Die Revision ist nicht begründet.
Zu den Fragen der Befangenheit des einen Schiedsrichters, der Teilnahme eines aktiven Richters und der verspäteten Anfechtung des Schiedsspruches in dessen Teil B) 2 wollen die Kläger nicht mehr Stellung nehmen, weil der geltend gemachte Revisionsgrund das Revisionsgericht ohnehin verpflichtete, sich auch zu diesen Punkten zu äußern. Grundsätzlich vertritt der Oberste Gerichtshof allerdings den Standpunkt, dass dann, wenn der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht ist, die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils in allen Punkten zu überprüfen ist. Da jedoch die Kläger nicht erklären, inwiefern sie in den angeführten Punkten die rechtliche Beurteilung der Untergerichte für unrichtig halten, kann sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränken, auf die nach seiner Ansicht zutreffende Begründung der Untergerichte zu verweisen. Das angefochtene Urteil hat auch richtig und ausführlich begründet, warum es die hinreichende Bestimmtheit der Schiedsklausel angenommen und ein Außerkrafttreten der Schiedsabrede wegen Überschreitens der vierwöchigen Entscheidungsfrist verneint hat. Den Klägern gelingt es nicht, dagegen etwas Überzeugendes vorzutragen. Es ist hier belanglos, wie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer anderen Rechtssache den gegenständlichen Schiedsvertrag beurteilt hat. Der Schluss, dass die Verletzung der Verpflichtung des Schiedsgerichtes, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, den Schiedsvertrag außer Kraft setzen sollte, ist keineswegs zwingend. Über eine solche angebliche Parteiabsicht haben die Kläger in erster Instanz nichts vorgebracht und auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.Zu den Fragen der Befangenheit des einen Schiedsrichters, der Teilnahme eines aktiven Richters und der verspäteten Anfechtung des Schiedsspruches in dessen Teil B) 2 wollen die Kläger nicht mehr Stellung nehmen, weil der geltend gemachte Revisionsgrund das Revisionsgericht ohnehin verpflichtete, sich auch zu diesen Punkten zu äußern. Grundsätzlich vertritt der Oberste Gerichtshof allerdings den Standpunkt, dass dann, wenn der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht ist, die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils in allen Punkten zu überprüfen ist. Da jedoch die Kläger nicht erklären, inwiefern sie in den angeführten Punkten die rechtliche Beurteilung der Untergerichte für unrichtig halten, kann sich der Oberste Gerichtshof darauf beschränken, auf die nach seiner Ansicht zutreffende Begründung der Untergerichte zu verweisen. Das angefochtene Urteil hat auch richtig und ausführlich begründet, warum es die hinreichende Bestimmtheit der Schiedsklausel angenommen und ein Außerkrafttreten der Schiedsabrede wegen Überschreitens der vierwöchigen Entscheidungsfrist verneint hat. Den Klägern gelingt es nicht, dagegen etwas Überzeugendes vorzutragen. Es ist hier belanglos, wie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer anderen Rechtssache den gegenständlichen Schiedsvertrag beurteilt hat. Der Schluss, dass die Verletzung der Verpflichtung des Schiedsgerichtes, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, den Schiedsvertrag außer Kraft setzen sollte, ist keineswegs zwingend. Über eine solche angebliche Parteiabsicht haben die Kläger in erster Instanz nichts vorgebracht und auch keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.
