit des Testamentes im Sinne der eben bezogenen Gesetzesstelle notwendig, daß alle drei Zeugen bei der Äußerung des Erblassers das Bewußtsein hatten, Zeugen einer letztwilligen Verfügung zu sein (EvBl. 1955 Nr. 42, 1 Ob 505/55, 7 Ob 185/56, 7 Ob 365/56, 7 Ob 71/57). Dazu haben aber die Untergerichte als erwiesen angenommen, daß die Zeugen dieses Bewußtsein nicht hatten. Soweit in der Revision auszuführen versucht wird, daß doch eine ernstliche Testierabsicht der Erblasserin bestanden habe und die Zeugen wohl gewußt hätten, daß sie Zeugen einer letztwilligen Verfügung seien, handelt es sich um Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen der Untergerichte (1 Ob 28/58, EvBl. 1955 Nr. 42, 1 Ob 505/55) und damit gegen die Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden kann.Nach österreichischem Recht ist zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderlich, daß der Erblasser vor drei fähigen Zeugen ernstlich seinen letzten Willen erklärt hat (Paragraph 585, ABGB.). Im vorliegenden Fall haben aber die Untergerichte festgestellt, daß ein ernstlicher Testierwille nicht vorlag. Darüber hinaus ist für die Gültigkeit des Testamentes im Sinne der eben bezogenen Gesetzesstelle notwendig, daß alle drei Zeugen bei der Äußerung des Erblassers das Bewußtsein hatten, Zeugen einer letztwilligen Verfügung zu sein (EvBl. 1955 Nr. 42, 1 Ob 505/55, 7 Ob 185/56, 7 Ob 365/56, 7 Ob 71/57). Dazu haben aber die Untergerichte als erwiesen angenommen, daß die Zeugen dieses Bewußtsein nicht hatten. Soweit in der Revision auszuführen versucht wird, daß doch eine ernstliche Testierabsicht der Erblasserin bestanden habe und die Zeugen wohl gewußt hätten, daß sie Zeugen einer letztwilligen Verfügung seien, handelt es sich um Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen der Untergerichte (1 Ob 28/58, EvBl. 1955 Nr. 42, 1 Ob 505/55) und damit gegen die Beweiswürdigung, auf die im Revisionsverfahren nicht eingegangen werden kann.