Nach vorheriger Ankündigung ließ die Tageszeitung P. ihren Abonnenten eine Buchspende lieferweise zugehen.
Über Klage des Zeitungsherausgeberverbandes hat der Erstrichter gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erlassen, in der er der Antragsgegnerin verbot, die unentgeltliche Zugabe von "Druckwerken oder Teilen von solchen in der Form von Büchern oder von geschlossenen Heften" an die Abonnenten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung "P." anzukundigen und zu gewähren, obwohl der Antrag der gefährdeten Partei nur auf die Ankündigung und Gewährung von "Büchern" lautet.
Das Rekursgericht hat aufgehoben. Zunächst sei es richtig, daß der Erstrichter über das Begehren hinausgegangen sei, was unzulässig sei. Ferner sei zu erwägen, daß das Gesetz in erster Linie an Zugaben von Waren denke und nur nebenbei auch, der Vollständigkeit halber, Leistungen erfasse. Die Zeitung könne weder als typischer Vertreter des Begriffes "Ware" noch des Begriffes "Leistungen" angesehen werden. Die Zeitung sei eine "Ware" eigener Art, bei der das Stoffliche und Handwerkliche gänzlich gegenüber dem Inhalt der Zeitung in den Hintergrund trete. Bei der Anwendung des Zugabengesetzes müsse daher jedenfalls auf diese Besonderheit der Zeitung dadurch Rücksicht genommen werden, daß die Bestimmungen über die Warenzugaben nur im eingeschränkten Umfang unmittelbar angewendet werden können und daß mehr eine sinngemäße Anwendung im Sinne des § 2 (2) Zugabengesetz in Frage komme, wie sie für Leistungen vorgeschrieben sei. Diese Unterscheidung spiele freilich bei der Frage, ob es sich um eine Zugabe handle, noch keine Rolle, wohl aber für die Frage, ob eine Ausahme im Sinne des § 2 (1) lit. d Zugabengesetz vorliege.Das Rekursgericht hat aufgehoben. Zunächst sei es richtig, daß der Erstrichter über das Begehren hinausgegangen sei, was unzulässig sei. Ferner sei zu erwägen, daß das Gesetz in erster Linie an Zugaben von Waren denke und nur nebenbei auch, der Vollständigkeit halber, Leistungen erfasse. Die Zeitung könne weder als typischer Vertreter des Begriffes "Ware" noch des Begriffes "Leistungen" angesehen werden. Die Zeitung sei eine "Ware" eigener Art, bei der das Stoffliche und Handwerkliche gänzlich gegenüber dem Inhalt der Zeitung in den Hintergrund trete. Bei der Anwendung des Zugabengesetzes müsse daher jedenfalls auf diese Besonderheit der Zeitung dadurch Rücksicht genommen werden, daß die Bestimmungen über die Warenzugaben nur im eingeschränkten Umfang unmittelbar angewendet werden können und daß mehr eine sinngemäße Anwendung im Sinne des Paragraph 2, (2) Zugabengesetz in Frage komme, wie sie für Leistungen vorgeschrieben sei. Diese Unterscheidung spiele freilich bei der Frage, ob es sich um eine Zugabe handle, noch keine Rolle, wohl aber für die Frage, ob eine Ausahme im Sinne des Paragraph 2, (1) Litera d, Zugabengesetz vorliege.