Für die Erfolglosigkeit der Revision erscheinen im übrigen folgende Überlegungen maßgebend:
Die §§ 595 ff ZPO lassen nur die Anfechtung eines Schiedsspruches, also des das strittige Rechtsverhältnis erledigenden Ausspruches des Schiedsgerichtes zu. Aussprüche des Schiedsgerichtes über seine sachliche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit sind nicht Teile des Schiedsspruches und können nicht mit der Unwirksamkeitsklage nach § 596 ZPO angefochten werden (SZ IV 23). Die Anfechtung des schiedsgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede (Punkt A) des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses) war aus diesen Gründen verfehlt.Die Paragraphen 595, ff ZPO lassen nur die Anfechtung eines Schiedsspruches, also des das strittige Rechtsverhältnis erledigenden Ausspruches des Schiedsgerichtes zu. Aussprüche des Schiedsgerichtes über seine sachliche Zuständigkeit oder Unzuständigkeit sind nicht Teile des Schiedsspruches und können nicht mit der Unwirksamkeitsklage nach Paragraph 596, ZPO angefochten werden (SZ römisch vier 23). Die Anfechtung des schiedsgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede (Punkt A) des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses) war aus diesen Gründen verfehlt.
Das Schiedsgericht hat in seinem Teilschiedsspruch unter B) 2 den am 25. 6. 1959 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag für nichtig erklärt. Da die Schiedsklausel als Vertragspunkt XI ein Teil dieses Vertrages ist, könnte man nach dem Wortlaut des Schiedsspruches annehmen, dass auch die Schiedsklausel für nichtig erklärt ist. Aus der Begründung des Schiedsspruches folgt jedoch, dass das Schiedsgericht die Schiedsklausel nicht in die Nichtigerklärung des Vertrages mit einbeziehen wollte, dass es vielmehr das Schicksal der Schiedsklausel ausdrücklich vom Schicksal des Hauptvertrages ausgenommen hat. Das Schiedsgericht hat sich demnach mit der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schiedsklausel nicht befasst, sondern hat den Standpunkt eingenommen, dass die Ansicht der im Schiedsverfahren beklagten Ehegatten N*****, die Schiedsklausel teile automatisch das Schicksal des Hauptvertrages, nicht zutreffe. In der Klage haben die Kläger den Spruch des Schiedsgerichtes hinsichtlich der Nichtigerklärung des Vertrages ausdrücklich anerkannt. Es war daher zunächst fraglich, ob ihr Klagebegehren schlüssig ist. Gehen die Kläger nämlich einerseits von der Nichtigkeit der Schiedsklausel aus, erkennen aber andererseits Teile des Schiedsspruches ausdrücklich an, so liegt darin ein Widerspruch. Dieser Widerspruch kann den Klägern allerdings deshalb nicht schaden, weil es den Parteien unbenommen ist, nur Teile eines Schiedsspruches anzufechten, und weil ein Schiedsspruch auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden kann (ZBl 1926, Nr. 332, Sperl, Lehrbuch, S 813). Auch dürfen von der Partei nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (GlUNF. 7202 und 1304). Die Kläger konnten also den Schiedsspruch nur in beschränktem Umfang anfechten.Das Schiedsgericht hat in seinem Teilschiedsspruch unter B) 2 den am 25. 6. 1959 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag für nichtig erklärt. Da die Schiedsklausel als Vertragspunkt römisch elf ein Teil dieses Vertrages ist, könnte man nach dem Wortlaut des Schiedsspruches annehmen, dass auch die Schiedsklausel für nichtig erklärt ist. Aus der Begründung des Schiedsspruches folgt jedoch, dass das Schiedsgericht die Schiedsklausel nicht in die Nichtigerklärung des Vertrages mit einbeziehen wollte, dass es vielmehr das Schicksal der Schiedsklausel ausdrücklich vom Schicksal des Hauptvertrages ausgenommen hat. Das Schiedsgericht hat sich demnach mit der Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schiedsklausel nicht befasst, sondern hat den Standpunkt eingenommen, dass die Ansicht der im Schiedsverfahren beklagten Ehegatten N*****, die Schiedsklausel teile automatisch das Schicksal des Hauptvertrages, nicht zutreffe. In der Klage haben die Kläger den Spruch des Schiedsgerichtes hinsichtlich der Nichtigerklärung des Vertrages ausdrücklich anerkannt. Es war daher zunächst fraglich, ob ihr Klagebegehren schlüssig ist. Gehen die Kläger nämlich einerseits von der Nichtigkeit der Schiedsklausel aus, erkennen aber andererseits Teile des Schiedsspruches ausdrücklich an, so liegt darin ein Widerspruch. Dieser Widerspruch kann den Klägern allerdings deshalb nicht schaden, weil es den Parteien unbenommen ist, nur Teile eines Schiedsspruches anzufechten, und weil ein Schiedsspruch auch nur teilweise für unwirksam erklärt werden kann (ZBl 1926, Nr. 332, Sperl, Lehrbuch, S 813). Auch dürfen von der Partei nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (GlUNF. 7202 und 1304). Die Kläger konnten also den Schiedsspruch nur in beschränktem Umfang anfechten.
