Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge wird dahin ausgeführt, daß das Urteil des Berufungsgerichtes nicht von einer "Miete", sondern von der "Benützung" des Gartens, daher nicht von einem Mietrecht spreche. Die Revision meint daher, es liege ein prekaristisches Benützungsrecht, aber kein Bestandrecht vor. Hiedurch wird die Revision aktenwidrig; denn das Urteil des Berufungsgerichtes spricht zwar von einem "Benützungsrechte", das jedoch von den Beklagten "mitgemietet" wurde. Mag auch diese Wendung nicht glücklich gefaßt sein, so bringt sie dennoch zum Ausdruck, daß ein Bestandrecht der Beklagten und nicht bloß eine jederzeit widerrufliche Benützungsbefugnis, die aus Gefälligkeit gewährt wurde, besteht. Im übrigen bekämpfen die Revisionsausführungen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Die einzige Rechtsfrage, die allenfalls, wenn auch nicht deutlich genug, von der Revision erörtert wird, ist die, daß "im Zweifel der Garten zu einem Hause nicht mitgemietet ist". Was nun den Umfang des Benützungsrechtes anlangt (§ 1098 ABGB.), schließt das Recht zur Benützung eines Hauses noch nicht das Recht zur Benützung des dazugehörigen Gartens in sich, es sei denn, daß es sich nur um einen ganz unbedeutenden Hausgarten handelt (MietSlg. I, Nr. 80, in welcher Entscheidung auf § 1 Abs. 4 MietG. verwiesen wird). Im vorliegenden Falle ist dieser Gartenanteil nach den Feststellungen des Urteiles des Berufungsgerichtes zirka 30 m2 (im Spruche dieses Urteiles 20 m2). Es handelt sich also jedenfalls nur um einen kleinen Hausgarten, für den nicht schon von Gesetzes wegen - wie die Revisionswerber meinen - die Vermutung dafür spricht, daß dieser Garten nicht mit der Wohnung mit gemietet sein kann. Es ist daher die rechtliche Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen getroffen hat, einwandfrei, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.Die einzige Rechtsfrage, die allenfalls, wenn auch nicht deutlich genug, von der Revision erörtert wird, ist die, daß "im Zweifel der Garten zu einem Hause nicht mitgemietet ist". Was nun den Umfang des Benützungsrechtes anlangt (Paragraph 1098, ABGB.), schließt das Recht zur Benützung eines Hauses noch nicht das Recht zur Benützung des dazugehörigen Gartens in sich, es sei denn, daß es sich nur um einen ganz unbedeutenden Hausgarten handelt (MietSlg. römisch eins, Nr. 80, in welcher Entscheidung auf Paragraph eins, Absatz 4, MietG. verwiesen wird). Im vorliegenden Falle ist dieser Gartenanteil nach den Feststellungen des Urteiles des Berufungsgerichtes zirka 30 m2 (im Spruche dieses Urteiles 20 m2). Es handelt sich also jedenfalls nur um einen kleinen Hausgarten, für den nicht schon von Gesetzes wegen - wie die Revisionswerber meinen - die Vermutung dafür spricht, daß dieser Garten nicht mit der Wohnung mit gemietet sein kann. Es ist daher die rechtliche Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen getroffen hat, einwandfrei, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.