Das Rekursgericht meint weiter, daß der Abdruck von Gedichten, Novellen und Romanen zum festen Bestand jeder Namen habenden Tageszeitung gehöre. Die im allgemeinen übliche Form der Romanwiedergabe sei die Form des Fortsetzungsromans, daneben habe sich aber auch der Abdruck insbesondere kürzerer Romane und Novellen in ein- und derselben Folge eingebürgert, wobei diese oft in eigene Beilagen verwiesen werden, wie überhaupt die Beigabe von Beilagen verschiedenster Art immer mehr an Umfang zugenommen habe. Solche Beilagen könnten daher an sich niemals als zeitungsfremde, verbotene Zugaben angesehen werden. Denn während bei der Zugabe ein Zusammenhang mit der Ware selbst nicht oder nur entfernt bestehe, was sich schon aus § 2 (1) lit. b Zugabengesetz erschließen lasse, liege der Inhalt der Zeitungsbeilage, auch wenn es sich um einen Roman handle, innerhalb der Gesamtzielsetzung des Zeitungsherausgebers und diene damit dem gleichen Zweck wie die Zeitung selbst. In der Form der Beilage, ihrer äußeren Aufmachung und Ausstattung seien die Zeitungen nur durch die Schranken des Pressegesetzes gebunden. Dies bedeute, daß sie auch nicht gehalten seien, für Beilagen das gleiche Format oder die gleiche Ausstattung wie für das Hauptblatt zu nehmen. Es müsse aber verlangt werden, daß solche Beilagen noch als Bestandteile der periodischen Druckschrift in1 Sinne des Pressegesetzes gelten können. Es komme daher darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angekundigten und gewährten Romane als Buch im gewerberechtlichen Sinne anzusehen seien oder ob sie auf Grund des Pressegesetzes ohne verlegerische Konzession im Rahmen der Zeitung herausgegeben werden dürfen und damit sich als Bestandteil der Zeitung eindeutig qualifizieren. In dieser Beziehung habe das Erstgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Romanbeilagen ein anderes Impressum aufweisen, als die Tageszeitung selbst; es habe aber eine Feststellung darüber unterlassen, aus welchem Gründe dies erfolgt und ob etwa der Grund hiefür darin zu suchen sei, daß die Antragsgegnerin für die Herausgabe der Romanbeilagen sich einer Verlegerkonzession bediente. Im letzteren Falle wäre der Charakter der Romanbeilage zu verneinen und es könnte nicht mehr davon die Rede sein, daß es sich nur um einen Bestandteil der Tageszeitung handle, andernfalls könnte die Frage einer verbotenen Zugabe überhaupt nicht entstehen.Das Rekursgericht meint weiter, daß der Abdruck von Gedichten, Novellen und Romanen zum festen Bestand jeder Namen habenden Tageszeitung gehöre. Die im allgemeinen übliche Form der Romanwiedergabe sei die Form des Fortsetzungsromans, daneben habe sich aber auch der Abdruck insbesondere kürzerer Romane und Novellen in ein- und derselben Folge eingebürgert, wobei diese oft in eigene Beilagen verwiesen werden, wie überhaupt die Beigabe von Beilagen verschiedenster Art immer mehr an Umfang zugenommen habe. Solche Beilagen könnten daher an sich niemals als zeitungsfremde, verbotene Zugaben angesehen werden. Denn während bei der Zugabe ein Zusammenhang mit der Ware selbst nicht oder nur entfernt bestehe, was sich schon aus Paragraph 2, (1) Litera b, Zugabengesetz erschließen lasse, liege der Inhalt der Zeitungsbeilage, auch wenn es sich um einen Roman handle, innerhalb der Gesamtzielsetzung des Zeitungsherausgebers und diene damit dem gleichen Zweck wie die Zeitung selbst. In der Form der Beilage, ihrer äußeren Aufmachung und Ausstattung seien die Zeitungen nur durch die Schranken des Pressegesetzes gebunden. Dies bedeute, daß sie auch nicht gehalten seien, für Beilagen das gleiche Format oder die gleiche Ausstattung wie für das Hauptblatt zu nehmen. Es müsse aber verlangt werden, daß solche Beilagen noch als Bestandteile der periodischen Druckschrift in1 Sinne des Pressegesetzes gelten können. Es komme daher darauf an, ob die von der Antragsgegnerin angekundigten und gewährten Romane als Buch im gewerberechtlichen Sinne anzusehen seien oder ob sie auf Grund des Pressegesetzes ohne verlegerische Konzession im Rahmen der Zeitung herausgegeben werden dürfen und damit sich als Bestandteil der Zeitung eindeutig qualifizieren. In dieser Beziehung habe das Erstgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Romanbeilagen ein anderes Impressum aufweisen, als die Tageszeitung selbst; es habe aber eine Feststellung darüber unterlassen, aus welchem Gründe dies erfolgt und ob etwa der Grund hiefür darin zu suchen sei, daß die Antragsgegnerin für die Herausgabe der Romanbeilagen sich einer Verlegerkonzession bediente. Im letzteren Falle wäre der Charakter der Romanbeilage zu verneinen und es könnte nicht mehr davon die Rede sein, daß es sich nur um einen Bestandteil der Tageszeitung handle, andernfalls könnte die Frage einer verbotenen Zugabe überhaupt nicht entstehen.
