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Entscheidung 1 Ob 214/18d×

Entscheidung 1 Ob 214/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031071 Rechtssatz 20.12.1962Zivilrecht
Als Verunstaltung ist schon in rein sprachlichem Sinn eine Veränderung der Gestalt, also des Äußeren, zum Schlechteren zu verstehen. Ein Ersatz nach § 1326 ABGB wird als Entschädigung für die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Besseren Fortkommens infolge …
RS0031082 Rechtssatz 29.10.1970Zivilrecht
Keine Globalbemessung, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind.
RS0031084 Rechtssatz 14.02.1951Zivilrecht
Verunstaltung ist jede nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung ohne Rücksicht darauf, ob sie am bekleideten Menschen sichtbar ist oder durch Prothesen und dergleichen verdeckt werden kann. Daß die Verunstaltung ein Abscheu erregendes Aussehen her …
RS0031107 Rechtssatz 08.07.1960Zivilrecht
Die Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muß aber am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein.
RS0042887 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 …
RS0115721 Rechtssatz 18.10.2001Zivilrecht
Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch …
RS0118640 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
Fragen, die durch die Anwendung bestehender Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzen der Logik zu klären sind, stellen keine erheblichen Rechtsfragen dar.