Hat das Schiedsgericht zutreffend eine Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsklausel vermieden, so konnte diese Frage jedenfalls in der unter anderem auf § 595 Z 1 ZPO gestützten Klage aufgerollt werden, weil die in dieser gesetzlichen Bestimmung aufgezählten Vertragsmängel Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit des Schiedsspruches sind. Als einen solchen Vertragsmangel behaupten die Kläger nun die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen der Nichtigkeit der Hauptvereinbarung. Die Nichtigkeit der Hauptvereinbarung steht fest, weil in dieser Hinsicht der Schiedsspruch nach dem oben Gesagten von den Klägern nicht zeitgerecht angefochten wurde. Die Nichtigkeit des Hauptvertrages muss aber nicht unbedingt die Nichtigkeit der Schiedsklausel zur Folge haben. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Verträge, die räumlich und zeitlich vollkommen unabhängig voneinander, aber auch gleichzeitig zustandekommen können. Die beiden Verträge können daher ein verschiedenes Schicksal haben, und zwar unabhängig davon, ob sie nun in einer Vertragsurkunde enthalten sind oder nicht. Der Schiedsspruch ist gemäß § 595 Z 1 ZPO unter anderem wirkungslos, wenn der Schiedsvertrag ungültig war. Eine Ungültigkeit des Schiedsvertrages aus den im § 577 ZPO angeführten oder aus anderen den Schiedsvertrag selbst betreffenden Gründen ist nicht behauptet worden. Aus dem schiedsgerichtlichen Akt, insbesondere aus dem Inhalt der dort anhängig gemachten Klagen und dem Schiedsspruch selbst (und seiner Begründung), geht nur hervor, dass der Hauptvertrag wegen Irreführung des einen Vertragspartners durch den anderen hinsichtlich des befugten Besitzes einer Konzession angefochten wurde und dass das Schiedsgericht in diesem Sinn entschieden hat. Da sich die Irreführung in keiner Weise auf den Schiedsvertrag erstreckte, ließ die Entscheidung über die Ungültigkeit des Hauptvertrages den Schiedsvertrag völlig unberührt. Der bei einem Vertrag mitwirkende Irrtum kann nach den Bestimmungen der §§ 871 ff ABGB verschiedene Auswirkungen haben, er muss den Vertrag nicht unbedingt vernichten. Es ist daher nicht einzusehen, warum zur Entscheidung über einen Streit aus diesem Grunde nicht das vereinbarte Schiedsgericht kompetent sein soll, wenn die Schiedsklausel ohnehin dahin lautet, dass das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten zu entscheiden hat, die das Vertragsverhältnis betreffen, wozu wohl auch die Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand, Gültigkeit und Unwirksamkeit des Hauptvertrages gehören. Anders verhielte es sich nur, wenn der Schiedsvertrag selbst mit Mängeln behaftet wäre, die seine Gültigkeit in Frage stellen. Wie schon gesagt, ist jedoch in dieser Richtung nichts Konkretes vorgebracht worden. Der Inhalt der Schiedsklausel selber enthält keinen Vorbehalt in der Weise, dass sie nur gültig sein soll, wenn auch der Hauptvertrag gültig zustande gekommen ist. Es bedarf mithin gegebenenfalls gar nicht der Heranziehung der Bestimmungen der §§ 88 Abs 1 und 104 Abs 2 JN zur analogen Anwendung, um zu dem Ergebnis der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu gelangen und die Ansicht der Revisionswerber abzulehnen, dass die Schiedsklausel unter allen Umständen das Schicksal des Hauptvertrages teilt.Hat das Schiedsgericht zutreffend eine Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsklausel vermieden, so konnte diese Frage jedenfalls in der