Wäre die Romanbeilage als Buch anzusehen, dann wäre wohl der allgemeine Tatbestand des § 1 Zugabengesetz erfüllt, doch hätte dann auf das Vorliegen des von der gefährdeten Partei geltend gemachten Ausnahmetatbestandes eingegangen werden müssen, dessen Vorliegen die gefährdete Partei schon in der Klage bestritten habe.Wäre die Romanbeilage als Buch anzusehen, dann wäre wohl der allgemeine Tatbestand des Paragraph eins, Zugabengesetz erfüllt, doch hätte dann auf das Vorliegen des von der gefährdeten Partei geltend gemachten Ausnahmetatbestandes eingegangen werden müssen, dessen Vorliegen die gefährdete Partei schon in der Klage bestritten habe.
Hier komme insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 2 (1) lit. d Zugabengesetz in Betracht, nach dem die Frage zu beantworten war, ob Bücher als handelsübliches Zugehör (das Rekursgericht spricht unrichtig von Zubehör) bzw. als handelsübliche Nebenleistung zu Tageszeitungen angesehen werden können. Diese Frage habe das Erstgericht verneint. Die Verweisung auf § 294 ABGB. müsse im gegenständlichen Fall mit Rücksicht auf den Sondercharakter einer Zeitung versagen. Es könne nur die Handelsüblichkeit allein darüber entscheiden, ob solche als Bücher herausgegebene Romanbeilagen als Nebenleistungen oder Zugehör von Tagesblättern erlaubt sein können. Hiefür habe die Antragsgegnerin Beweise angeboten, die bisher nicht durchgeführt worden seien.Hier komme insbesondere der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, (1) Litera d, Zugabengesetz in Betracht, nach dem die Frage zu beantworten war, ob Bücher als handelsübliches Zugehör (das Rekursgericht spricht unrichtig von Zubehör) bzw. als handelsübliche Nebenleistung zu Tageszeitungen angesehen werden können. Diese Frage habe das Erstgericht verneint. Die Verweisung auf Paragraph 294, ABGB. müsse im gegenständlichen Fall mit Rücksicht auf den Sondercharakter einer Zeitung versagen. Es könne nur die Handelsüblichkeit allein darüber entscheiden, ob solche als Bücher herausgegebene Romanbeilagen als Nebenleistungen oder Zugehör von Tagesblättern erlaubt sein können. Hiefür habe die Antragsgegnerin Beweise angeboten, die bisher nicht durchgeführt worden seien.
Das Erstgericht werde daher in Ergänzung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits die Frage, ob es sich bei den Beilagen um Bücher im gewerberechtlichen Sinne gehandelt habe, zu klären haben und, wenn dies der Fall sein sollte, auch die Bescheinigungsmittel bezüglich des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des § 2 (1) lit. d Zugabengesetz aufzunehmen haben, insoweit dem nicht die beschränkende Bestimmung des § 274 ZPO. entgegenstehe.Das Erstgericht werde daher in Ergänzung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits die Frage, ob es sich bei den Beilagen um Bücher im gewerberechtlichen Sinne gehandelt habe, zu klären haben und, wenn dies der Fall sein sollte, auch die Bescheinigungsmittel bezüglich des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, (1) Litera d, Zugabengesetz aufzunehmen haben, insoweit dem nicht die beschränkende Bestimmung des Paragraph 274, ZPO. entgegenstehe.
Dieser Aufhebungsbeschluß wird von der gefährdeten Partei mit Revisionsrekurs angefochten.
Die Rekursinstanz bewilligte die einstweilige Verfügung.