Die klagende Partei behauptete in der Klage, daß die beklagte Partei ihr für geleistete Bauarbeiten den Klagsbetrag schuldig sei. Das Erstgericht hat in Urteilsform das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, in der in Geltung stehenden Fassung die beklagte Partei in die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen eingetragen ist und daher gemäß § 3 dieses Gesetzes eine Klage gegen die beklagte Partei wegen einer im § 2 des obgenannten Gesetzes bezeichneten Geldforderung nicht erhoben werden kann.Die klagende Partei behauptete in der Klage, daß die beklagte Partei ihr für geleistete Bauarbeiten den Klagsbetrag schuldig sei. Das Erstgericht hat in Urteilsform das Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 161, in der in Geltung stehenden Fassung die beklagte Partei in die Liste der schutzwürdigen Unternehmungen eingetragen ist und daher gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes eine Klage gegen die beklagte Partei wegen einer im Paragraph 2, des obgenannten Gesetzes bezeichneten Geldforderung nicht erhoben werden kann.
Dagegen hat die klagende Partei Berufung erhoben.
Das Gericht zweiter Instanz hat zunächst festgestellt, daß die Entscheidung der ersten Instanz gemäß § 261 ZPO. richtigerweise in Beschlußform hätte erfolgen sollen, weshalb die Berufung der klagenden Partei als Rekurs behandelt wurde.Das Gericht zweiter Instanz hat zunächst festgestellt, daß die Entscheidung der ersten Instanz gemäß Paragraph 261, ZPO. richtigerweise in Beschlußform hätte erfolgen sollen, weshalb die Berufung der klagenden Partei als Rekurs behandelt wurde.
Dem Rekurs selbst wurde nicht Folge gegeben, wobei das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichtes, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 161, gegeben sind, beitrat.Dem Rekurs selbst wurde nicht Folge gegeben, wobei das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichtes, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vom 24. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 161, gegeben sind, beitrat.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat die klagende Partei Rekurs erhoben, in dem ausgeführt wurde, daß die beiden Unterinstanzen zu Unrecht die Voraussetzungen des obgenannten Gesetzes als gegeben angenommen hätten. Im übrigen sei gemäß § 519 ZPO. dieser Rekurs zulässig.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat die klagende Partei Rekurs erhoben, in dem ausgeführt wurde, daß die beiden Unterinstanzen zu Unrecht die Voraussetzungen des obgenannten Gesetzes als gegeben angenommen hätten. Im übrigen sei gemäß Paragraph 519, ZPO. dieser Rekurs zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat diesen Rekurs als unzulässig verworfen, da gemäß § 528 ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, nicht zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz hat diesen Rekurs als unzulässig verworfen, da gemäß Paragraph 528, ZPO. ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, nicht zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der klagenden Partei nicht Folge.