unter anderem auf Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO gestützten Klage aufgerollt werden, weil die in dieser gesetzlichen Bestimmung aufgezählten Vertragsmängel Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit des Schiedsspruches sind. Als einen solchen Vertragsmangel behaupten die Kläger nun die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen der Nichtigkeit der Hauptvereinbarung. Die Nichtigkeit der Hauptvereinbarung steht fest, weil in dieser Hinsicht der Schiedsspruch nach dem oben Gesagten von den Klägern nicht zeitgerecht angefochten wurde. Die Nichtigkeit des Hauptvertrages muss aber nicht unbedingt die Nichtigkeit der Schiedsklausel zur Folge haben. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Verträge, die räumlich und zeitlich vollkommen unabhängig voneinander, aber auch gleichzeitig zustandekommen können. Die beiden Verträge können daher ein verschiedenes Schicksal haben, und zwar unabhängig davon, ob sie nun in einer Vertragsurkunde enthalten sind oder nicht. Der Schiedsspruch ist gemäß Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO unter anderem wirkungslos, wenn der Schiedsvertrag ungültig war. Eine Ungültigkeit des Schiedsvertrages aus den im Paragraph 577, ZPO angeführten oder aus anderen den Schiedsvertrag selbst betreffenden Gründen ist nicht behauptet worden. Aus dem schiedsgerichtlichen Akt, insbesondere aus dem Inhalt der dort anhängig gemachten Klagen und dem Schiedsspruch selbst (und seiner Begründung), geht nur hervor, dass der Hauptvertrag wegen Irreführung des einen Vertragspartners durch den anderen hinsichtlich des befugten Besitzes einer Konzession angefochten wurde und dass das Schiedsgericht in diesem Sinn entschieden hat. Da sich die Irreführung in keiner Weise auf den Schiedsvertrag erstreckte, ließ die Entscheidung über die Ungültigkeit des Hauptvertrages den Schiedsvertrag völlig unberührt. Der bei einem Vertrag mitwirkende Irrtum kann nach den Bestimmungen der Paragraphen 871, ff ABGB verschiedene Auswirkungen haben, er muss den Vertrag nicht unbedingt vernichten. Es ist daher nicht einzusehen, warum zur Entscheidung über einen Streit aus diesem Grunde nicht das vereinbarte Schiedsgericht kompetent sein soll, wenn die Schiedsklausel ohnehin dahin lautet, dass das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten zu entscheiden hat, die das Vertragsverhältnis betreffen, wozu wohl auch die Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand, Gültigkeit und Unwirksamkeit des Hauptvertrages gehören. Anders verhielte es sich nur, wenn der Schiedsvertrag selbst mit Mängeln behaftet wäre, die seine Gültigkeit in Frage stellen. Wie schon gesagt, ist jedoch in dieser Richtung nichts Konkretes vorgebracht worden. Der Inhalt der Schiedsklausel selber enthält keinen Vorbehalt in der Weise, dass sie nur gültig sein soll, wenn auch der Hauptvertrag gültig zustande gekommen ist. Es bedarf mithin gegebenenfalls gar nicht der Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 88, Absatz eins und 104 Absatz 2, JN zur analogen Anwendung, um zu dem Ergebnis der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu gelangen und die Ansicht der Revisionswerber abzulehnen, dass die Schiedsklausel unter allen Umständen das Schicksal des Hauptvertrages teilt.
Erweist sich aus diesen Überlegungen die Anfechtung des Schiedsspruches durch die Kläger als unbegründet, so kann auch ihre Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.