Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags. Diesem Begehren entsprach das Gericht zweiter Instanz in Stattgebung des von ihr erhobenen Rekurses. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO, vor §§ 461, Rz 10 mwN). Wenn auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Interessen der Klägerin zuwiderläuft, so ist die Rechtslage doch anders als bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen. Die in einem Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht ist für das Erstgericht bindend (§ 499 Abs.2 ZPO). Ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruchs insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrunds nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (Fasching III 595). Für die Höhe des Anspruchs kann aber maßgeblich sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 1718). Im vorliegenden Fall ist hingegen das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rekursgerichts - welche die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigte - nicht gebunden.Die Klägerin begehrte in erster Instanz die Abweisung des vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrags. Diesem Begehren entsprach das Gericht zweiter Instanz in Stattgebung des von ihr erhobenen Rekurses. Die Klägerin ist daher durch den Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert. Eine Beschwer durch die Begründung wird von der Rechtsprechung nur bei Rechtsmitteln gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteile anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt (Kodek in Rechberger, ZPO, vor Paragraphen 461,, Rz 10 mwN). Wenn auch die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Interessen der Klägerin zuwiderläuft, so ist die Rechtslage doch anders als bei Aufhebungsbeschlüssen oder Zwischenurteilen. Die in einem Aufhebungsbeschluß des Gerichts zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht ist für das Erstgericht bindend (Paragraph 499, Absatz 2, ZPO). Ein Zwischenurteil äußert infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruchs insoweit Bindungswirkung, als Gericht und Parteien die Frage des Anspruchsgrunds nicht mehr neuerlich aufrollen dürfen (Fasching römisch drei 595). Für die Höhe des Anspruchs kann aber maßgeblich sein, welcher der allenfalls geltend gemachten mehreren Rechtsgründe bejaht wurde vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1718). Im vorliegenden Fall ist hingegen das Erstgericht an die Rechtsansicht des Rekursgerichts - welche die sofortige Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigte - nicht gebunden.
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre stellt die Beschwer eine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel dar (SZ 61/6; SZ 53/86 uva; Kodek aaO Rz 9). Der Revisionsrekurs der Klägerin ist demnach unzulässig.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist hingegen berechtigt.
Gemäß § 2 Abs.1 MRG idF vor dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, lag Hauptmiete vor, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen“ wurde. Auf der Grundlage dieses Gesetzeswortlauts sprach der Oberste Gerichtshof unter Eingehen auf verschiedene Lehrmeinungen und Vorentscheidungen bereits aus, daß der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung geschlossene Mietvertrag keine Hauptmiete begründe; die gegenteilige Auffassung lasse sich mit dem Wortlaut des § 2 Abs.1 MRG nicht vereinbaren, der eben nur den Fruchtnießer der Liegenschaft - also gemeinhin des Hauses - als Vermittler von Hauptmietrechten nenne (1 Ob 2058/96; EvBl 1992/41).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, lag Hauptmiete vor, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen“ wurde. Auf der Grundlage dieses Gesetzeswortlauts sprach der Oberste Gerichtshof unter Eingehen auf verschiedene Lehrmeinungen und Vorentscheidungen bereits aus, daß der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung geschlossene Mietvertrag keine Hauptmiete begründe; die gegenteilige Auffassung lasse sich mit dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, MRG nicht vereinbaren, der eben nur den Fruchtnießer der Liegenschaft - also gemeinhin des Hauses - als Vermittler von Hauptmietrechten nenne (1 Ob 2058/96; EvBl 1992/41).
In der Fassung des 3.WÄG lautet § 2 Abs.1 erster Satz nunmehr dahin, daß Hauptmiete vorliegt, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft oder mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer, mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird“.In der Fassung des 3.WÄG lautet Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz nunmehr dahin, daß Hauptmiete vorliegt, „wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer der Liegenschaft oder mit dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer, mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses oder, sofern der Mietgegenstand im Wohnungseigentum steht, mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird“.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen, gleichfalls die Klägerin, wenngleich andere „Untermieter“ betreffenden Entscheidungen 4 Ob 2069/96, 4 Ob 2070/96 und 1 Ob 2058/96 ausgesprochen hat, ist der Wortlaut des § 2 Abs.1 erster Satz MRG idF des 3.WÄG in Ansehung des Fruchtnießers nicht völlig eindeutig. Da die wörtliche Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse angenommen werden, daß der Gesetzgeber zwar den obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer habe gleichstellen wollen, daß im übrigen aber die bisherige Rechtslage - nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte könne einen Hauptmietvertrag schließen - unverändert bleiben sollte. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der in den genannten Entscheidungen bereits wiedergegebenen Rechtsauffassung abzugehen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen, gleichfalls die Klägerin, wenngleich andere „Untermieter“ betreffenden Entscheidungen 4 Ob 2069/96, 4 Ob 2070/96 und 1 Ob 2058/96 ausgesprochen hat, ist der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz MRG in der Fassung des 3.WÄG in Ansehung des Fruchtnießers nicht völlig eindeutig. Da die wörtliche Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte müsse angenommen werden, daß der Gesetzgeber zwar den obligatorischen mit dem dinglichen Fruchtnießer habe gleichstellen wollen, daß im übrigen aber die bisherige Rechtslage - nur der Fruchtnießer der ganzen Liegenschaft, nicht aber der bloß an einer Wohnung Fruchtgenußberechtigte könne einen Hauptmietvertrag schließen - unverändert bleiben sollte. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der in den genannten Entscheidungen bereits wiedergegebenen Rechtsauffassung abzugehen.
