Die mj. Kinder Alois, Elise und Rupert A., vertreten durch den Kollisionskurator Franz P., beantragten Überprüfung der zwischen der Agrargemeinschaft "W.-er Bürgerschaft" und dem Besitzer des "Riesenlehens", Alois A., in der Verhandlung vor der Agrarbehörde am 24. Oktober 1956 abgeschlossenen Vereinbarung auf eine pflegschaftsbehördliche Genehmigungspflicht. Die Vereinbarung habe ein Ausscheiden des "Riesenlehensgutes" aus der Agrargemeinschaft zum Gegenstande, wodurch sich für das Gut empfindliche Nachteile ergäben, weil der Wert der Zugehörigkeit des "Riesenlehensgutes" zur Agrargemeinschaft ungleich höher einzuschätzen sei als die in der Vereinbarung von der Agrargemeinschaft gebotenen Gegenleistungen. Die Vertragsteile hätten bei der Vereinbarung unbeachtet gelassen, daß hinsichtlich des "Riesenlehensgutes" ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Antragsteller als Nacherben grundbücherlich eingetragen sei. Es sei dieser Vereinbarung ein legitimer gesetzlicher Vertreter für die Kinder überhaupt nicht beigezogen und um eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nie angesucht worden. Die Vereinbarung verstoße gegen das Veräußerungs- und Belastungsverbot, im Falle der Durchführung der Vereinbarung sei der Weiterbestand des "Riesenlehensgutes" im bisherigen Umfang in Frage gestellt.
Das Erstgericht stellte fest, daß bei der Liegenschaft EZ. 91 KG. Markt W. "Riesenlehen Nr. 90" die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft "Bürgerschaft des Marktes W." mit den gemäß § 38 FLG. Salzburg, LGBl. Nr. 94/1934, aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechtsfolgen zu 1/83-Anteil ersichtlich gemacht ist, weiters, daß bei derselben Liegenschaft auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 2. Februar 1948, A 96/45-9 des Bezirksgerichtes Werfen, die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Alois A. durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Maßgabe des Erbübereinkommens vom 14. Jänner 1948 infolge des Nachfolgerechtes des Gutstauglichsten der mj. Kinder Bartholomäus, Gertraud, Alois, Elisabeth und Rupert A. einverleibt ist, schließlich, daß am 24. Oktober 1956 tatsächlich eine Vereinbarung, wie behauptet, abgeschlossen und der Verhandlung hierüber ein rechtmäßiger Vertreter der Kinder nicht zugezogen wurde. Nach umfangreichen Erhebungen über die möglichen Auswirkungen der Vereinbarung kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß ein Ausscheiden des "Riesenlehensgutes" aus der Agrargemeinschaft für den Bestand dieses Gutes schädlich sei und die Abfindungsleistungen der Agrargemeinschaft für die Preisgabe der Mitgliedschaft des Riesenlehensgutes in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stunden. Das Erstgericht erließ daher den Beschluß, daßDas Erstgericht stellte fest, daß bei der Liegenschaft EZ. 91 KG. Markt W. "Riesenlehen Nr. 90" die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft "Bürgerschaft des Marktes W." mit den gemäß Paragraph 38, FLG. Salzburg, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1934,, aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechtsfolgen zu 1/83-Anteil ersichtlich gemacht ist, weiters, daß bei derselben Liegenschaft auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 2. Februar 1948, A 96/45-9 des Bezirksgerichtes Werfen, die Beschränkung des Eigentumsrechtes des Alois A. durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Maßgabe des Erbübereinkommens vom 14. Jänner 1948 infolge des Nachfolgerechtes des Gutstauglichsten der mj. Kinder Bartholomäus, Gertraud, Alois, Elisabeth und Rupert A. einverleibt ist, schließlich, daß am 24. Oktober 1956 tatsächlich eine Vereinbarung, wie behauptet, abgeschlossen und der Verhandlung hierüber ein rechtmäßiger Vertreter der Kinder nicht zugezogen wurde. Nach umfangreichen Erhebungen über die möglichen Auswirkungen der Vereinbarung kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß ein Ausscheiden des "Riesenlehensgutes" aus der Agrargemeinschaft für den Bestand dieses Gutes schädlich sei und die Abfindungsleistungen der Agrargemeinschaft für die Preisgabe der Mitgliedschaft des Riesenlehensgutes in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stunden. Das Erstgericht erließ daher den Beschluß, daß
1. die schon mehrfach erwähnte Vereinbarung zu ihrer Rechtsgültigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe und 2. dieser Vereinbarung die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werde.
