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Entscheidung 1 Ob 215/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob215/09p

Entscheidungsdatum

05.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch HAUSMANINGER KLETTER Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH, wegen Unterlassung gemäß Paragraph 28, KSchG und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 26.500 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. August 2009, GZ 4 R 71/09g-24, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2009, GZ 22 Cg 209/08i-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung der Revision wurde der Konkurs über die beklagte Partei eröffnet. Das Konkursedikt wurde am 4. 5. 2010 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die Wirkungen des Konkurses traten mit Beginn des 5. 5. 2010 ein (Paragraph 2, KO).

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG ist eine Rechtsstreitigkeit, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen iSd Paragraph 6, Absatz eins, KO bezweckt, weil es für die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin und damit die Konkursmasse von unmittelbarer Bedeutung ist, ob sie sich auf die inkriminierten Klauseln ihrer AGB berufen kann oder nicht.

Analog zur Judikatur zu den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachte Forderung nicht der Anmeldung unterliegt und daher das Verfahren - gegenüber dem Masseverwalter - sofort wieder aufgenommen werden kann.

Das vorliegende Verfahren ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen, seine Fortführung setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. Bis dahin sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen (4 Ob 74/09z; RIS-Justiz RS0036752).

Anmerkung

Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und Veröffentlichungsanspruchs durch die Entscheidung zu 1 Ob 105/10p vom 6. Juli 2010

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00215.09P.0505.000

Im RIS seit

11.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100505_OGH0002_0010OB00215_09P0000_000

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