Der erkennende Senat teilt die Meinung der Lehre, § 928 ABGB sei auf Werkverträge im Allgemeinen nicht anwendbar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 80 f; Welser/B. Jud, Gewährleistung, § 928 Rz 5; Kurschel, Gewährleistung, 120 f; P. Madl in RdW 1985, 362; Binder in Schwimann, ABGB², § 928 Rz 4, Reischauer in Rummel ABGB I³, § 928 Rz 2). Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift; zudem käme man für das Zivilrecht zur Bejahung einer Rügeobliegenheit, die derzeit nur beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB) normiert ist. Die Anwendbarkeit des § 928 ABGB auch für Werkverträge (bejahend JBl 1966, 315; 6 Ob 623/87; 5 Ob 552, 553/81) muss hier aber nicht näher untersucht werden: Die Revisionswerberin hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mängel des Werks wären „in die Augen fallend" gewesen, sondern - im Gegenteil - den Standpunkt eingenommen, das Werk sei „beendet und perfekt ausgeführt".Der erkennende Senat teilt die Meinung der Lehre, Paragraph 928, ABGB sei auf Werkverträge im Allgemeinen nicht anwendbar (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12, 80 f; Welser/B. Jud, Gewährleistung, Paragraph 928, Rz 5; Kurschel, Gewährleistung, 120 f; P. Madl in RdW 1985, 362; Binder in Schwimann, ABGB², Paragraph 928, Rz 4, Reischauer in Rummel ABGB I³, Paragraph 928, Rz 2). Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift; zudem käme man für das Zivilrecht zur Bejahung einer Rügeobliegenheit, die derzeit nur beim beiderseitigen Handelskauf (Paragraph 377, HGB) normiert ist. Die Anwendbarkeit des Paragraph 928, ABGB auch für Werkverträge (bejahend JBl 1966, 315; 6 Ob 623/87; 5 Ob 552, 553/81) muss hier aber nicht näher untersucht werden: Die Revisionswerberin hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mängel des Werks wären „in die Augen fallend" gewesen, sondern - im Gegenteil - den Standpunkt eingenommen, das Werk sei „beendet und perfekt ausgeführt".
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).