Aus all dem folgt, daß nicht schon aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin das Bestehen eines Untermietverhältnisses verneint werden und demnach der Einwand des Beklagten, in Wahrheit Hauptmieter zu sein, rechtlich von Bedeutung sein kann. Gemäß § 2 Abs.3 MRG kann der Mieter, mit dem ein Untermietvertrag geschlossen wurde, dann, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden. Materiellrechtliche Voraussetzung dieses Anspruchs auf „Anerkennung“ ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, daß nämlich der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth in Rummel ABGB2, Rz 9 zu § 2 MRG).Aus all dem folgt, daß nicht schon aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin das Bestehen eines Untermietverhältnisses verneint werden und demnach der Einwand des Beklagten, in Wahrheit Hauptmieter zu sein, rechtlich von Bedeutung sein kann. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann der Mieter, mit dem ein Untermietvertrag geschlossen wurde, dann, wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln besteht, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, begehren, als Hauptmieter des Mietgegenstands anerkannt zu werden. Materiellrechtliche Voraussetzung dieses Anspruchs auf „Anerkennung“ ist das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, daß nämlich der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der dem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde (Würth in Rummel ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 2, MRG).
Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht Hauptmieterin, sondern Fruchtgenußberechtigte an der Wohnung ist, steht dem Begehren des Beklagten nach § 2 Abs.3 MRG nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte den verstärkten Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften des Eigentümers nicht darauf einschränken, daß als Umgehungsgeschäft ein Hauptmietvertrag vorgeschoben wird; vielmehr sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfaßt werden, käme man doch sonst zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der „Untermieter“, dem sich ein vom Hauseigentümer dazwischengeschalteter Strohmann als Hauptmieter ausgegeben hat, mit seinem Begehren nach § 2 Abs.3 MRG scheitern müßte, wenn sich die ihm verborgene Rechtsbeziehung des Untervermieters zum Hauseigentümer im Verfahren nach § 37 MRG als etwas anderes als Hauptmiete herausstellen sollte (SZ 56/109; Würth aaO Rz 9).Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht Hauptmieterin, sondern Fruchtgenußberechtigte an der Wohnung ist, steht dem Begehren des Beklagten nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte den verstärkten Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften des Eigentümers nicht darauf einschränken, daß als Umgehungsgeschäft ein Hauptmietvertrag vorgeschoben wird; vielmehr sollte jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfaßt werden, käme man doch sonst zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der „Untermieter“, dem sich ein vom Hauseigentümer dazwischengeschalteter Strohmann als Hauptmieter ausgegeben hat, mit seinem Begehren nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG scheitern müßte, wenn sich die ihm verborgene Rechtsbeziehung des Untervermieters zum Hauseigentümer im Verfahren nach Paragraph 37, MRG als etwas anderes als Hauptmiete herausstellen sollte (SZ 56/109; Würth aaO Rz 9).
Da damit die Entscheidung über das Räumungsbegehren von der im schon anhängigen Verfahren nach § 37 Abs.1 Z 1 MRG auf Anerkennung des Beklagten als Hauptmieter gemäß § 2 Abs.3 MRG zu lösenden Vorfrage abhängt, hat das Erstgericht zu Recht das Verfahren unterbrochen (§ 41 MRG). Demnach ist der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen.Da damit die Entscheidung über das Räumungsbegehren von der im schon anhängigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auf Anerkennung des Beklagten als Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu lösenden Vorfrage abhängt, hat das Erstgericht zu Recht das Verfahren unterbrochen (Paragraph 41, MRG). Demnach ist der Beschluß des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten des Beklagten beruht auf § 41, § 50 Abs.1 und § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten des Beklagten beruht auf Paragraph 41,, Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 52, ZPO.