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Entscheidung 1 Ob 214/04h×

Entscheidung 1 Ob 214/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob214/04h

Entscheidungsdatum

12.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dkfm. Dr. Heribert E*****, wider die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft m. b. H. in Liquidation, *****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. August 2004, GZ 3 R 122/04p-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2004, GZ 1 Nc 2/04g-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe - offenkundig auch unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer - für eine Klage gegen die Antragsgegnerin. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - wie hier - jedenfalls unzulässig. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist demnach - ungeachtet der Frage, ob das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen hatte - absolut ausgeschlossen.

Anmerkung

E74924 1Ob214.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00214.04H.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20041012_OGH0002_0010OB00214_04H0000_000