Gegen diesen Beschluß erhob die Agrargemeinschaft "Bürgerschaft des Marktes W.", vertreten durch ihren Obmann Hans Sch., Rekurs mit dem Erfolg, daß das Rekursgericht die Anträge der mj. Kinder in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abwies. Nach Meinung des Rekursgerichtes sei der Rekurs als zulässig anzusehen, weil es sich nicht bloß um die Erteilung oder Versagung der Genehmigung handle, sondern darum, ob der Vergleich ohne Genehmigung wirksam sei. Werde dem Vergleich durch die erstgerichtliche Entscheidung die Rechtswirksamkeit abgesprochen, so müsse anerkannt werden, daß der Vergleichspartner sich durch eine solche Verfügung beschwert erachten könne.
Die Agrargemeinschaft mache in ihrem Rekurs mit Recht geltend, daß gemäß § 39 des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, und gemäß § 97 Abs. 1 des Salzburger Flurverfassungslandesgesetzes 1955, LGBl. Nr. 64/1955, die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden bedürfen. Im vorliegenden Fall sei das agrarbehördliche Verfahren ein solches auf Sonderteilung durch Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Agrargemeinschaft und der in diesem Verfahren geschlossene Vergleich von der Landesregierung Salzburg als Agrarbehörde durch rechtskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 1956 gemäß § 97 FLG. genehmigt. Es müsse daher der Rekurswerberin beigepflichtet werden, daß für den Vergleich keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich sei und aus dem Mangel einer solchen Genehmigung auch kein Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung bestehen könne. Allerdings müsse dem Erstgericht darin beigestimmt werden, daß das Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft praktisch einer Teilveräußerung gleichkomme, wodurch die Interessen der aus dem Veräußerungsverbot Berechtigten berührt würden. Ob aber dem agrarbehördlichen Verfahren wegen Außerachtlassung der Rechte der Minderjährigen ein Mangel anhafte und diesbezüglich eine Bekämpfung des Vergleiches im Verwaltungswege Aussicht auf Erfolg haben könne, müsse der Beurteilung des Sachwalters der Kinder bzw. des Pflegschaftsgerichtes überlassen bleiben. Der Antrag, den Vergleich einem pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu unterziehen, habe aber auf Grund der agrargesetzlichen Bestimmungen abgewiesen werden müssen.Die Agrargemeinschaft mache in ihrem Rekurs mit Recht geltend, daß gemäß Paragraph 39, des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,, und gemäß Paragraph 97, Absatz eins, des Salzburger Flurverfassungslandesgesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden bedürfen. Im vorliegenden Fall sei das agrarbehördliche Verfahren ein solches auf Sonderteilung durch Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Agrargemeinschaft und der in diesem Verfahren geschlossene Vergleich von der Landesregierung Salzburg als Agrarbehörde durch rechtskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 1956 gemäß Paragraph 97, FLG. genehmigt. Es müsse daher der Rekurswerberin beigepflichtet werden, daß für den Vergleich keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich sei und aus dem Mangel einer solchen Genehmigung auch kein Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung bestehen könne. Allerdings müsse dem Erstgericht darin beigestimmt werden, daß das Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft praktisch einer Teilveräußerung gleichkomme, wodurch die Interessen der aus dem Veräußerungsverbot Berechtigten berührt würden. Ob aber dem agrarbehördlichen Verfahren wegen Außerachtlassung der Rechte der Minderjährigen ein Mangel anhafte und diesbezüglich eine Bekämpfung des Vergleiches im Verwaltungswege Aussicht auf Erfolg haben könne, müsse der Beurteilung des Sachwalters der Kinder bzw. des Pflegschaftsgerichtes überlassen bleiben. Der Antrag, den Vergleich einem pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu unterziehen, habe aber auf Grund der agrargesetzlichen Bestimmungen abgewiesen werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der mj. Antragsteller nicht Folge.