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Entscheidung 1 Ob 214/19f×

Entscheidung 1 Ob 214/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob214/19f

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** O*****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, St. Pölten, wegen 100.000 EUR sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 11 R 142/19m-115, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Juli 2019, GZ 26 Cg 143/15g-108, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den Feststellungen waren die in weiterer Folge beim Kläger eingetretenen Komplikationen am operierten Bein nicht auf den Zeitpunkt der Operation des Kompartmentsyndroms zurückzuführen. Die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion wäre dieselbe gewesen, wenn die Kompartmentspaltung schon einen Tag früher durchgeführt worden wäre. Ob die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung zutrifft, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht (RIS-Justiz RS0043371) oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RS0043371 [T13], RS0043150). Das ist hier aber nicht der Fall.

Überdies kann die Richtigkeit von Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der (wie dargelegt) keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RS0042903 [T5]).

2. Die Frage einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht stellt sich schon deshalb nicht, weil feststeht, dass die Dokumentation „ausreichend geführt“ wurde.

3. Da sich die Rechtsrüge weitgehend vom – für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten – Sachverhalt entfernt und insbesondere negiert, dass die ärztliche Dokumentation „ausreichend geführt“ wurde und sich aus den Feststellungen eindeutig ableitet, dass der Beklagten keine für die Schäden des Klägers kausale Pflichtverletzung durch eine verspätete Kompartmentspaltung zur Last fällt, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]).

4. Da die Revision insgesamt – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – keine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzeigt, ist sie als nicht zulässig zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E127176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00214.19F.1216.000

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20191216_OGH0002_0010OB00214_19F0000_000