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Entscheidung 1 Ob 213/16d×

Entscheidung 1 Ob 213/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob213/16d

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmet I*****, vertreten durch Dr. Christian Vitali, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) Sarah F*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.803 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2016, GZ 38 R 126/16k-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 17. März 2016, GZ 16 C 163/15b-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten (ehemaligen) Vermieterin 19.803 EUR sA an Investitionsersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen (rechtzeitig) erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung steht derzeit aber nicht fest.

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Klägers wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E116627

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00213.16D.1123.000

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161123_OGH0002_0010OB00213_16D0000_000